Notar: Kosten
Die Kosten, die der Notar erhebt, sind in der Kostenordnung bundeseinheitlich geregelt, daher bei jedem Notar gleich hoch. Indes kann man mitunter durch geschickte Vertragsgestaltung unnötige Kosten vermeiden. Weil jedermann weiß, daß Notare nicht unentgeltlich tätig werden, muß der Notar Sie nicht ungefragt auf seine Kosten hinweisen; wenn es Ihnen darauf ankommt: Fragen Sie!
Eine Änderung des Kostenrechts steht an: Am 21.11.2011 wurde der Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vorgestellt, dessen Inkrafttreten zum 01.07.2013 geplant ist.
Geschäftswert
Die Kosten sind zunächst vom Geschäftswert abhängig. Beispiele:
- Kauf von Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung: Kaufpreis
- Grundstücksschenkung: Verkehrswert
- Grundschuld, Hypothek: deren Nominalbetrag
- Dienstbarkeit, Nießbrauch, wiederkehrende Leistungen [zB. Unterhalt]: Mehrfaches (§ 24 KostO) des Jahreswertes, häufig abhängig vom Alter des Berechtigten
- Generalvollmacht, (Alters-)Vorsorgevollmacht: Vermögen des Vollmachtgebers
- Spezialvollmacht: Wert des mit der Vollmacht zu bewegenden Interesses
- Schuldanerkenntnis: anerkannter Betrag, bei Unterhalt: Wert des fünfjährigen Bezuges
- Firmengründung: Deren Stammkapital
[bei der GmbH mindestens 25.000,00 €, ausgenommen die haftungsbeschränkte UG] - Erbschaftsausschlagung wegen Überschuldung: Mindestwert (= Gebühr 10,00 € zzgl. MWSt.)
- Ehevertrag oder Testament: Vermögen der Beteiligten, wobei ausnahmsweise Verbindlichkeiten abzuziehen sind [Aber: Ehevertrag, beschränkt auf Ausschluß des Versorgungsausgleiches: Wert 3.000,00 €, Kosten 61,88 €]
- Wert nicht feststellbar: 3.000,00 €
Eine Beratung durch einen Anwalt, der nicht zugleich Notar ist und daher nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnet statt nach der Kostenordnung, zu einem notarspezifischen Thema, z.B. Erbrecht oder Prüfung eines Immobilien-Kaufvertrages, kostet etwa das Sechsfache der Ratsgebühren, die der Notar nach der Kostenordnung erheben darf (Bsp.: Grundstückskaufvertrag, Kaufpreis 200.000,00 €: Anwalt 1.296,62 €, Notar 212,42 €). Bleibt es allerdings bei einer Erstberatung durch den Anwalt, d.h. einem einzigen Besprechungstermin, beträgt die Anwaltsgebühr incl. MWSt. höchstens 226,10 €.
Gebührensatz
Hier ist die
Tabelle zur KostenordnungTabelle zur Kostenordnung
die jeweils eine volle Gebühr (10/10) nach dem Geschäftswert angibt. Hinzu kommen ggf. geringe Schreibgebühren sowie die Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. Der Notar erhebt folgende Kosten, abhängig von der Art der Beurkundung:
1/4 Gebühr, max. 130 €
- Unterschriftsbeglaubigung, zB. Erbschaftsausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses; Unterschrift unter mitgebrachtem Urkundsentwurf, zB. WEG-Protokoll mit Verwalterbestellung, Eigentümerzustimmung zur Grundschuldlöschung [Einzelheiten]
- Notarbestätigung (auch 'Rangbescheinigung') bei eiliger Grundschuldeintragung
1/2 Gebühr
- mündlicher oder schriftlicher Rat
- Genehmigung
- Vollmacht (hier Geschäftswert höchstens 500.000,00 €)
- Handelsregisteranmeldung
- Vereinsregisteranmeldung
- Grundbucheintragungsantrag
- Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages
10/10 Gebühr
- Grundschuldbestellung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
- Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
- Errichtung oder Gesellschafterbeschluß Einpersonen-GmbH
- Einzeltestament (auch dessen Entwurf)
- Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung
- Entwurf eines Vertrages
- (vereinfacht: Ein Urkundsbeteiligter)
20/10 Gebühr
- Grundstücksschenkung
- Grundstückskaufvertrag (wo aber zusätzliche Kosten hinzukommen, Einzelheiten hier)
- Ehevertrag
- Errichtung oder Gesellschafterbeschluß Mehrpersonen-GmbH
- gemeinschaftliches Testament (auch dessen Entwurf)
- (vereinfacht: Mehrere Urkundsbeteiligte)
Eine Beurkundung in englischer Sprache (oder zweispachig englisch/deutsch) kostet zusätzlich 1/2 Gebühr, höchstens aber die Gebühr der Beurkundung und höchstens 30,00 €, ebenso Tätigkeiten außerhalb der Bürozeit und außerhalb der Kanzlei.
