Dies und Das
Hier sammele ich Informationen und Hinweise, die für sich allein nicht genug Inhalt für eine eigene Unterseite hergeben.
Flugverspätung
Der Bundesgerichtshof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Sache vorgelegt: Es ging um die Anwendung einer EU-Richtlinie zur Flugverspätung. Der EUGH hat am 19.11.2009 entschieden: Abhängig von der Entfernung gibt es als Entschädigung
- 250 € bis 1.500 Flug-Kilometer,
- 400 € bis 3.500 Flug-Kilometer und
- 600 € über 3.500 Flug-Kilometer,
wenn der Flug mindestens drei Stunden zu spät ankommt (Zu spät abfliegt/zwischenlanden muß).
Darauf hat der Bundesgerichtshof am 19.02.2010 entsprechend geurteilt. Der Anspruch richtet sich direkt gegen die Airline, nicht gegen den Reiseveranstalter.
Nach Vorliegen der Entscheidung habe ich gegenüber der Lufthansa und anderen Fluggesellschaften Ansprüche meiner verspäteten Mandanten geltendgemacht. Die Airlines haben abgewimmelt. Sich auf technische Probleme berufen. Obwohl der BGH wörtlich entschieden hatte: "... Die Beklagte hat geltend gemacht, der Flug habe wegen nicht vorhersehbarer technischer Beanstandungen nicht pünktlich begonnen. Probleme seien an einem Triebwerk sowie an der Treibstoffanzeige aufgetreten. Damit ist kein außergewöhnlicher Umstand ... aufgezeigt. Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits entschieden hat, begründen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können ...". Gegen den Mahnbescheid haben sie Widerspruch eingelegt. Und dann wenige Tage vor dem Verhandlungstermin gezahlt. Selbstverständlich aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Meist nach vergeblichem Versuch, mich telefonisch zu einem Vergleich zu bequatschen. Sie wollten alle das Urteil, das gegen sie ergangen wäre (bis 600 € nicht berufungsfähig) nicht auf dieser Homepage wiederfinden ...
Seit der Entscheidung des BGH vom 14.10.2010 steht fest, daß auch bei Verspätung eines Fluges (desselben Carriers) auf einer Teilstrecke (z.B. Zubringerflug) für die Höhe der Entschädigung die gesamte Flugstrecke maßgeblich ist.
09.12.2010: Der Bundesgerichtshof hat eine neue Anfrage zu kumulierten Verspätungen dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
18.01.2011, BGH: Ein nicht in der EU ansässiges Flugunternehmen kann am inländischen Abflugort verklagt werden.
Vulkanasche
25.05.2011: Diese Informationsseite des Bundesjustizministeriums enthält alles über Ihre Rechte bei einem Flugausfall, der durch Vulkanasche verursacht wurde.
Kaufrechtliche Ansprüche
Gewährleistung beim Neuwagenkauf
Der Fall: Ihr privat erworbener Neuwagen stellt sich als 'Montagsauto' heraus. Mehrere Nachbesserungsversuche haben nichts gebracht. Sie können jetzt im Rahmen Ihrer gesetzlichen Gewährleistungsansprüche:
- Die Lieferung eines mangelfreien gleichen Wagens verlangen ('Nacherfüllung') oder
- Den Kaufvertrag rückabwickeln = Auto zurück, Kaufpreis zurück.
Überlegen Sie gut: Bei der Rückabwicklung müssen Sie die gefahrenen Kilometer (juristisch: 'Nutzungen') ersetzen, zur Berechnung legen Sie den Kaufpreis um auf eine Auto-Lebenserwartung von 150.000 km. Verlangen Sie dagegen einen neuen, mangelfreien gleichen Wagen, müssen Sie nichts ersetzen: Nach einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wurde § 474 BGB Ende 2008 entsprechend geändert. Vielleicht fahren Sie besser, wenn Sie sich den neuen Wagen liefern lassen und beim Kauf eines anderen Wagens einem anderen Händler in Zahlung geben, falls Sie Hersteller, Händler oder Modell nicht mehr mögen.
Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags
Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.11.2010: Der Verbraucher hatte ein Wasserbett per Internet gekauft, es ordnungsgemäß befüllt und ausprobiert, aber dann den Kaufvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen. Der Verkäufer wollte Wertersatz, weil das befüllt gewesene Bett nicht mehr als neu verkauft werden könne. Seine Klage wurde abgewiesen.
DSL und Umzug
11.11.2010, BGH: Wenn Sie einen DSL-Anschluß haben und umziehen, zieht Ihr Vertrag mit um. Ziehen Sie allerdings an einen Ort, wo kein DSL verfügbar ist, ist das kein Kündigungsgrund: Die Grundgebühr zahlen Sie bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin weiter. "Ein Kündigungsgrund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen."
Falschparker auf meinem privaten PKW-Abstellplatz
Die Voraussetzungen der Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht durch Abschleppenlassen der Falschparker von einem Privatgrundstück erklärt der Bundesgerichtshof: Pressemitteilung - Entscheidungsgründe.