Filesharing-Abmahnung
Seit Januar 2009 muß Ihr Internetprovider Ihre Verbindungsdaten sechs Monate lang speichern und unter bestimmten Voraussetzungen herausgeben. Seither häufen sich die Abmahnungen, auf die sich einige schwarze Schafe aus der Anwaltsbranche spezialisiert haben. Man wirft Ihnen vor, über eine Filesharing-Tauschbörse (p2p-[peer-to-peer]-Netzwerk, z.B. Kademlia [Vuze, eMule, Morpheus], Gnutella [Phex, LimeWire, Sharelin], FastTrack [Kazaa], sowie BitTorrent, µTorrent und eDonkey) urheberrechtlich geschützte Werke nicht nur für sich selbst heruntergeladen, sondern einer Vielzahl von Nutzern bereitgestellt zu haben. Meist handelt es sich um Musikstücke, seltener Bilder oder Filme, in letzter Zeit immer wieder drittklassige Pornofilme mit 'aussagekräftigen' Titeln; offenbar genieren sich die Betroffenen dann, sich zu outen und Rat einzuholen.
Vielleicht haben Sie (oder Ihre Kinder?) tatsächlich an einer solchen Filesharing-Tauschbörse teilgenommen. Das System funktioniert vereinfacht so: Melden Sie sich an einer Tauschbörse an und laden Sie Musik oder Videos herunter, wird auch Ihr eigener Rechner, sobald er läuft, Server für die von Ihnen heruntergeladenen Titel zum download durch andere Filesharer. Die hierzu erforderliche Software haben Sie zu allererst heruntergeladen. Das Filesharing-Programm ist nichts anderes als eine Datenbank darüber, welche Dateien auf welchem gerade eingeschalteten Privatrechner liegen. Andere User können von Ihrem Rechner sogar schon herunterladen, während Ihr eigener Download noch läuft. Wegen der geringen Uploadgeschwindigkeiten privater Internetverbindungen werden die Raubkopien scheibchenweise von verschiedenen Rechnern gleichzeitig geladen und beim Empfänger wieder zusammengesetzt.
Schon Ihr eigener Download verletzt Urheberrecht, erst recht aber, wenn Sie mittels des Filesharing-Systems daran mitwirken, daß eine große Zahl weiterer Urheberrechtsverletzungen mithilfe Ihres eigenen Rechners möglich wird. Kürzlich hat mir ein Anwalt der Musikindustrie nachgewiesen, daß tatsächlich innerhalb von nur wenigen Stunden von den Rechnern meiner Mandanten hunderte von Downloads erfolgt waren.
Seit einiger Zeit ist es möglich, nach Erlaß einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung schnell und kostengünstig von den Providern den hinter einer IP-Adresse stehenden Internet-Anschlußinhaber zu erfahren. Mitunter ist die Auskunft falsch; mit etwas Glück können Sie Ihre eigene IP-Adresse zum Zeitpunkt der Ihnen vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung noch überprüfen. Wie das geht, finden Sie hier:
Seitdem hat sich das zuvor nur gelegentlich vorgekommene Abmahn-Unwesen explosionsartig vermehrt. Dem Grunde nach ist das Vorgehen der Musikindustrie berechtigt, schließlich schwinden ihr durch die illegalen Downloads die Verkaufszahlen. Es hat sich aber eine kleine Zahl von Urheberrechtsinhabern gefunden, die im Zusammenwirken mit einem Anwalt auf Gewinnmaximierung aus ist; für zahlreiche Musiker, allen voran ein bekannter Rapper, scheinen die mit dem Anwalt schwesterlich geteilten Zahlungen die einzige Einnahmequelle zu sein. Mein Vorwurf an diese Sorte von Anwalt geht vor allem dahin, daß sowohl die verlangten Lizenzgebühren als auch die zugrundegelegten Gegenstandswerte und die Höhen der vorgegebenen Vertragsstrafen für den Fall erneuter Zuwiderhandlung weit überhöht sind. Ansprüche auf Ersatz von Gebühren für den Rechtsanwalt bestehen in der Regel nicht.
