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Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
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Motorradrecht

Cali

Würden Sie Ihren Motorradunfall von einem Autofahrer regulieren lassen?

Schnellübersicht: StVO  ­• StVZO  ­• FeV  ­• FZV  ­• KFZSt  ­• Urteile  ­• Ausland  ­• Unfall

Motorradrecht aktuell

23.12.2011: Wechselkennzeichen kommen, ein Kennzeichen für zwei Fahrzeuge, von denen immer gleichzeitig nur eins geführt werden darf. Leider kann man nur zwischen zwei Autos oder zwei Motorrädern wechseln; Motorrad im Sommer und Auto im Winter ist nicht vorgesehen. Mehr einstweilen hier beim Bundesrat.

08.04.2011: Anlage 4 zur FZV geändert, kleinere Kradkennzeichen zulässig, Breite 180-220mm, Höhe 200mm.

27.10.2010: Ausländische Knöllchen seit heute vollstreckbar.

Ungültige Verkehrszeichen? Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in der Form der 'Allgemeinverfügung', wer sich beim Verstoß dagegen erwischen läßt, zahlt eine Geldbuße. 1992 erhielten zahlreiche Verkehrszeichen der Straßen­verkehrsordnung neue Designs, die Dampflok am Bahnübergang wurde zur Elektrolok, die Schulwegkinder wurden entzipfelmützt. Für die vorhandenen alten Schilder bestimmte der damalige § 53 Abs. 9 StVO: "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. ..." Der Gesetzgeber ging also davon aus, daß ohne diese Anordnung der Weitergeltung die alten Zeichen ungültig sind. Diese Übergangsvorschrift wurde mit Tiefensees "Schilder­wald­verordnung" zum 01.09.2009 (wohl versehentlich) aufgehoben. Von den bußgeldträchtigsten Verkehrs­zeichen alten Designs, die, deutsche Wertarbeit, noch immer vielerorts hängen, sind damit ungültig:

ungültige VerkehrszeichenTempolimit mit Zusatz "km", Überholverbot mit angedeuteter Fahrbahn und Kardan­getriebe und Halte-/Parkverbotsschilder mit Doppelpfeilen oder abgerundeten Pfeil-Widerhaken. Prüfen Sie, ob sich Ihr Bußgeldbescheid auf ein gültiges Verkehrszeichen stützt; falls nicht, legen sie Einspruch ein und sichern die Beweislage durch Fotos und Zeugen.

01.02.2009: Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung heute in Kraft getreten. Die straßenverkehrsrechtlichen Bußgelder werden etwa verdoppelt. Bundesverkehrsminister Tiefensee über die Änderungen: "Raser, Drängler, Alkoholsünder und Fahrer, die sich unter Drogeneinfluss hinters Steuer setzen, werden mit aller Härte zur Rechenschaft gezogen. ..."

Theoretische Führerscheinprüfung seit 2009 in NRW nur noch am Computer. Testen Sie sich hier selbst!

10.10.2008: Der Bundesrat fordert den Gesetzgeber auf, Antiblockiersysteme für alle neuen Motorräder vorzuschreiben. Hier ein Video zum unterschiedlichen Bremsverhalten.

01.10.08: Umweltplakette? Zwei- und Dreiräder brauchen keine!
Wo sind die Umweltzonen? - Was Autofahrer beachten müssen, lesen Sie bei der Stadt Essen.

Verkehrsordnungswidrigkeit und Straftat

Hier der auszugsweise Punktekatalog des Kraftfahrtbundesamtes, die vollständige amtliche Bußgeldkatalogverordnung und eine Kurzfassung für Geschwindigkeitsüberschreitungen, lauffähig auf html-tauglichem Handy. Alles nach dem Stand vom 01.02.2009. Hier der umfangreiche Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog nach dem Stand vom 01.09.2009.

Zum Verkehrsstrafrecht gibt es eine ausführliche Broschüre des Bundesjustizministeriums. (51 S./3 MB)

Motorradrecht in der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Zum Volltext der Straßenverkehrsordnung.

StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (...), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (...) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). [Auf zulässigen Reifen steht "M+S", Schneeketten sind kein Ersatz. Gilt auch für Motorräder; es gibt dafür zwar M+S-Reifen, aber kaum jemand hat sie. Bei Zuwiderhandlung: 40 € Geldbuße, mit Behinderung 80 € und ein Punkt.]

StVO § 5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen [Wenn Sie sich beim Stau auf der Autobahn in der Mitte durchschlängeln, ist das nicht links].
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
  1. bei unklarer Verkehrslage oder
  2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist. ...
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. ...
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer [!] und Mofa-Fahrer [!!] Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

StVO § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkschein­automaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). [Das gilt tatsächlich auch für Motorräder. Basteln Sie sich ein durchsichtiges Aufbewahrungs­kästchen oder bleiben Sie von solchen Parkplätzen weg.]

StVO § 15a Abschleppen von Fahrzeugen
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden [Sollten Sie das doch tun, verbinden Sie ausschließlich (versetzt) die Fahrerfußrasten beider Fahrzeuge mit dem Abschleppseil, sonst fallen Sie auch noch auf die Nase].

StVO § 17 Beleuchtung
(2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren. [Andernfalls kostet das 10,00 € Bußgeld, Nr. 74 des Bußgeldkataloges. Man glaubt es kaum: § 17 Abs. 2a gilt seit dem 01.10.1988 und wird noch längst nicht von jedem Motorradfahrer beachtet.]

StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(5) [Krafträder mit Anhänger dürfen selbst auf Autobahnen höchstens 60 km/h fahren.]
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. [Das gilt durchaus auch für das gebräuchliche Halten am Autobahnrand unter einer Brücke zwecks Anziehens der Regenbekleidung. Nicht darunter fällt dagegen das Liegenbleiben ohne Benzin; das ist nicht dasselbe wie Halten (= gewollte Fahrtunterbrechung). Allenfalls wird bei Vorhersehbarkeit des Benzinmangels gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wenn 'Andere geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden'.]

StVO § 21 Personenbeförderung
(1) ... Es ist verboten, Personen mitzunehmen ... auf Krafträdern ohne besonderen Sitz.

StVO § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind [Betr. von den zweirädrigen wohl nur den BMW-Kabinenroller].

StVO § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör [Kopfhörer mit zu lauter Musik!] nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug ... sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen ... auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein ...
(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder ... dann geschoben werden.
(3) ... Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den ... Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert [Die 'geltungserhaltende Reduktion' juristischer Kunstfertigkeit läßt uns erkennen, daß 'Füße oben' immerhin nur während der Fahrt gilt].

StVO § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

Zeichen 276StVO § 41 Zeichen 276
Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen [Jeder darf also im Überholverbot Motorräder ohne Beiwagen überholen].

-?- Warnwesten: in Deutschland nur (von der Berufsgenossenschaft) für Berufskraftfahrer vorgeschrieben. Für Motorradfahrer Mitführ- und Tragepflicht bei Unfällen oder Pannen außerhalb von Ortschaften und auf Autobahnen nur in Belgien, Bulgarien, Kroatien und der Slowakei. Fraglos aber überall nützlich.

Motorradrecht in der Straßen­­verkehrs­zulassungs­­­ordnung (StVZO)

Zur Straßen­­verkehrs­zulassungs­­­ordnung im Volltext.

StVZO § 35 Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder
(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können [Daraus folgt: Es gibt keine Altersbeschränkung. Aber aus eigener Kraft sicher sitzen können, zur Not mit den Füßen auf höhergelegten Fußrasten, müssen die Kindlein schon, andernfalls müssen Sie einen Kindersitz montieren wie bei Fahrrädern üblich].

StVZO § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
(3) In ... Kraftfahrzeugen ... mit Ausnahme von ... Krafträdern ... ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen [entgegen anderslautender Aprilscherze. Trotzdem welches zu haben, kann aber nichts schaden - In Österreich müssen Sie Verbandszeug mitführen].

