Erbrecht
Das gesetzliche Erbrecht in allen Einzelheiten kann ich Ihnen nicht in ein paar Zeilen auf dieser Homepage erklären. Hier die Kurzfassung:
- Ledige (Verwitwete, Geschiedene), kinderlos: Eltern erben gleichanteilig, vorverstorbene Eltern(teile) werden durch die Geschwister des Verstorbenen ersetzt
- Ledige (Verwitwete, Geschiedene) mit Kindern: Kinder erben gleichanteilig, Eltern nichts
- Eheleute (ohne Ehevertrag) ohne Kinder: der überlebende Ehegatte erbt ¾, ¼ erben die Eltern des Verstorbenen, ersatzweise die Geschwister des Verstorbenen
- Eheleute (ohne Ehevertrag) mit Kindern: der überlebende Ehegatte erbt ½, die andere Hälfte erben die Kinder gleichanteilig, vorverstorbene Kinder werden gleichanteilig ersetzt durch ihre Abkömmlinge, soweit vorhanden
Wegen weiterer Einzelheiten verweise ich auf zwei ordentliche Broschüren zum Erbrecht vom
Dieses gesetzliche Erbrecht können Sie abändern durch einen Erbvertrag (dazu unten) oder durch ein
Notarielles Testament
Weil die Mehrheit meiner Besucher wohl schon recht konkrete Vorstellungen von ihren erbrechtlichen Wünschen hat und sich vor allem für die Kosten interessiert, die bei Beurkundung von Testament oder Erbvertrag entstehen, beginne ich damit:
Kosten
Der Geschäftswert für die Beurkundung von Testament oder Erbvertrag ist das gesamte Vermögen, Schulden dürfen aber abgezogen werden. Ein Einpersonen-Testament kostet eine (10/10) Gebühr, ein Ehegattentestament oder ein Erbvertrag kosten zwei (20/10) Gebühren aus dieser Tabelle zur KostenordnungTabelle zur Kostenordnung zzgl. Mehrwertsteuer, die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht kostet ¼-Gebühr, die Registrierung beim Testamentsregister der Bundesnotarkammer (seit 2012) 15,00 € je registrierter Person. Einige ausgerechnete Beispiele, alle vorgenannten Kosten sind enthalten, alle Werte in €:
| Vermögen | 10.000 | 20.000 | 50.000 | 100.000 | 200.000 | 500.000 | 1 Mio |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Eine Person | 92,76 | 118,68 | 205,08 | 313,08 | 529,08 | 1.177,08 | 2.257,08 |
| Eheleute | 172,02 | 219,36 | 377,16 | 574,41 | 968,91 | 2.152,41 | 4.124,91 |
Kinderlose Eheleute
"Eltern haften für ihre Kinder", glaubt alle Welt, weil seit Jahrzehnten an jeder Baustelle entsprechende Schilder hängen. Ziemlich genau das Gegenteil ist der Fall. Ähnlich ist es mit der gesetzlichen Erbfolge, kinderlose Eheleute beerben sich in der Regel gegenseitig nicht allein, wie fast jeder glaubt, sondern nur zu drei Vierteln. Den Rest erben Eltern oder Geschwister des verstorbenen Ehepartners, was häufig nicht dem Willen der Eheleute entspricht. Wenigstens miterbende Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt und können daher durch ein Testament vollständig enterbt werden. Kinderlose Eheleute setzen sich daher überwiegend gegenseitig zu Alleinerben ein.