Sie erhalten eine Abmahnung: Ihnen wird vorgeworfen, daß von Ihrem Rechner illegal heruntergeladen wurde, sog. Filesharing. Sie sollen eine Unterlassungserklärung abgeben und Lizenzgebühren und Anwaltskosten zahlen. Binnen einer Woche. Ungeheuere Schadenssummen werden in den Raum gestellt samt daraus resultierender erstaunlicher Gebühren für den Anwalt. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird verlangt, verbunden mit dem Vertragsstrafeversprechen, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von meist 5.100,00 € zu zahlen. Bezeichnenderweise verlangt man aber von Ihnen nie die Zahlung der utopischen Summen im fünfstelligen Bereich, sondern zunächst nur die Zahlung eines scheinbar maßvollen Vergleichsbetrages von z.B. 856,00 €, immer verbunden mit einer Entscheidungsfrist von nur wenigen Tagen zur Meidung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung. Die Abmahnanwälte wissen genau, daß die meisten Urheberrechtsverletzer harmlose Privatleute sind, nicht professionelle Urheberrechtsverletzer, und utopische Summen überhaupt nicht zahlen können. Rufen Sie den Abmahnanwalt an und weisen sie auf Ihren Hartz-IV-Bezug hin, wird sofort Zahlung in Raten beliebiger Höhe eingeräumt, ein Abmahner schickt neuerdings gleich den Ratenzahlungsantrag mit. Wird das Begehren nach jedweder Zahlung qualifiziert zurückgewiesen und eine angepaßte, konkrete und auf eine Vertragsstrafe in vernünftiger Höhe reduzierte Unterlassungserklärung abgegeben, folgt meist nichts nach, denn die Prozeß- und Prozeßkostenrisiken für den Urheberrechtsinhaber und seinen Anwalt sind durchaus beträchtlich. Zudem ist für den Abmahnanwalt lukrativer, morgen den nächsten Waschkorb voll Abmahnschreiben zu fertigen; wir schätzen, daß noch immer 30% der Abgemahnten sofort zahlen.
Eine Unterlassungserklärung müssen Sie abgeben, sonst können Sie davon ausgehen, daß gegen den Anschlußinhaber eine einstweilige Verfügung erlassen wird. Unterschreiben Sie aber niemals unberaten eine vorgefertigte Unterlassungserklärung und zahlen Sie nichts. Solche Massenabmahnungen sind, selbst dann, wenn Sie tatsächlich urheberrechtswidrig an einer Filesharing-Tauschbörse mitgewirkt haben sollten, in vielfältiger Hinsicht angreifbar. Googlen Sie auch hier nach dem Namen der Kanzlei, von der Sie die Abmahnung erhalten haben.
Früher ging die Rechtsprechung bei solchen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing tatsächlich von erstaunlich hohen Geschäftswerten mit daraus resultierenden hohen Abmahnkosten aus. Zum 01.09.2008 wurde zum Schutz der raubkopierenden Kiddies ein neuer § 97a "Abmahnung" in das Urheberrechtsgesetz eingefügt, Abs. 2 lautet: "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro." Seither versucht der abmahnende Anwalt, Ihnen zu erklären, warum jedenfalls Ihre Urheberrechtsverletzung nicht unerheblich gewesen ist. In der Rechtsprechung zeichnet sich langsam eine Trendwende zugunsten der Filesharer ab.
Wer mahnt ab?
Hier ist eine Übersicht über die aktivsten Abmahnanwälte, welche Künstler / Urheberrechtsinhaber sie vertreten und welche Schadensersatzforderungen sie stellen.
Was ist zu tun?
Ich entwerfe für Sie eine modifizierte, aber ausreichende Unterlassungserklärung und sende sie an den Abmahner unter Hinweis auf die in Ihrem Einzelfall jeweils vorliegenden rechtlichen Bedenken. Damit wird die Fortsetzung der Sache für ihn uninteressant, eine gerichtliche einstweilige Verfügung ist nicht mehr möglich. Gezahlt wird an den Abmahner nichts. Einige karten noch nach, letztendlich kommt aber nichts mehr. Seit Mitte 2009 befasse ich mich mit Filesharing-Abmahnungen, noch nie habe ich mich mit einem Abmahner vor Gericht zanken dürfen. Meine Gebühren betragen idR. etwa 200,00 €. Tätigkeit auf diesem Rechtsgebiet ist nicht rechtsschutzversicherbar. Wollen Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen, lassen Sie sich bitte vor Ihrem Besuch bei mir vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein erteilen.