StVZO § 36 Bereifung und Laufflächen
(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

StVZO § 36a Radabdeckungen
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen ... müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.

StVZO § 56 Spiegel
[Der Anhang dazu verweist auf die Richtlinie 97/24/EG (dort Seite 215 von 517, 4,34 MB, Geduld!), wonach die Spiegelfläche nicht kleiner sein darf als 69 cm², das entspricht einem runden Spiegel mit einem Durchmesser von 9,4 cm, in einen nicht runden Spiegel muß ein Kreis mit 7,8 cm Durchmesser passen. - Also Finger weg von diesen ritterkreuzförmigen Spieglein! - Mindestens zwei Spiegel braucht das Motorrad, nur Kleinkrafträder und vor dem 01.01.1990 zugelassene Motorräder kommen mit einem Spiegel links aus, a.a.O. S. 228]

StVZO § 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein ... (ein Griff mittig oder zwei symmetrisch rechts und links)
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein ...

Hier ist noch eine Info-Sammlung vom TÜV Hanse über zulässige Umbauteile.

Motorradrecht in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

KennzeichenNeu zum 08.04.2011: Schluß mit den Kuchenblechen! Anlage 4 zur FZV geändert, kleinere Kradkennzeichen zulässig, Breite 180-220mm, Höhe 200mm.

Zum Volltext der zum 11.02.2011 geänderten Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Dort finden Sie alles über Zulassung und Kennzeichen samt aller Schriftmuster, zulässigen Abmessungen usw. Zu Fahrzeugkennzeichen gibt es auch eine gute Seite bei Wikipedia.

Sie dürfen mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison nicht z.B. zum TÜV oder in die Werkstatt, sondern ausschließlich zur Zulassungsstelle fahren. Für alle anderen Fahrten benötigen Sie ein rotes Kennzeichen:

§ 9 Besondere Kennzeichen
...
(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens [und nur dann, nicht in den übrigen Fällen des § 10 Abs. 4] als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
[Verweist zu Abmessungen auf Anlage 4 zur FZV, der Schilderpräger weiß Einzelheiten, kaufen können Sie eh' nur, was der vorrätig hat. Position und Neigung ergeben sich aus der Richtlinie 93/94/EWG vom 29.10.1993, dort Anhang 3: Neigung max. 30° vorwärts oder 15° rückwärts]
...
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. ...

Motorradrecht in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Zum Volltext der Fahrerlaubnisverordnung.

07.01.2011: Zum 19.01.2013 wird sich vieles ändern: befristete Führerscheine, erleichterte Erweiterung von A1 auf A2, Trikefahrer benötigen den Klasse-A-Führerschein. Zum Text der Änderungsverordnung.

§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind ...
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen [nicht dabei oder Fahrzeugschein nicht dabei: 10,00 € Geldbuße].

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse A:
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Klasse A1:
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW [15 PS] (Leichtkrafträder)
...
(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW [34 PS] und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg [dh. Ihre 25 kW-Maschine muß mindestens 156 kg wiegen]. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben [Achtung: FE mit 24¾ auf 25 kW-Maschine erworben = Volle zwei Jahre gedrosselt fahren! Für unbeschränkte Klasse A muß Ihr Fahrschul-Motorrad mindestens 44 kW Leistung gehabt haben]. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h ... dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben ...
...
(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. ...

Anlage 3 zu § 6 Abs. 7: 'Umrechnung' alter Führerscheine (Wichtigste: Klassen 3 und 4 alt vor dem 01.04.1980 enthalten die Klasse A1 bis 125 cm³)

§ 10 Mindestalter
(1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt
1. 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1,
...
3. 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, ...
4. 16 Jahre für die Klassen A1, ...

Fahrerlaubnisrecht: Private Homepage mit umfangreichen Informationen.

