Thomas Grosse - Rechtsanwalt und Notar - Gerichtsstr. 47 - D-45355 Essen-Borbeck
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Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
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Gründung einer GmbH

AluhütteDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten, eigenem Namen und eigenem Vermögen, die selbst klagen und verklagt werden kann. Signalisiert der Begriff 'Gesellschaft' ursprünglich das Erfordernis mehrerer Partner, kann heute die GmbH auch von einem einzigen Gesellschafter gegründet werden.

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts ist am 01.11.2008 in Kraft getreten. Kern­anliegen war die Erleichterung und Vereinfachung der Gründung von Unternehmen, das Mindeststammkapital von 25.000,00 € wurde nicht herabgesetzt, wie zuerst geplant, muß aber nur noch zur Hälfte sofort eingezahlt werden. Auch weiterhin geht es nicht ohne Notar.

Hinzugekommen ist mit dem MoMiG die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder UG (haftungsbeschränkt), § 5a GmbHG. Das ist auch eine GmbH, die sich nur nicht so nennen darf, sie kann dafür ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Das Stammkapital wird nach und nach dadurch aufgebracht, daß jährlich ein Viertel des Gewinns in eine Rücklage eingestellt werden muß, die nur zur Kapitalerhöhung verwendet werden darf. Die gesetzlich vorgegebene Mustersatzung muß verwendet werden; da diese keinerlei Regelungen zu Kündigung, Abfindung, Gewinnverteilung und -ausschüttung enthält, ist die UG äußerstenfalls für Einpersonen-Gründungen geeignet. Hinzu kommt die gänzlich fehlende Akzeptanz in der Bevölkerung. Hier zu weiteren Einzelheiten. Die hohen Erwartungen, die der Gesetzgeber in diese Rechtsform gesetzt hatte ("Er­leich­te­rung und Be­schleu­ni­gung von Un­ter­neh­mens­grün­dun­gen") haben sich nicht erfüllt, die UG wird nur schleppend angenommen, 287 davon waren im April 2010 in Essen eingetragen.

Update Oktober 2010: Nach Ansicht des OLG München werden Sie die Fesseln der UG erst nach Volleinzahlung des Stammkapitals von 25.000,00 € wieder los. Eine vollwertige GmbH hätten Sie bereits mit eingezahlten 12.500,00 € gründen können.

Zur Einstimmung empfehle ich die Lektüre des GmbH-Gesetzes, es ist für ein Gesetz verhältnismäßig gut verständlich.

Einzelheiten:

Name

Der Name der GmbH (die Firma, § 17 HGB,) kann sich von den Namen der beteiligten Gesellschafter ableiten, die Firmentätigkeit beschreiben oder einfach ein Fantasiename sein. Er muß sich von anderen Firmen am Ort unterscheiden (§ 18 HGB). Insoweit empfiehlt sich, zunächst das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt nach dem in Aussicht genommenen Namen zu überprüfen und eine Internet-Suche nach dem Namen durchzuführen, in Zweifelsfällen zeitig vor der Gründung bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer anzufragen und um eine schriftliche Stellungnahme zu bitten; dort fragt auch das Registergericht bei Bedenken an der Namenszulässigkeit.

Kapital

Das Mindeststammkapital einer 'normalen' GmbH beträgt noch immer 25.000,00 €, muß allerdings nur noch zur Hälfte eingezahlt sein. Eine Sachgründung ist möglich, bei der statt Bargeld zB. ein Fahrzeug oder ein Grundstück eingebracht werden; seit dem 01.11.2008 prüft das Gericht nur noch, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung vorliegt. Eine Sicherheitsleistung muß auch der nur halb einzahlende Alleingesellschafter nicht mehr erbringen. Soll mit noch weniger Kapital begonnen werden, muß wenigstens vorübergehend die Variante "UG (haftungsbeschränkt)" gewählt werden. Geld zu 'leihen', auf das Firmenkonto einzuzahlen und sogleich zurückzugeben, ist strafbar und führt zur unbegrenzten perönlichen Haftung der Gesellschafter.