Vertragsentwurf
Soll ein Vertrag oder ein Testament beurkundet werden, wird in der Regel bei der Vorbesprechung vereinbart, daß der Notar allen Beteiligten vorab einen Entwurf übersendet, damit jeder den Vertragstext in Ruhe lesen und sich Einzelheiten vom Notar vorab erklären lassen, evtl auch weiteren Rechtsrat einholen kann. Bei Verbraucherverträgen (z.B. Kauf vom Bauträger) muß der Notar sogar darauf hinwirken, daß der Entwurf jedem Beteiligten zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung steht, § 17 Abs. 2a BeurkG.
Die Entwurfsfertigung sollten Sie allerdings nur veranlassen, wenn Sie unbedingt zur Beurkundung entschlossen sind, denn bereits die Fertigung (hierin, nicht erst in der Übersendung, steckt für den Notar die meiste Arbeit) löst die Hälfte der Beurkundungsgebühr, mindestens aber eine 10/10-Gebühr aus, sofern nicht die Beurkundungsgebühr niedriger ist als diese, vgl. § 145 Abs. 3, 2 der Kostenordnung und OLG Stuttgart vom 20.09.2011 oder Kammergericht vom 23.03.2006. Bei Ehegattentestamenten entsteht für den Entwurf sogar eine 20/10-Gebühr, weil der Entwurf auch ohne Beurkundung als privatschriftliches Testament verwendet werden kann, § 145 Abs. 1 S. 1 KostO. Weder auf die Gebührenpflicht für Entwürfe muß der Notar ungefragt hinweisen noch darauf, daß seine Tätigkeit überhaupt gebührenpflichtig ist; das ist selbstverständlich, urteilte vor Jahren schon der Bundesgerichtshof.
Anhang: Kosten des Gerichts
Die Kosten des Gerichts betragen, wiederum nach der Tabelle zur Kostenordnung:Tabelle zur Kostenordnung:
Festbetrag
- 0,00 € Grundbucheintragung von [nachgewiesenen = vorhandenes notarielles Testament oder kostenpflichtiger Erbschein] Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall,
- 10,00 € Erbausschlagung wegen Überschuldung (1/4 Gebühr nach dem Mindestwert).
1/4 Gebühr
- Löschung von Belastungen (Grundschuld, Wohnrecht, Dienstbarkeit, Vormerkung),
- Hinterlegung eines Testaments,
- Anlegung eines Grundschuldbriefes (zusätzlich zur 10/10 Eintragungsgebühr),
- Erteilung einer Apostille (Urkunde ohne rechtsgeschäftliche Erklärungen, z.B. begl. Zeugniskopie: 13,00 €).
1/2 Gebühr
- Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf Ehepartner oder Kinder,
- Eintragung einer Veränderung,
- Eröffnung eines Testaments (ohne Schuldenabzug),
- Eintragung einer Auflassungsvormerkung.
10/10 Gebühr
- Eigentumsumschreibung im Grundbuch unter Fremden,
- Eintragung von Belastungen (Grundschuld, Hypothek, Dienstbarkeit, Wohnrecht usw.),
- Erbschein (mit Schuldenabzug).
Aufwandsabhängig
- Die Gerichtsgebühren für Eintragungen ins Handelsregister dürfen seit einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nur noch aufwandsabhängig erhoben werden; Wertgebühren wären eine verkappte Steuer, meinte der EUGH. Sie sind seither geregelt in der Handelsregistergebührenverordnung, erhöht zum 01.01.2011: Ersteintragung einer GmbH 150,00 €, Gesellschaft mit bis zu 3 Gesellschaftern 100,00 €, Einzelkaufmann 70,00 €. Hinzu 1,00 € (!) für die elektronische Veröffentlichung.