Motorradrecht und Kraftfahrzeugsteuer

CaliDas Kraftfahrzeugsteuergesetz im Volltext.

1,84 € pro angefangene 25 cm³ Hubraum (73,60 € / Liter), § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG, zahlbar jährlich im voraus (§ 11 Abs. 1 KraftStG).
Saisonkennzeichen (§ 11 Abs. 4 KraftStG): taganteilig (zB. März bis Oktober = 245/365 = 49,40 € / Liter).
Die Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer zum 01.07.2009 (Überblick) betrafen nur neue PKW/LKW, aber keine Motorräder.

Gerichtsentscheidungen zum Motorradrecht

08.04.2011, OLG Stuttgart: Der Motorradfahrer hatte schon mehrere Autos überholt, als das Auto vor ihm links abbog. Er blieb auf seinem gesamten Schaden sitzen. Bei unklarer Verkehrslage hätte er nicht überholen dürfen.

08.12.2010, Herforder Freisprüche: Seit einigen Monaten spricht ein Herforder Amtsrichter alle Raser frei, die nur mithilfe eines Frontfotos identifiziert wurden, dies unter Berufung auf die weiter unten geschilderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung. Ob das OLG Hamm das hält, sehen wir demnächst.

20.10.2010: Treten Sie sofort aus Ihrem Fußballverein aus! Durch den löcherigen Fußballplatzzaun flog ein Ball und brachte den Motorradfahrer zu Fall. Wäre er ortsfremd gewesen, hätte er kompletten Schadensersatz erhalten. Er war aber Vereinsmitglied, kannte den löcherigen Zaun und hätte deshalb noch langsamer fahren müssen. Urteil des Landgerichts Detmold.

30.09.2010, OLG Hamm: Das zugewachsene Verkehrsschild entfaltet keine Rechtswirkungen. Ist es zugeschneit, kann nichts anderes gelten.

21.09.2010, BGH: Der Motorradfahrer setzt zum Überholen von zwei PKW an, als der zweite PKW ebenfalls überholen will. Der Motorradfahrer weicht deshalb aus und stürzt, ohne daß es zu einer Berührung gekommen war. Die vollständige Abweisung der Klage des Motorradfahrers durch die Vorinstanz hat der BGH aufgehoben, auf die Erforderlichkeit der Ausweichaktion kommt es erstaunlicherweise nicht an. Welche Haftungsquote es gibt, erfahren wir demnächst vom OLG Karlsruhe.

31.05.2010, LG Tübingen: Zur Haftung für ein auf dem Seitenständer abgestellt gewesenes umgefallenes Motorrad

22.02.2010, OLG Frankfurt zur richterlichen Schätzung der Abnutzung von Schutzkleidung (Rn. 68 ff). Helm (neu 500,00 €) und Kombi (neu 1.700,00 €), beide fünf Jahre alt, zusammen nur noch 500,00 € wert? Die Vorinstanz hatte nur 250,00 € angesetzt. Dagegenhalten kann man eine Entscheidung des LG Darmstadt vom 28.08.2007, die keine Abzüge vornimmt: Der Helm müsse aus Sicherheitsgründen sowieso erneuert werden, Lederjacken mit Patina hätten Sammlerwert (Rn. 30). Ebenso OLG München vom 23.01.2009, 10 U 4104/08.

09.02.2010: Auch das OLG Düsseldorf folgt der Entscheidung des BVerfG zur Videoüberwachung.

03.12.2009, OLG Oldenburg: das Gericht schließt sich in einer Bußgeldentscheidung der Auffassung des BVerfG zur Videoüberwachung an: Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen ist unzulässig.