Aktuelle Entwicklungen:
21.03.2012: Eine neue (seine zweite) Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeichnet sich ab zur Frage der Verantwortlichkeit für filesharende Kinder und evtl. auch Ehepartner. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des OLG Köln aufgehoben und zurückverwiesen, weil das Gericht die Revision zum BGH nicht zugelassen hatte. In dem Urteil war ein IT-kundiger Polizist, dessen Sohn heruntergeladen hatte, zum Schadensersatz verurteilt worden. Nach Lage der Dinge wird er die Revision durchführen. Das BVerfG hat zu der ersten und oft mißverstandenen BGH-Entscheidung klargestellt:
"Der Bundesgerichtshof hat die Frage für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. In ständiger Rechtsprechung geht er von dem Grundsatz aus, die Haftung als Störer setze die Verletzung von Prüfpflichten voraus; deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. ... Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung ... betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss."
28.12.2011: Die Bundesjustizministerin plant für dieses Frühjahr ein Verbraucherschutz-Gesetzespaket, das auch Schutz vor abzockenden Abmahnanwälten enthalten soll. "Unser Ziel ist aber ganz klar – wir brauchen bessere Regelungen bei den Abmahnungen, gerade im Urheberrechtsbereich. Dort gab es nach Verbraucherschützerangaben fast 600 000 Abmahnungen allein 2010, alle mit nicht unerheblichen Kosten. Die bisherige Regelung, dass die Höchstgrenze bei einfach gelagerten Fällen maximal 100 Euro betragen darf, ist völlig fehlgeschlagen. Deshalb, weil die Gerichte die meisten Fälle als nicht einfach eingestuft haben. Wir werden nun Streitwerte im Gesetz festlegen, damit die Abmahnkosten nicht aus dem Ruder laufen. Wir wollen den Urheberrechtsschutz auf keinen Fall aushöhlen. Trotzdem braucht man klare rechtliche Regelungen, dass bei den Abmahnungen nicht abgezockt wird. Es gibt leider schwarze Schafe, auch unter Anwälten, die das zum Geschäftsmodell gemacht haben." Mehr im Interview in der Saarbrücker Zeitung.
In einem Handelsblatt-Interview vom 09.03.2012 vertieft die Ministerin:
... Handelsblatt: Was steckt noch in diesem Paket?
Leutheusser-Schnarrenberger: Wir machen Schluss mit dem Abmahnmissbrauch im Urheber- und Wettbewerbsrecht. Geschäftemacher durchsuchen mit geringem technischem Aufwand das Netz gezielt nach Bagatellverstößen, die dann mit unangemessenen Kosten abgemahnt werden.
Handelsblatt: Allerdings gibt es hier doch schon eine Gebührendeckelung.
Leutheusser-Schnarrenberger: Die Regelung lief völlig fehl. Mein Vorschlag verzichtet auf hohe Hürden, über die niemand herüberkommt. Wir legen nun einen niedrigen Einheitsstreitwert fest, wenn der Abmahner vom Verletzer erstmals Unterlassung verlangt. Das bedeutet eine Kostenlast von unter hundert Euro. Wer unberechtigt abgemahnt wird, bekommt außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten. ...
14.11.2011: Das OLG Düsseldorf mit einer bemerkenswerten und lesenswerten Entscheidung zu den Mindestvoraussetzungen einer wirksamen Filesharing-Abmahnung.
26.07.2011, Rückschlag für Freveltäter: Nach Ansicht des OLG München (29 W 1268/11) ist jedes Bereitstellen eines geschützten Wertes in einer Filesharing-Tauschbörse eine Urheberrechtsverletzung mit gewerblichem Ausmaß. Zudem komme es auf das Alter des Werkes nicht mehr an. Fraglich, ob sich das angesichts der oben geschilderten neuen Entwicklungen hält.
