Thomas Grosse - Rechtsanwalt und Notar - Gerichtsstr. 47 - D-45355 Essen-Borbeck
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Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
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Erbschaftsausschlagung

KunstEin mehr oder weniger naher Verwandter ist verstorben (die Juristen nennen ihn jetzt Erblasser) und Sie gehen davon aus, daß der Nachlaß überschuldet ist. Oder: Näher mit dem Verstorbenen Verwandte haben die Erbschaft bereits ausgeschlagen und das Nachlaßgericht informiert Sie darüber, daß aufgrund dieser Ausschlagung jetzt Sie (Mit-) Erbe geworden sind.

Sie müssen keine Schulden erben, sondern können die Erbschaft ausschlagen, entweder vor einem Notar oder beim Nachlaßgericht. In der Regel innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Ihrer Erbenstellung. Erfahren Sie erst nach Ablauf dieser Frist von dem Bestehen einer Überschuldung, ist die Fristversäumung anfechtbar. Welche Wirkungen hat Ihre Ausschlagung? Die Erbfolge gestaltet sich so, als seien Sie bereits vor dem Erblasser verstorben. Haben Sie Kinder, erben diese an Ihrer Stelle und sollten ebenfalls ausschlagen, bei Minderjährigkeit vertreten durch alle Sorgeberechtigten.

Stellt sich später heraus, daß der Nachlaß doch nicht überschuldet war (Vermögen wird aufgefunden), ist die Ausschlagung nicht mehr rückgängig zu machen.

Bitte bringen Sie mit:

Bitte reichen Sie mir die Namen und Anschriften vorab zur Vorbereitung der Urkunde herein, möglichst per E-Mail, dann müssen Sie weder warten noch ein weiteres Mal kommen.

Komplizierter wird die Ausschlagung für minderjährige Kinder, wenn diese nicht allein aufgrund Ihrer Ausschlagung Erben werden (Näher verwandte Personen schließen in der gesetzlichen Erbfolge entfernter verwandte Personen aus; solange Sie Erbe eines Elternteils sind, können Ihre Kinder nicht erben. Beispiele: Die Kinder sind durch Testament unmittelbar als Erben eingesetzt oder Ihr Ehepartner ist verstorben, danach verstirbt dessen Elternteil, Ihre Kinder beerben diesen unmittelbar). Dann bedarf die Ausschlagung, die Sie für Ihre Kinder erklären, der Genehmigung durch das Familiengericht, welches Sie von der Überschuldung des Nachlasses überzeugen müssen. Hierzu sollten Sie Unterlagen oder Beweismittel mitbringen.

Die Unterschriftsbeglaubigung unter Ihrer Ausschlagungserklärung kostet nur die Mindestgebühr von 10,00 € zzgl. MWSt., was angesichts eines Zeitaufwandes von rd. einer halben Stunde nicht kostendeckend ist. Beim Nachlaßgericht entsteht eine weitere Gebühr von 10,00 €. Hier zum Text der Ausschlagungserklärung für die beiden häufigsten Fälle mit Informationen über die mitzubringenden Unterlagen.

Die Erbausschlagung schützt Sie nicht unbedingt vor der Übernahme der Bestattungskosten. Diese tragen, wenn keine zahlungsfähigen Erben verbleiben, nahe Verwandte trotz Erbausschlagung gemäß § 8 Bestattungsgesetz NRW: "Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder ...". Entsprechende Regelungen gibt es in allen Bundesländern. Häufig schuldet auch einer der engeren Verwandten die Kosten, weil er den Bestattungsunternehmer beauftragt hat.