11.08.2009, BVerfG: Das Bundesverfassungsgericht hat uns Erstaunliches beschert zur Identifizierung von Rasern mithilfe von Lichtbildaufnahmen, 2 BvR 941/08. Was war geschehen? Die Polizei in MeckPom hatte offenbar alle Fahrer eines Autobahnabschnitts gefilmt, um mit dem Video Fahrer mit Geschwindigkeitsüberschreitung besser identifizieren zu können. Hiergegen wendet sich der erwischte Rennfahrer und wendet ein, ihn zu fotografieren, sei ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes). Damit hat er zweifellos recht. Der Grundrechtsschutz des Art. 2 ist aber sehr übersichtlich, er kann durch jedes ordnungsgemäß zustandegekommene Gesetz eingeschränkt werden. Kein Jurist in Deutschland bezweifelt ernsthaft, daß es zulässig sein muß, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die das Ablichten von Rasern zwecks ihrer Überführung erlaubt. Nur, darauf weist der Raser zu Recht hin, heute gibt es keine gesetzliche Regelung, die das Filmen aller Verkehrsteilnehmer zwecks Überführung der Raser erlaubt, nicht im Bundesrecht, nicht in dem von MeckPom und auch nicht anderswo. Die vorliegende Verwaltungsvorschrift der Polizei reicht nicht aus.
Die Tragweite der Entscheidung ist unter Juristen derzeit sehr umstritten. Es läßt sich gut vertreten, die Entscheidung auch auf Lichtbilder anzuwenden, die nicht vorbeugend von allen Autofahrern (auch den nicht zu schnellen) gefertigt wurden, sondern von einem Blitzgerät aufgrund einer konkreten Übertretung. Das führt in der Regel zu einem Beweisverwertungsverbot, der Bußgeldbescheid muß aufgehoben werden. Die Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Bis auf weiteres: Wer geblitzt wurde, sollte Einspruch gegen seinen Bußgeldbescheid einlegen.

03.08.2009, OLG München: Ein außerörtlicher Kreisverkehr beendet jede davor durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung.

23.07.2009, OLG Brandenburg: Obwohl der Autofahrer den Unfall mit dem Motorradfahrer allein verschuldet hatte, erfolgte ein Abzug beim Schmerzensgeld aufgrund Mitverschuldens, denn der Motorradfahrer hatte anstelle von "Schutzkleidung" nur eine Stoffhose getragen.

Zeichen 26027.02.2009, OLG Karlsruhe zu StVO § 41 Zeichen 260, "Verbot für Krafträder ...": Wir dürfen wenigstens noch schieben! Der Mopedfahrer hatte sein Fahrzeug in einen so gekennzeichneten Bereich hineingeschoben, um dort zu parken. Das Oberlandesgericht hob die Verurteilung zu 15,00 € Geldbuße auf.

13.01.2009, OLG Hamm: Motorradfahrer kommt außerorts im Bereich des Zeichens "Radfahrer kreuzen" beim Ausweichen zu Fall und verletzt sich schwer. Auf 30% seines Schadens bleibt er sitzen.

11.11.2008, BGH zur Reparaturkostenerstattung bei nachträglicher Geltendmachung von Gewährleistungsrechten: Das Gebrauchtfahrzeug hatte beim Erwerb vom Händler erst ein Viertel seiner Lebenserwartung erreicht. Nach weiteren 12.000 km ging das Getriebe kaputt, der Eigentümer ließ auf eigene Kosten vom Händler reparieren. Erst danach überlegte er sich, daß er ja noch einen gesetzlichen Garantieanspruch hatte und verlangte die Reparaturkosten zurück. Zu recht, wie der BGH feststellt.

22.07.2008, OLG Köln: Motorrad-Kaufinteressent von Probefahrt nicht zurückgekehrt: Kaskoversicherer muß zahlen!

15.05.2008, OLG Hamm: Pendelschwingungen ab 180 km/h bei einer neuen Honda sind kein Mangel.

