Thomas Grosse
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Borbeck
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Gebühren des Anwalts

Kunst in Borbeck

in zivil­rechtlichen Streitig­keiten

Sind Sie rechtsschutz­versichert und ist ihr Anliegen vom Versicherungs­schutz erfaßt (nicht jedes Risiko ist versicherbar, niemals zB. Ehescheidungen, Bauprozesse oder Strafverteidigung außerhalb des Straßenverkehrs), sind die Gebühren von Anwalt und Gericht nicht Ihr vordringliches Problem. Ebenso nicht, wenn Ihnen als Geringverdiener Ansprüche auf

Einzelheiten hierzu auf gesonderten Seiten. Was aber kostet die anwaltliche Tätigkeit in einer zivilrechtlichen Streitigkeit, wenn Sie selbst zahlen?

Geregelt ist alles im Rechtsanwalts­vergütungsgesetz (RVG), das wir hier natürlich nur in den Grundzügen darstellen können. Die Höhe der Gebühren im Zivilprozeß ist zunächst abhängig von einem sogenannten 'Gegenstandswert' (§§ 2, 22 ff RVG, auch 'Streitwert' genannt). Ergänzende Regelungen zu diesem finden sich im Gerichtskostengesetz und in der Zivilprozeßordnung. In bestimmten Fällen, etwa bei außergerichtlicher Tätigkeit, wird die Gebürenhöhe weiter bestimmt durch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermöensverhältnisse des Auftrag­gebers. Dann gibt das Gesetz einen Gebührenrahmen vor, innerhalb dessen die einzelnen Umstände angemessen berücksichtigt werden können. Im Zweifel, im wirklichen Leben meistens, nimmt man den Mittelwert dieses Gebührenrahmens, die 'Mittelgebühr'.

Gegenstandswert als Berechnungs­grundlage

Das gesetzliche System der Gebührenabrechnung nach Gegenstandswerten gab es schon immer. Warum der Anwalt Gebühren erhält für die Scheidung von Sozialhilfe beziehenden Eheleuten in Höhe von 773,50 €, für die Scheidung von Eheleuten mit zusammen monatlichem Nettoeinkommen von 10.000,00 € dagegen von 1.820,70 €, ist angesichts des gleichen Aufwandes schwer verständlich. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Verfahren mit hohen Streitwerten die Verfahren um Kleingeld gewissermaßen subventionieren sollen. Allerdings darf nicht übersehen werden, daß der Anwalt bei höherem Streitwert auch ein höheres Haftungsrisiko trägt.

Wollen Sie, wie meistens, einen bezifferten Betrag verlangen (Mietrückstand, Kaufpreis) ist das der Gegenstandswert. Manchmal ist es etwas komplizierter. Einige Beispiele zum Gegenstandswert:

Nach Ermittlung des Gegenstandswertes ist die Gebührenberechnung nicht mehr schwierig. Hier ist die ab dem 01.01.2021 geltende

Tabelle

zu Gerichtskostengesetz und Rechtsanwalts­vergütungsgesetz, maßgeblich ist die Spalte "RVG". Die Spalte "PKH" gibt die gekürzten Gebühren an, die ein im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneter Anwalt erhält.

Hier die Tabelle ab 2013, die noch für Fälle gilt, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben.

Höhe der Gebühren

Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiterem Auftraggeber. Hinzu kommen in allen Fällen Portoauslagen, ggf. Auslagen für Kopien und die Mehrwertsteuer.

Gewinnen Sie einen Prozeß, muß Ihr Anspruchsgegner alles zahlen, ausgenommen bei Arbeitsgerichts­prozessen erster Instanz, wo ergebnisunabhängig immer jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Entsprechendes gilt, wenn Ihr Anwalt außergerichtlich tätig wird, wenn der Anspruchsgegner im Verzug war oder sich schadensersatzpflichtig gemacht (zB. einen Verkehrsunfall verursacht) hat. Ist allerdings beim Gegner 'nichts zu holen', bleiben Sie als Auftraggeber Schuldner der Gebühren Ihres eigenen Anwalts und ggf. des Gerichts.

Seit dem 01.07.2008 ist in bestimmten Fällen zulässig, eine individuelle Vergütungsvereinbarung ("Erfolgshonorar") zu treffen. Fragen Sie uns einfach!

Anhang: Gerichtskosten

Diese betragen in der ersten Instanz drei Gebühren nach der oben stehenden Tabelle zum Gerichtskostengesetz (Spalte 'GKG'), für Ehescheidungen zwei Gebühren. Bereits mit Klageerhebung muß der Kläger diese Gerichtskosten in voller Höhe vorausbezahlen, sofern nicht Prozeßkostenhilfe beantragt wird. Endet der Rechtsstreit durch Vergleich, Anerkenntnisurteil oder Klagerücknahme, werden zwei Gebühren erstattet. Die Geltendmachung einer Geldforderung durch Mahnbescheid kostet zunächst eine halbe Gebühr (mindestens aber 32,50 €); legt der Antragsgegner allerdings Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, sind weitere 2,5 Gebühren zu zahlen.

Prozeßrisiko

Damit wären wir beim "Prozeßrisiko": Einen Prozeß zu verlieren bedeutet, wenn auch der Gegner anwaltlich vertreten ist, zwei Anwälte und alle Gerichtskosten zahlen zu müssen. Der größte annehmbare Unglücksfall tritt ein, wenn Sie die erste Instanz gewinnen und im Berufungsverfahren (dort sind die Gebühren von Anwalt und Gericht noch etwas höher) verlieren und damit beide Instanzen zahlen müssen. Hier ist ein recht verständlicher Gebührenrechner.

Anhang II: Anwaltsgebühren in Strafsachen

... sollen hier nur ganz kurz erwähnt werden: Gebühren für die Strafverteidigung sind nur durch einen Gebührenrahmen beschrieben, innerhalb dessen sich der Anwalt orientiert an Umfang und Schwierigkeit der Sache und Einkommens­verhältnissen des Angeklagten. Ist der Anwalt von Anfang an dabei und sind alle Umstände durchschnittlich, können Sie bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht mit etwa 850,00 € rechnen, wenn ein Verhandlungstag genügt. Hinzu Fahrt- und Kopierkosten. Für jeden weiteren Verhandlungstag kommen etwa 270,00 € hinzu. Verfahren vor der Strafkammer (Landgericht) sind etwa 80,00 € teurer. Strafverteidiger werden üblicherweise erst tätig, wenn ein namhafter Gebührenvorschuß gezahlt wurde. In komplizierten oder schweren Fällen kommt evtl. die Beiordnung Ihres Anwaltes als Pflichtverteidiger in Betracht.