Thomas Grosse - Rechtsanwalt und Notar - Gerichtsstr. 47 - D-45355 Essen-Borbeck
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Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
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Notar: Kosten

SignaturkarteDie Kosten, die der Notar erhebt, sind in der Kostenordnung bundeseinheitlich geregelt, daher bei jedem Notar gleich hoch. Indes kann man mitunter durch geschickte Vertrags­gestaltung unnötige Kosten vermeiden. Weil jedermann weiß, daß Notare nicht unentgeltlich tätig werden, muß der Notar Sie nicht ungefragt auf seine Kosten hinweisen; wenn es Ihnen darauf ankommt: Fragen Sie!

Eine Änderung des Kostenrechts steht an: Am 21.11.2011 wurde der Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vorgestellt, dessen Inkrafttreten zum 01.07.2013 geplant ist.

Geschäftswert

Die Kosten sind zunächst vom Geschäftswert abhängig. Beispiele:

Eine Beratung durch einen Anwalt, der nicht zugleich Notar ist und daher nach dem Rechtsanwalts­vergütungsgesetz abrechnet statt nach der Kostenordnung, zu einem notarspezifischen Thema, z.B. Erbrecht oder Prüfung eines Immobilien-Kaufvertrages, kostet etwa das Sechsfache der Ratsgebühren, die der Notar nach der Kostenordnung erheben darf (Bsp.: Grundstückskauf­vertrag, Kaufpreis 200.000,00 €: Anwalt 1.296,62 €, Notar 212,42 €). Bleibt es allerdings bei einer Erstberatung durch den Anwalt, d.h. einem einzigen Besprechungstermin, beträgt die Anwaltsgebühr incl. MWSt. höchstens 226,10 €.

Gebührensatz

Hier ist die

Tabelle zur KostenordnungTabelle zur Kostenordnung

die jeweils eine volle Gebühr (10/10) nach dem Geschäftswert angibt. Hinzu kommen ggf. geringe Schreibgebühren sowie die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. Der Notar erhebt folgende Kosten, abhängig von der Art der Beurkundung:

1/4 Gebühr, max. 130 €

1/2 Gebühr

10/10 Gebühr

20/10 Gebühr

Eine Beurkundung in englischer Sprache (oder zweispachig englisch/deutsch) kostet zusätzlich 1/2 Gebühr, höchstens aber die Gebühr der Beurkundung und höchstens 30,00 €, ebenso Tätigkeiten außerhalb der Bürozeit und außerhalb der Kanzlei.

Vertragsentwurf

Soll ein Vertrag oder ein Testament beurkundet werden, wird in der Regel bei der Vorbesprechung vereinbart, daß der Notar allen Beteiligten vorab einen Entwurf übersendet, damit jeder den Vertragstext in Ruhe lesen und sich Einzelheiten vom Notar vorab erklären lassen, evtl auch weiteren Rechtsrat einholen kann. Bei Verbraucherverträgen (z.B. Kauf vom Bauträger) muß der Notar sogar darauf hinwirken, daß der Entwurf jedem Beteiligten zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung steht, § 17 Abs. 2a BeurkG.

Die Entwurfsfertigung sollten Sie allerdings nur veranlassen, wenn Sie unbedingt zur Beurkundung entschlossen sind, denn bereits die Fertigung (hierin, nicht erst in der Übersendung, steckt für den Notar die meiste Arbeit) löst die Hälfte der Beurkundungsgebühr, mindestens aber eine 10/10-Gebühr aus, sofern nicht die Beurkundungsgebühr niedriger ist als diese, vgl. § 145 Abs. 3, 2 der Kostenordnung und OLG Stuttgart vom 20.09.2011 oder Kammergericht vom 23.03.2006. Bei Ehegattentestamenten entsteht für den Entwurf sogar eine 20/10-Gebühr, weil der Entwurf auch ohne Beurkundung als privatschriftliches Testament verwendet werden kann, § 145 Abs. 1 S. 1 KostO. Weder auf die Gebührenpflicht für Entwürfe muß der Notar ungefragt hinweisen noch darauf, daß seine Tätigkeit überhaupt gebührenpflichtig ist; das ist selbstverständlich, urteilte vor Jahren schon der Bundesgerichtshof.

Anhang: Kosten des Gerichts

Die Kosten des Gerichts betragen, wiederum nach der Tabelle zur Kostenordnung:Tabelle zur Kostenordnung:

Festbetrag

1/4 Gebühr

1/2 Gebühr

10/10 Gebühr

Aufwandsabhängig