10.03.2008, OLG Düsseldorf, Vorsicht bei schleichenden Autofahrern: Der Autofahrer war schon einige Zeit mit konstant 18 km/h geschneckt. Gerade als der Motorradfahrer überholte, bog der Autofahrer links ab. Der Motorradfahrer blieb auf der Hälfte seines Schadens sitzen. "Diese Geschwindigkeit ist so ungewöhnlich niedrig, daß sie Mißtrauen im Hinblick auf das künftige Fahrverhalten des Langsamfahrers begründen mußte ..." Damit war die Verkehrslage unklar, zwangsläufig folgte daraus ein Überholverbot, gegen das der Motorradfahrer verstoßen hat (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

12.03.2008, BGH zur Gewährleistung beim Gebrauchtfahrzeugkauf: Vertragsvereinbarung "Kein Unfallschaden lt. Vorbesitzer" entlastet Gebrauchtfahrzeughändler nicht.

10.03.2008, OLG Düsseldorf: Der Eigentümer einer unfallbeschädigten Luxus-Harley erhält entgegen bisheriger Rechtsprechung Nutzungsausfall, obwohl ihm während der länglichen Reparaturzeit ein PKW zur Verfügung stand:
"Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil der klägerischen Harley-Davidson wird nun durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die beschädigte Harley-Davidson Electra Glide ist ein Motorrad der Luxusklasse. Die Benutzung dieses besonderen Fahrzeugs befriedigt einerseits das Interesse des Klägers an Mobilität, bietet aber andererseits durch das im Vergleich zu einem PKW völlig anders geartete Fahrgefühl und die andersartige Art der Fortbewegung auch den spezifischen Gebrauchsvorteil, ein besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrad zu fahren. Gerade diese besondere Art des Gebrauchs hat sich der Kläger erkauft. Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendungen für den Erhalt dieses Fahrzeugs unfallbedingt entfallen. Demgegenüber konnte er durch die Nutzung seines PKW nur einen Teil der Gebrauchsvorteile des Motorrads ausgleichen, nämlich nur die reine Funktion seines Fahrzeugs als Transportmittel. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten Motorrads ist daher "fühlbar" entgangen, so dass ein Ausschluss seines Nutzungs­ausfall­entschädigungs­anspruchs nicht gerechtfertigt ist."
Die Richter müssen Motorradfahrer gewesen sein.

17.12.2007, EuGH zum Unfall im EU-Ausland: Sie können die ausländische Versicherung in Deutschland an Ihrem Wohnort verklagen. Es gibt aber nicht mehr Ersatz, als das Recht des Unfallortes hergibt. Der EuGH sperrt sich gegen Deeplinks, die Entscheidung finden Sie, wenn Sie hier auf der Suchseite das Aktenzeichen C-463/06 eingeben.

15.05.2007, OLG Frankfurt zum Mitverschulden wegen zu geringem Sicherheitsabstand.

08.01.2007, OLG Koblenz zu Geschwindigkeit auf der Autobahn und Mitverschulden: Mit 190 km/h fuhr der Motorradfahrer auf der linken Fahrspur der (dort nicht geschwindigkeitsbegrenzten) Autobahn, als der Autofahrer nach links ausscherte. Allein seiner Geschwindigkeit wegen blieb der Motorradfahrer auf der Hälfte seines Schadens sitzen.

Die Promillegrenze für den Beifahrer orientiert sich an derjenigen für Radfahrer (hierzu Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2008) und beträgt höchstens 1,6 ‰, Tendenz fallend. Ebenso VG Oldenburg vom 24.03.2009: Führerschein weg! Auf das OVG Koblenz (kein Fahrverbot bei Fahrrad-Ersttäter mit 2,33 ‰) würde ich mich lieber nicht verlassen.

Motorradrecht im Ausland

28.10.2010: Ein ausländisches 'Knöllchen' (Bußgeldbescheid, Geldbuße) konnte bisher in Deutschland nicht vollstreckt werden. Ausgenommen war Österreich, mit dem (in Kraft seit 1990) der Staatsvertrag vom 31.05.1988 über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vereinbart ist. Ab heute ist der schon aus dem Jahre 2005 stammende EU-Rahmenbeschluß zur gegenseitigen Vollstreckung von Geldsanktionen zwischen den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt, alle ab heute ergehenden ausländischen Bußgeldbescheide werden vom Bundesamt für Justiz vollstreckt, ausgenommen Fälle von Halterhaftung. Hier zur Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums. Unabhängig davon: Wer durch einen ausländischen Staat zu einem nachhaltigen Bußgeld herangezogen wird, sollte sich gut überlegen, ob er in diesen Staat erneut einreist.

