Thomas Grosse
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Arbeitsrecht, Arbeits­gerichts­prozeß

Kunst

Der häufigste Fall anwaltlicher Tätigkeit im Arbeitsrecht ist der Kündigungs­schutz­prozeß. Hier sind grundsätzlich kurze Fristen zu beachten, die Kündigungs­schutzklage muß innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben sein. Einzelheiten im Kündigungsschutzgesetz, Sie sollten einen Blick darauf werfen, wichtig sind die §§ 1 bis 14. Aber auch wegen anderer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Restlohn, Zeugniserteilung, Urlaubs­abgeltung) gelten häufig kurze tarifvertragliche Ausschlußfristen, meist zwei Monate. Die Zugehörigkeit zu einem Tarifvertrag wird oft verkannt, viele sind für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Kündigungsschutzklage wird immer auf die Feststellung gerichtet, daß das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht erloschen ist. Im wirklichen Leben sind aber spätestens aufgrund der Kündigung die Fronten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhärtet, das Verfahren endet überwiegend durch Vergleich mit der Zuerkennung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, üblicherweise ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungs­jahr, leider nicht mehr so steuerbegünstigt wie noch vor einigen Jahren. Der 'Gütetermin' vor dem Arbeitsgericht findet bereits etwa drei bis vier Wochen nach Klageerhebung statt, etwa 90% aller arbeitsrechtlichen Streitigkeiten werden dort durch Vergleich erledigt. Kommt es zu keiner Einigung, findet etwa drei Monate später der 'Kammertermin' statt, erst dort kann es zu einem streitigen Urteil kommen. Mehr Informationen zum Kündigungsschutz in dieser Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage werde ich voraussichtlich folgende Daten benötigen; bitte bringen Sie vorhandene Unterlagen und Belege sofort mit sowie ggf. Angaben zu Ihrer Rechtsschutzversicherung:

In jedem Falle sollten Sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sofort nach Erhalt einer Kündigung mit dieser das JobCenter aufsuchen, auch, wenn der Arbeitgeber Sie auf diese Obliegenheit nicht hinweist.

Eine der Besonderheiten im Arbeitsgerichtsprozeß erster Instanz ist, daß, unabhängig vom Ergebnis, jede Partei immer die eigenen Kosten trägt und niemals die des Gegners (§ 12a ArbGG). Gerade, wenn Sie arbeitslos geworden sind, werden Sie häufig Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragen können und müssen dann zunächst den eigenen Anwalt nicht zahlen.

Ist, auch ohne vorangegangenen Kündigungs­schutzprozeß, Ihr Arbeitszeugnis korrekt? Haben Sie "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" gearbeitet oder "sich stets mit Fleiß und Eifer bemüht, die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen"? Arbeitszeugnisse enthalten Code, der nur für Eingeweihte verständlich ist. Wenn Sie die Formulierungen in Ihrem Zeugnis nicht hundertprozentig verstehen, legen Sie es mir vor; zügig, auch hier gelten häufig kurze Ausschlußfristen.

20.03.2012: In einer Grundsatzentscheidung stellt das Bundesarbeitsgericht fest, daß unterschiedlich lange Urlaubszeiten als diskriminierend unwirksam sind, wenn die unterschiedliche Urlaubslänge nur vom Lebensalter abhängt. Staffelungen nach Betriebszugehörigkeit bleiben zulässig. Enthält ihr Arbeitsvertrag dagegen eine altersbedingte Staffelung, häufig ist jung 24 oder 26 Tage, ab etwa Alter 40 jährlich 30 Tage Jahresurlaub, haben Sie ab sofort Anspruch auf den längsten Urlaub. Die Minderurlaube der Vergangenheit, abgesehen vom letzten Jahr, dürften allerdings verfallen sein.