Berliner Testament
Ohne Testament oder Ehevertrag beerbt bei vorhandenen Kindern der länger lebende Ehegatte den verstorbenen nur zur Hälfte, die andere Hälfte entfällt gleichanteilig auf die Kinder. Eheleute setzen sich daher zweckmäßig gegenseitig zu Alleinerben ein und die Kinder, mehrere gleichanteilig, zu Erben des Längstlebenden (Berliner Testament). Das vermeidet Erbengemeinschaften (einerseits handlungseingeschränkt bei minderjährigen Miterben, vor allem aber mit regelmäßig völlig unterschiedlichen und streitauslösenden Interessenlagen; einer will steuermindernd investieren, ein anderer möglichst hohe Erträgnisse herausziehen), enterbt aber zugleich die Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden. Die Kinder, die sich dem nicht fügen wollen und ihren Pflichtteilsanspruch geltendmachen, können nach dem Längstlebenden enterbt werden.
Aktivierung von Steuerfreibeträgen bei größeren Vermögen
Sind Sie so vermögend, daß die Freibeträge der Erbschaftsteuer überschritten werden, empfiehlt es sich, nicht ein Berliner Testament, sondern die sog. "Württembergische Lösung" zu wählen: Der überlebende Ehepartner erhält ein Viertel bis die Hälfte des Nachlasses, die Kinder teilen sich den Rest und aktivieren die Erbschaftsteuerfreibeträge, die gesetzliche Erbfolge wird also gar nicht oder nur teilweise verändert. Die Kinder haben aber einstweilen aber nichts von ihren Erbteilen, denn der überlebende Ehegatte erhält einen lebenslangen Nießbrauch daran. Gehört zum Nachlaß Grundvermögen, wird er auch noch als Testamentsvollstrecker eingesetzt und kann dadurch allein über den Grundbesitz verfügen. Die Teilung des Nachlasses wird gleichzeitig ausgeschlossen. Nach dem Tod des Überlebenden gilt wieder die gesetzliche Erbfolge. Hier mehr zur Erbschaftsteuer.
Erbvertrag
Jeder Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern und andere Erben einsetzen, ohne daß früher eingesetzte Erben das erfahren. Lediglich ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten kann nicht mehr geändert werden, wenn einer davon verstorben ist. Kein Testamentserbe kann sich also auf den Fortbestand seiner Erbenstellung verlassen. In seltenen Fällen ist eine Bindung an die Erbeinsetzung gewollt, z.B., wenn ein Kind mit erheblichen eigenen Mitteln Wohnraum im Haus der Eltern ausbaut, um dort einzuziehen und die Eltern zu pflegen. Dann könnte dieses Kind durch (nur vor einem Notar möglichen) Erbvertrag mit Bindungswirkung als Erbe eingesetzt werden; vorzuziehen wäre allerdings auch hier eine lebzeitige Schenkung des Grundbesitzes mit behaltenem Wohnrecht, denn nur die Erbenstellung als solche ist verläßlich, nicht der Bestand des Nachlasses, der weggeschenkt oder z.B. zur Deckung von Pflegekosten aufgebraucht werden kann.
Kostenvergleich bei vorhandenem Grundbesitz
Warum empfehle ich jedenfalls allen Eheleuten mit Grundbesitz ein notarielles Testament? Es erspart zweimal einen kostenauslösenden Erbschein.
Ein Rechenbeispiel:
Eheleute sind zu je 1/2 Eigentümer einer unbelasteten Immobilie im Wert von 300.000,00 €, die ihr wesentliches Vermögen darstellt. Sie haben kein Testament, aber Kinder. Weil sie auch keinen Ehevertrag haben, wird der erstversterbende Ehegatte von dem Überlebenden zur Hälfte beerbt, die andere Hälfte entfällt gleichanteilig auf die Kinder.
Nach dem Tod des Erstversterbenden wird zur Grundbuchberichtigung ein Erbschein unvermeidlich nach einem Wert von 150.000,00 € und kostet 282,00 € an Gerichtsgebühren und 335,58 € beim Notar für die dazu erforderliche eidesstattliche Versicherung.
Nach dem Tod des Längstlebenden wird zur Grundbuchberichtigung ein Erbschein erforderlich nach einem Wert von 225.000,00 € und kostet 402,00 € an Gerichtsgebühren und 478,38 € beim Notar für die dazu erforderliche eidesstattliche Versicherung.