Speziell zum Motorradrecht im europäischen Ausland habe ich bisher nur eine Seite für Österreich finden können. Die aber aktuell und umfangreich!

LatemarAlkohol am Lenker: Promillegrenze in Europa mehrheitlich 0,5‰, abweichende Werte haben:
0,0‰: Estland, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Ungarn;
0,2‰: Griechenland (Autofahrer: 0,5‰), Norwegen, Polen, Schweden;
0,4‰: Litauen;
0,8‰: Irland, Malta, UK (Großbritannien);
häufig allerdings geringere Werte für Anfänger und bei Unfällen.

Bergstraßen in den Alpen: Der bergab Fahrende muß ggf. ausweichen, Linienbusse haben immer Vorfahrt.

Verbandmaterial: Soweit ersichtlich, besteht nur in Österreich eine Mitführpflicht auch für Motorradfahrer. Kleiner als ein KFZ-Verbandkasten darf er sein, z.B. nach Önorm 5100. Aber sicher überall sinnvoll, kostet etwa 7,00 €. Nach Reparatur unterwegs verbrauchte Einmalhandschuhe ersetzen!

Warnwesten: Für Motorradfahrer Mitführ- und Tragepflicht bei Unfällen oder Pannen außerhalb von Ortschaften und auf Autobahnen in Belgien, Bulgarien, Kroatien und der Slowakei.

Licht am Tag: In vielen Ländern für Motorräder Pflicht wie in Deutschland und sowieso empfehlenswert.

Italien fällt durch besonders drakonische Maßnahmen auf: Neben der Verhängung einer Geldstrafe wird Ihr Motorrad für 60 Tage (Wiederholungstäter: 90 Tage) beschlagnahmt, wenn Sie auf einem Rad, mit nur einer Hand am Lenker (!) oder ohne Helm bzw. mit unverschlossenem Helm fahren.

D-SchilderNationalitätskennzeichen: In allen EU-Ländern, der Schweiz und Liechtenstein genügt das kleine "D" in weiß auf blauem Hintergrund (oben) links auf dem nationalen Kennzeichen (Art. 3 der EU-Verordnung 2411/98 vom 03.11.1998). Ob das auch der Dorfsheriff in Cesenatico weiß, ist eine andere Frage. In anderen Ländern benötigen Sie zusätzlich das ovale (11,5 cm hohe und 17,5 cm breite) "D"-Schild nach Art. 37 (iVm. Anhang 3) des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr. Schwarzweiß! Hier ist eins in der richtigen Größe, das Sie sich notfalls von der Hotelrezeption ausdrucken lassen können.

Grüne Karte für die Auslandsreise erforderlich? In der EU, der Schweiz, Andorra und Kroatien nicht. Hier ist die Übersichtskarte der Mitgliedsländer des Büros grüne Karte. Klicken Sie auf das Land, das Sie besuchen wollen, und Sie erhalten aktuelle Auskunft ... wenn Sie die Landessprache lesen können (häufig gibt es aber englische Versionen). Den anderen hilft die Schweizer nbi.

Alpenpässe geöffnet? Das Alpenjournal verspricht täglich aktualisierte Daten.

Eine gute und offenbar regelmäßig aktualisierte Übersicht über die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im umliegenden Ausland habe ich bei Wikipedia gefunden.

Weitere Auslandsinformationen beim AVD.

(Selbst erprobte) Hotelempfehlung Dolomiten: Langeshof (Altrei oberhalb von Neumarkt/Auer, Straße zum Pfleimstal) - Castel Latemar (Karerpaß, Eggental)

Tourenvorschlag Ruhrgebiet - Bergen, Nordholland: hin - zurück