Juli 2011: Nach den jetzt bekanntgewordenen Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 3151/10 vom 30.05.2011 wird es Beratungshilfe allenfalls noch für die Abwehr der ersten Filesharing-Abmahnung geben. Danach sei der Bürger schlau genug, sich gegen auch völlig andere Abmahnungen der weiteren 23 Abmahnkanzleien selbst zu wehren. Er hat ja jetzt ein 'Musterverfahren'. "Dies war schon vorher die Rechtsansicht der hiesigen Amtsgerichte. Immerhin: "Auch in urheberrechtlichen Abmahnfällen obliegt es dem Beschwerdeführer, etwaige rechtserhebliche Besonderheiten der späteren gegenüber den früheren Fällen darzulegen." Versuchen Sie, das Gericht davon zu überzeugen, daß Ihr Musterfall zur Abwehr der neuen Abmahnung nicht taugt und lassen Sie sich einen Berechtigungsschein ausstellen.
03.02.2011: Der Minderjährige mit eigener Homepage verlinkt auf eine Seite, von wo man urheberrechtlich geschützte Werke kostenfrei herunterladen kann. 7.000,00 € Schadensersatz und 2.015,38 € Abmahnkosten muß er zahlen, meint der BGH. Kein Minderjährigenschutz nach BGB, weil es hier um eine unerlaubte Handlung geht.
27.12.2010: Trendwende? Schon in seiner Entscheidung vom 05.10.2010 hatte das OLG Köln festgestellt: Rechtswidrig war die Entscheidung des Landgerichts Köln, einen Provider zur Beauskunftung des Anschlußinhabers zu veranlassen, dem von dem Urheberrechtsinhaber vorgeworfen wurde, im März 2009 sein schon im August 2008 erschienenes Musikalbum heruntergeladen zu haben - das sei keine Rechtsverletzung mit gewerblichem Ausmaß mehr! Jetzt vertieft am 27.12.2010 (6 W 155/10): Nur ein komplettes Musikalbum oder einen vollständigen Kinofilm innerhalb der ersten sechs Monate nach Erscheinen (beim Film: auf DVD) zu verbreiten, ist gewerbliches Ausmaß.
28.10.2010: Heute bekannt geworden ist die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 08.10.2010: 15,00 € (!) ist die angemessene Lizenzgebühr für einen unerlaubt in Tauschbörsen eingestellten, allerdings älteren Musiktitel. Setzt sich das durch, lohnt die Abmahnerei nicht mehr.
12.05.2010, Bundesgerichtshof: Der private Anschlußinhaber eines unzureichend abgesicherten W-LAN-Netzes haftet bei der ersten Filesharing-Urheberrechtsverletzung durch Dritte über sein Netz nur auf Unterlassung und Anwaltsgebühren, nicht auf Schadensersatz (Lizenzgebühren), weil er nicht Täter oder Teilnehmer ist. Bei der Einrichtung eines drahtlosen Netzes müssen Sie aktuelle Verschlüsselungsstandards beachten, insbesondere den herstellerseitig vorgegebenen Code durch einen individuellen ersetzen, danach aber nicht mehr an aktuellere Verschlüsselungstechnik anpassen, AZ. I ZR 121/08. Zur Pressemitteilung und zu den Urteilsgründen.
Seit Ende 2009 verdichten sich Anhaltspunkte dafür, daß fast jeder Abmahnanwalt auf Erfolgsbasis mit dem Urheberrechtsinhaber zusammenarbeitet: Erreicht der Anwalt nichts, erhält er kein Honorar. Dann aber hat der Urheber von vorn herein keinen Schaden in Form von Gebühren, die er seinem Anwalt schuldet, so daß diese auch nicht im Wege des Schadensersatzes vom Urheberrechtsverletzer verlangt werden können.
Zum Schluß noch der nette Beitrag eines Kollegen, der das wahre Gesicht zeigt, das des Abmahn-Anwaltes (Mit Abbildungen der vier bekanntesten Abmahn-Anwälte).