Kostenbelastung der Erben insgesamt: 1.497,96 €
Wie vor, aber die Eheleute haben sich in einem privatschriftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und die Kinder gleichanteilig als Erben des Längstlebenden ("Berliner Testament"), was regelmäßig sinnvoll ist, schon, um keine Erbengemeinschaft mit Kindern entstehen zu lassen, die deren Auseinandersetzung verlangen oder gar die Teilungsversteigerung erzwingen können.
Tod des Erstversterbenden: Wie vor 282,00 € und 335,58 €, hinzu 141,00 € Gerichtsgebühr für die Testamentseröffnung.
Nach dem Tod des Längstlebenden wird zur Grundbuchberichtigung ein Erbschein erforderlich nach einem Wert von jetzt 300.000,00 € und kostet 507,00 € an Gerichtsgebühren und 603,33 € beim Notar für die dazu erforderliche eidesstattliche Versicherung. Hinzu 253,50 € Gerichtsgebühr (Eröffnung Testament).
Kostenbelastung der Erben insgesamt: 2.122,41 €
Nur ein notarielles Testament macht den Erbschein entbehrlich, die Grundbuchberichtigung erfolgt auf privatschriftlichen Antrag der Erben. Das Testament (nach einem Wert von 300.000,00 €) kostet 1.206,66 € beim Notar und 126,75 € beim Gericht für seine Verwahrung, dazu (beim Berliner Testament) die Gebühren für zwei Testamentseröffnungen von 141,00 € und 253,50 €, zusammen 1.727,91 €, die allerdings mit einem Teil von 1.333,41 € sofort zu zahlen sind. Die Grundbuchberichtigungen nach den Todesfällen sind kostenfrei. - Ist das notarielle Testament hiernach teurer als kein Testament? Das kommt darauf an! Kommen Sie jung, wenn Ihre Immobilie noch hoch verschuldet ist, denn bei der Wertberechnung für die Testamentsgebühren werden alle Schulden abgezogen.
Das notarielle Testament führt zu noch höheren Kostenvorteilen, wenn nur eine Person testiert (z.B. Ehepartner verstorben); die Notargebühren für die Testamentserrichtung sind dann nur halb so hoch.
Überlegenswerte Alternative zum Testament ist immer die lebzeitige Übertragung des Grundbesitzes auf Kinder unter Beibehaltung des "wirtschaftlichen Eigentums" durch Eintragung von Wohn- oder Nießbrauchsrechten.
Privatschriftliches Testament
Ja, Sie können ein Testament auch selbst schreiben. Vollständig von Hand und mit Datum und Unterschrift. Möglichst lesen Sie sich vorher noch in das Erbrecht des BGB ein, es sind nur einige Hundert Paragraphen. Dann ordnen Sie an: Ich setze Fritz zu meinem Alleinerben ein und Franz erhält als Vermächtnis mein Häuschen. Daß das Nachlaßgericht den Erbscheinsantrag von Fritz zurückweist, weil es -zu Recht- Franz als Alleinerben ansieht, weil das Häuschen 100.000 € wert ist und auf Ihrem Konto leider nur noch 10.000 € lagen, erleben Sie ja nicht mehr. Vor solchen Flops schützt Sie und vor allem die enttäuschten Erben die notarielle Beratung oder notfalls die Haftpflichtversicherung, die der Notar unterhalten muß. Nur, wenn Sie Ihr Testament vor einem Notar beurkundet haben, können Sie wirklich sicher sein, daß es wirksam ist und das gewünschte Ergebnis eintritt. Jedes von einem Ungeübten gefertigte privatschriftliche Testament birgt zudem erhebliche Risiken von Formfehlern.
Internationales Erbrecht - Auslandsbezug
Hier ist eine ausführliche Zusammenstellung vom europäischen Notarnetzwerk zum Erbrecht in Europa.