Adoption
Der Begriff der Adoption ansich dürfte nicht erläuterungsbedürftig sein, zu Einzelheiten und Rechtsfolgen lesen Sie den Gesetzestext, §§ 1741-1766 BGB, bei volljährigen Kindern bis § 1772 BGB. Bei Wikipedia finden sie eine verständliche Zusammmenfassung der Adoption. Der notariell zu beurkundende Adoptionsvertrag schildert die Verhältnisse der Beteiligten zueinander und enthält den Antrag, die Adoption des Kindes gerichtlich auszusprechen sowie die erforderlichen Zustimmungen. Zahlreiche Anlagen sind beizufügen, dazu sogleich. Bei volljährigen Kindern kann zusätzlich beantragt werden, daß sich die Adoption nach Minderjährigenrecht richtet.
Die Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt der Stadt Essen hilft Ihnen, auch mit dem Papierkrieg, wenn Sie kinderlos sind und ein noch zu findendes Kleinkind adoptieren wollen. Diese Seite wendet sich eher an Eheleute, bei denen ein Ehepartner das minderjährige oder volljährige Kind des anderen Ehepartners aus einer früheren Beziehung adoptieren will.
Die Beurkundung der Adoption eines Minderjährigen kostet 26,00 € zzgl. Schreibgebühren und Mehrwertsteuer, eventuell hinzu weitere 10,00 € für das Beglaubigen von Personenstandsurkunden. Die Annahme eines Volljährigen wird nur teuerer, wenn die Beteiligten vermögend sind.
Benötigte Unterlagen:
- Heiratsurkunde (Lebenspartnerschaftsurkunde) des Annehmenden und seines Ehepartners / der Annehmenden (Standesamt),
- Geburtsurkunden des Kindes und des/der Annehmenden (Standesamt),
- Gesundheitszeugnisse für den Annehmenden und das Kind (Hausarzt genügt; jedenfalls bei der Adoption volljähriger Kinder schaden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Annehmenden nicht),
- Meldebescheinigungen für alle Beteiligten mit Staatsangehörigkeitsnachweis (idR. genügen Personalausweiskopien),
- Führungszeugnisse (Strafregisterauszüge) für den oder die Annehmenden (beschafft die Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt, wenn beteiligt, sonst Bürgeramt),
- Einwilligung des Kindes, des Ehegatten und etwaiger weiterer Kinder (deren Erbrecht geschmälert wird) des Annehmenden, bei verheirateten Kindern auch von dessen Ehegatten (idR. im Adoptionsvertrag enthalten),
- Einwilligung der Eltern / eines Elternteils des Kindes oder Sterbeurkunde, falls verstorben (nur bei Minderjährigen, notariell beurkundet, kann durch das Familiengericht ersetzt werden; bei Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme prüft das Gericht, ob überwiegende Interessen der leiblichen Eltern entgegenstehen),
- Nur bei nichtehelichen Kindern: Negativattest zu Sorgeerklärungen (Jugendamt).
Standesamt Essen: Hier zur Anforderung für benötigte Urkunden, auch online.
Ist der Annehmende Ausländer, erfolgt die Adoption nach dem Recht seines Heimatstaates. Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten von Kind und Annehmendem ist eine Stellungnahme des Jugendamtes erforderlich.