Haftung der Gesellschafter

Während die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen für ihre Schulden haftet, haften die Gesellschafter, die ihre Einlage vollständig erbracht haben, nicht, es sei denn, sie verletzen in strafbarer Weise beispielsweise Insolvenzantrags­pflichten, die ihnen obliegen, weil sie entweder auch Geschäftsführer sind oder weil kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist. Das klingt scheinbar verlockend, führt aber natürlich zu einer sehr beschränkten Kreditwürdigkeit: Banken werden vor Kreditgewährung immer persönliche Schuldverpflichtungen der Gesellschafter verlangen.

Satzung

Die Satzung, auch 'Gesellschaftsvertrag', muß notariell beurkundet sein und mindestens enthalten, § 3 GmbHG, den Namen der Gesellschaft (Firma), den Unternehmensgegenstand, den Sitz der Gesellschaft, die Höhe des Stammkapitals und den Betrag der von jedem Gesellschafter darauf zu leistenden Einlage (Stammeinlage).

Geschäftsführer

Die Gesellschafter können einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen, deren Vertretungsmacht bestimmen (Jeder allein / zwei gemeinsam / ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen) und sie auch wieder abberufen. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen. Sie müssen bei Anmeldung der GmbH die Versicherung nach §§ 8 III, 6 II GmbHG abgeben (Keine Vorstrafen wegen Verstoßes gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts).

Mögliche Verzögerungen

Seit dem 01.01.2007 können Handelsregisteranmeldungen nur noch elektronisch erfolgen. Technische Schwierigkeiten führen hier gelegentlich noch zu Verzögerungen, in der Regel verursacht durch die Justiz selbst, deren Anmelde­software 'EGVP' nur mit veralteten JAVA-Versionen arbeitet. Bereits erwähnt wurde das Problem der Unterscheidbarkeit des Firmennamens. Genehmigungen (z.B. Handwerk, Gaststätten usw., siehe die Liste möglicher Genehmigungen der Westfälischen Notarkammer) müssen seit dem 01.11.2008 nicht mehr vorgelegt werden, Einzahlungsbelege über das Stammkapital nur noch dann, wenn das Gericht "erhebliche Zweifel" an der ordentlichen Kapitalaufbringung hat.

Vorsicht!

Erst ab Eintragung im Handelsregister ist die GmbH rechtlich existent. Alle, die zuvor für sie handeln, haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Der notwendige Inhalt von Geschäftsbriefen der GmbH jeder Form, auch E-Mails, ergibt sich aus § 35 a GmbHG. und seit dem 18.05.2010 zusätzlich noch aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Zum Impressum einer eventuellen Homepage hier ergänzend meine Seite zum IT-Recht.

Gebühren

Bei einem Stammkapital von 25.000,00 € kostet an Notargebühren die Gründung der Einpersonen-GmbH etwa 400,00 €, die Gründung der Mehrpersonen-GmbH etwa 500,00 €, die Eintragung im Handelsregister seit 2011 151,00 €. Für die mit Standardsatzung gegründete haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft wurde die Vorschrift aufgehoben, wonach gebührenrechtlicher Mindestwert 25.000,00 € sind, man kann sie bei minimaler Kapitalausstattung mit Kosten für den Notar unter 50,00 € gründen.

Warnung

Nach Veröffentlichung der GmbH im elektronischen Bundesanzeiger melden sich bei unerfahrenen Geschäftsführern gern Betrüger mit amtlich aufgemachten Rechnungen für Eintragungen in blödsinnige Verzeichnisse und Branchenbücher. Fallen Sie nicht darauf herein! Zahlen Sie ausschließlich die Rechnungen, Ihnen Ihr Notar und die Gerichtskasse übersenden, ggf. noch Kosten für Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger in Höhe von etwa 30,00 €. Einzelheiten und eine Liste der Betrüger hier beim Unternehmensregister des Bundesanzeigers.

Hier zu detaillierten weiteren Hinweisen zur GmbH-Gründung.