Thomas Grosse
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Arzthaftungs­prozeß und Alternativen

Gerichtsstraße 47

Shit happens, Behandlungs­fehler auch. Ärzte sind Menschen und nicht immer fehlerfrei. Aber haftpflicht­versichert. Wenn Sie Opfer eines Behandlungs­fehlers sind, kann Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz und auf Schmerzensgeld gegen den behandelnden Arzt und das Krankenhaus zustehen.

Daß, Voraussetzung der Arzthaftung, ein Behandlungsfehler vorliegt, müssen Sie beweisen, auch wenn es gewisse Beweiserleichterungen gibt. Holen Sie zunächst wenigstens eine "second Opinion" bei einem anderen unbeteiligten Arzt ein, notfalls bei mehreren.

  1. Sie verschaffen sich sachverständige Unterstützung, evtl. mit Hilfe des Medizinischen Dienstes der Kranken­kassen, und versuchen, sich außergerichtlich mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses zu einigen.
  2. Sie veranlassen die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler zur Überprüfung des Vorfalls. Das allerdings ist nach deren Satzung nur möglich, wenn weder ein Strafverfahren noch ein Zivilprozeß anhängig ist oder war. Daß die Krähen sich wechselseitig keine Augen aushacken, können wir nicht bestätigen. Etwa die Hälfte der von uns dort veranlaßten Verfahren hat Behandlungs­fehler festgestellt. Liegt ein positives Gutachten der Kommission vor, ist eine Einigung mit dem Haftpflicht­versicherer in der Regel problemlos. Nachteil: Ein halbes Jährchen braucht die Kommission häufig schon.
  3. Sie erheben sofort Klage und beziehen sich zum Beweis auf ein Sachverständigen­gutachten, das das Gericht einholt. Weil das Gericht den Sachverständigen ausgesucht hat, ist dessen Gutachten weit weniger angreifbar als das Werk eines von Ihnen bezahlten Privatgutachters. Wird ein Behandlungs­fehler festgestellt, kommt es meist zu einer Einigung. Diesen -schnellsten!- Weg sollten Sie aber nur dann gehen, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Führt nämlich das Gutachten nicht zu dem gewünschten Ergebnis, ist Ihre Kostenbelastung erstaunlich. Selbst wenn Sie bei geringem Einkommen Prozeßkosten­hilfe erhalten, schützt Sie diese nicht vor den Anwaltskosten des Arztes.
  4. Sie erstatten Strafanzeige gegen den Arzt, fahrlässige Körperverletzung ist eine fehlerhafte Behandlung immer. Gegenüber dem Arzt die unfeinste Lösung. Kommt es zu einer strafrechtlichen Verurteilung, haben Sie keine Last mehr mit Ihrer Beweisführung, die Haftpflicht­versicherung zahlt problemlos. Um eine etwa notwendige Begutachtung muß sich die Staatsanwaltschaft kümmern, ein Kostenrisiko erwächst hieraus für Sie nicht. Allerdings wird der strafrechtliche Vorwurf gegen Ihren Arzt, so er sich überhaupt nachweisen läßt, nicht immer gravierend sein, der Staatsanwaltschaft steht ein Ermessen zu, nach dem sie Strafverfahren bei geringer Schuld mit oder ohne Geldbuße einstellen kann. Dann hat ihnen das Strafverfahren nicht viel genützt, aber alle Fronten verhärtet.

Welcher dieser Wege der für Sie optimale ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei der Regulierung eines Behandlungs­fehlers läßt sich vieles häufig ohne Gericht durch Abfindungs­vereinbarungen regeln. Mit Ihnen als Geschädigtem will allerdings niemand sprechen. Ansprüche aus ärztlichen Behandlungs­fehlern sollten Sie daher nicht selbst geltendmachen. Als Laie können Sie zudem weder die angemessene Größenordnung des Ihnen zustehenden Anspruches bestimmen noch kennen Sie die Techniken zur Optimierung des Prozeßkostenrisikos.

Kommt es zu einer Abfindung, wollen die beteiligten Haftpflichtversicherer in der Regel eine endgültige und abschließende Regelung. Bevor Sie sich gegen Zahlung einer einmaligen Abfindung auf einen Verzicht auf alle zukünftigen Ansprüche einlassen, müssen Sie ärztlich beraten entscheiden, ob ein Folgeschaden oder Spätschaden möglich ist, dessen Geltendmachung dann im Vergleich vorbehalten bleiben muß einschließlich des Verzichts auf die Einrede der Verjährung.

Hier wäre noch vom Bundesjustizministerium der Ratgeber Patientenrechte mit weiteren Informationen.