Mahnbescheidsantrag

zur Verjährungshemmung an Silvester.

Viele Forderungen verjähren nach drei Jahren zum Jahresende. Die Verjährung kann jedoch gehemmt werden durch einen in unverjährter Zeit bei Gericht (auch auf elektronischem Weg) eingehenden Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides, wenn der Antrag 'demnächst' zugestellt werden kann. Einzelheiten: §§ 194 ff, 195, 199 I, 204 I Nr. 3 BGB iVm. § 167 ZPO. Eine verjährungs­hemmende Zustellung 'demnächst' setzt voraus, daß alle Antragsangaben richtig und vollständig sind und die Zahlung des erforderlichen Gerichts­kosten­vorschusses gewährleistet ist.

Um diese Verjährungs­hemmung durch elektronisch eingereichten Mahn­bescheids­antrag herbeizuführen, bin ich bereit, mich mit Ihnen nach telefonischer Absprache (0170/7360447) am Silvestertag in meinem Büro zu treffen.

Voraussetzungen:

1. Für den Antragsgegner müssen Sie angeben können für den Mahnantrag bei natürlichen Personen wenigstens einen Vornamen und eine "ladungsfähige Anschrift", also Straße und Hausnummer; ein Postfach genügt nicht. Bei juristischen Personen ist darüberhinaus wenigstens ein Geschäfts­führer mit Vor- und Zunamen anzugeben. Googlen Sie; finden Sie nichts, kann ich notfalls über das elektronische Handelsregister den Geschäftsführer feststellen.

2. Zur Gewährleistung der sofortigen Zahlung der Gerichtskosten sind 3,0 Gerichtsgebühren aus dem Streitwert hier in bar einzuzahlen, dreifacher Betrag der Spalte "GKG" dieser Kostentabelle.

3. Unter dem Zeitdruck einer nur Stunden bevorstehenden Verjährung kann ich die Frage, ob Ihr Anspruch materiell begründet ist, nicht umfassend prüfen.

4. Ich kann auch nicht dafür einstehen, daß die Technik des Mahngerichtes angesichts möglicher Antragshäufungen zum Jahreswechsel funktioniert und der elektronische Mahnantrag übermittelt werden kann. Ob das gelingt, können Sie allerdings hier live und in Farbe miterleben.

© 2011 RAuN Thomas Grosse, 45355 Essen-Borbeck, Gerichtsstr. 47, Mobil: 0170/7360447.