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Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
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Spam per Telefon, Telefax und E-Mail

ISDNTelefonspam

Immer wieder wird in meiner Kanzlei unerbeten angerufen, gelegentlich gelingt es den Anrufern, sich an meiner Sekretärin vorbeizumogeln. ZZt. häufigste Masche: gegenüber meiner Sekretärin so zu tun, als sei der Anrufer ein uralter Bekannter von mir. Beworben werden oft Bürobedarf und Versicherungen, aber auch Telekommunikation und Rotwein. Sogar einige Anbieter von juristischer Literatur waren darunter, obwohl die es eigentlich besser wissen sollten. Das gediegenste Ansinnen kam im September 2008: Ob ich nicht in einem nahegelegenen Supermarkt mittels Durchsagen Werbung für meine Kanzlei machen wolle?!

Das nervt. Hält von der Arbeit ab. Mich und meine Mitarbeiter. Blockiert die Telefonleitung. Seit einiger Zeit wehre ich mich dagegen.

Telefonspam gegenüber Privatpersonen

Die Bestimmungen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind unmißverständlich: Privatpersonen ('Verbraucher' im Gesetzeswortlaut) unerwünscht zu Werbezwecken anzurufen, ist völlig unzulässig. Am 26.03.2009 hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung verabschiedet, das am 04.08.2009 in Kraft getreten ist. Ab sofort kostet unerbetene Telefonwerbung oder Anrufen mit unterdrückter Telefonnummer Geldbußen bis zu 50.000,00 €. Zugleich werden die Rücktritts- und Widerrufsrechte der Verbraucher gestärkt, auch bei untergeschobenen Internet-Abos. Mehr Einzelheiten in der Broschüre des Bundesjustizministeriums.

Telefonspam gegenüber Geschäftsleuten

Auch im geschäftlichen Bereich liegen die Voraussetzungen erlaubter Telefonwerbung fast nie vor, auch angerufene Geschäftsleute werden in der Regel 'unzumutbar belästigt'. Nämlich immer dann, wenn (§§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB), weder eine Geschäftsbeziehung besteht noch eine vorher ausdrücklich erklärte Einwilligung in den Werbeanruf. Das ist einhellige Meinung in der Rechtsprechung spätestens seit der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.11.2006: Pressemitteilung.

Ich mahne alle Spammer zunächst ab und fordere sie mit Wochenfrist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs­erklärung auf. Um diesen Anrufern bzw. ihren Auftraggebern nahezubringen, was im Falle der Nichtabgabe der Unterlassungserklärung passiert, hatte ich ursprünglich diese Seite angelegt. Fast alle Abgemahnten geben die Unterlassungserklärung rechtzeitig ab. Andernfalls beantrage ich noch am Tage des Fristablaufes den Erlaß einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung. Weit habe ich es nicht: An meinem Schreibtisch wurde ich belästigt, deshalb ist die Essener Gerichtsbarkeit örtlich zuständig. So sieht die einstweilige Verfügung aus:

Landgericht Essen 4 O 1/09 - Textauszug hier einblenden …


Spam per E-Mail oder Telefax

Neben dem Telefonspam nehmen die Belästigungen durch Telefaxspam und E-Mail-Spam zu; alles Vorstehende gilt entsprechend auch für diese. Mit Beschluß vom 20.05.2009, die Gründe sind Ende August 2009 bekanntgeworden, hat sich auch erstmals der Bundesgerichtshof mit einmalig(!) unverlangt übersandten E-Mails an Gewerbetreibende befaßt und seine Rechtsprechung konsequent fortgesetzt:

"Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. ... Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. ... Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt ... jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar."

Die Gründe gelten in gleicher Weise für Telefaxwerbung. Gegen ausländische Spammer vorzugehen, ist allerdings nicht erfolgversprechend.

Aktuell setzen die Gerichte den Streitwert für das Hauptsacheverfahren in der Regel mit 7.500,00 € fest. Für die einstweilige Verfügung werden meist 5.000,00 € angesetzt, was zu Anwaltsgebühren führt für das gerichtliche Eilverfahren von 772,50 €, wenn ich für mich selbst tätig werde, da dann keine Umsatzsteuer anfällt, BGH vom 25.11.2004, I ZB 16/04; bin ich für Mandanten tätig, kommt sie hinzu:

Inzwischen vertrete ich nämlich auch eine wachsende Zahl von Mandanten, die privat oder geschäftlich 'unzumutbar belästigt' wurden und Wiederholungen der Anrufe, Telefaxe oder E-Mails abstellen wollen. Hier müssen die Spammer bereits die außergerichtlichen Gebühren für den abmahnenden Anwalt erstatten.

Beweisfragen

Faxe und E-Mails können Sie ausdrucken und vorzeigen. Was aber müssen Sie bei telefonischer Belästigung tun, um sich gegen Wiederholung zu wehren? Lediglich für die Beweisbarkeit des Anrufes sorgen. Fragen Sie die Anrufer nach seinem Namen und nach seiner Firma samt Ort, fast immer sagen sie das von sich aus. Wenn Sie die Rufnummernanzeige nicht aktiviert haben, genügt auch die eidesstattliche Versicherung Ihrer Sekretärin, die weiterverbunden hat. Verbraucher geben zur Vermeidung von Beweisnot den Telefonhörer an Ihren Partner weiter, der sich alles noch einmal erzählen läßt. Das scheinbare Interesse durch die Fortführung des Telefonats bis zur Erlangung der für die Abmahnung benötigten Informationen schadet ausdrücklich nicht und ist auch keine Einwilligung in die Telefonwerbung, wiederholt entschieden. Mehr noch: Gelingt Ihnen nicht, die benötigten Daten zu erfragen, können Sie den Anrufer sogar veranlassen, Ihnen einen Prospekt oä. zu schicken.

Die Rechtslage ist klar, wird aber gleichwohl hartnäckig ignoriert. Vermutlich sind die Gewinne, die mit den Angerufenen erzielt werden, noch immer höher als gelegentliche Kosten für Abmahnungen. Das wird sich erst ändern, wenn sich mehr durch unerwünschte Telefonanrufe Belästigte mit empfindlichen Kostenfolgen wehren.

Wenn Sie aber mal Zeit und besonders gute Laune haben: Drehen Sie den Anrufer um. Das macht Spaß. Wie das geht, finden Sie hier im aus den Niederlanden stammenden "Gegenskript".

Spam im Briefkasten

Und dann war da noch ...
... der eigene Briefkasten am Haus, der mit Reklamemüll gefüttert wird. Wenn mit einem gut sichtbaren Aufkleber, etwa mit dem Text: "keine Werbung" gekennzeichnet, darf nichts eingeworfen werden, Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofes seit dem 20.12.1988 (VI ZR 182/88). Gleichwohl immer noch vorkommende Zuwiderhandlungen sind abmahnbar, die Veranlasser typischerweise nie weit entfernt.