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Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
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Unterhaltsrecht

EuroNeu: Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht 2012

Hier sind die Hammer Leitlinien 2012 zum Download. Die Düsseldorfer Tabelle hat sich 2012 nicht geändert, die Änderungen der Leitlinien gegenüber denen von 2011 sind übersichtlich und kenntlich gemacht.

Düsseldorfer Unterhaltstabelle 2011

Am 01.01.2011 ist die vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den übrigen Oberlandesgerichten herausgegebene neue Tabelle in Kraft getreten: Das Zahlenwerk zum Kindesbedarf ist gleich geblieben, nachdem die Tabellensätze erst zum 01.01.2010 um rd. 13% erhöht worden waren, ausgenommen der Bedarf des auswärts wohnenden Studenten, der von 640,00 € auf 670,00 € gestiegen ist. Erhöht wurde der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in jeder Einkommensgruppe um 50,00 €. In bestimmten Mangelfällen käme dann, wenn der neuberechnete Kindesunterhalt mehr als 10% niedriger ist, eine Abänderungsklage in Betracht. Achtung: Abänderungen sind immer nur für die Zukunft möglich. Hier ist die neue Düsseldorfer Tabelle 2011 nebst einer Übersicht über die Änderungen, hier eine Kurzfassung der Tabelle.

Unterhaltrechtliche Leitlinien werden von den Oberlandesgerichten herausgegeben und gelten nur in deren Bezirk. Fast jedes OLG hat seine eigenen. Die Abweichungen der einzelnen Leitlinien voneinander sind nicht groß, aber es gibt sie. Wenn Ihr Unterhaltsrechtsstreit nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm zu führen wäre, finden Sie hier eine Zusammenstellung über die Unterhaltsleitlinien der anderen Oberlandesgerichte.

Neuere Entscheidungen:

15.06.2011, Bundesgerichtshof (XII ZR 94/09): Schlecht sieht es aus für den Nachscheidungsunterhalt der kinderbetreuenden Mütter, bei denen die Oberlandesgerichte gegen den Gesetzeswortlaut bisher zahlreiche Augen zugedrückt hatten.

"Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die gesetzliche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln."

17.12.2009: 770,00 € beträgt der monatliche Unterhaltsbedarf für denjenigen, der nicht erwerbstätig ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre betreut, meint der Bundesgerichtshof. Das sei das Existenzminimum. Hoffentlich ist der Pflichtige hinreichend leistungsfähig.

23.11.2009, Bundesgerichtshof: Der geschiedene Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge nämlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst zur Verfügung stehe. Zur Pressemitteilung.

Rechtslage seit dem 01.01.2008

Bereits zum 01.01.2008 waren nachhaltige Änderungen im Unterhaltsrecht in Kraft getreten: minderjährige Kinder erhalten den Rang vor dem Ehepartner, nicht verheiratete erziehende Partner werden besser gestellt. Die Erwerbsobliegenheit nach der Scheidung wird gesteigert: ist das (jüngste) Kind älter als drei Jahre, hindert die Kindererziehung nicht mehr an der Arbeit. Auch die Zeiten von "einmal Chefarztgattin - immer Chefarztgattin" sind vorbei. Wenn es überhaupt Unterhalt nach der Scheidung gibt, wird es ihn, von Ausnahmefällen (Alter, Erwerbsunfähigkeit) abgesehen, nur noch befristet geben.

Der aufgrund dieser völlig neuen gesetzgeberischen Wertvorgaben erwartete Boom von Abänderungsklagen unterhaltspflichtiger geschiedener Ehemänner ist erstaunlicherweise ausgeblieben.

Weitere Einzelheiten in der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums

Aufweichungstendenzen der Rechtsprechung in Bezug auf die zunächst scheinbar starre Grenze "Erwerbsobliegenheit, sobald das Kind drei Jahre alt ist", zeigten sich bereits im ersten Urteil des Bundesgerichtshofs zum neuen Unterhaltsrecht vom 16.07.2008 (XII ZR 109/05):

"Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht über­obligatorisch sein. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen können."

Entsprechend hatte sich schon das OLG Düsseldorf mit einem Urteil vom 09.05.2008 geäußert:

"Alleinerziehender mit 2 Grundschulkindern ist nur eine Teilzeittätigkeit zumutbar (hier: 5 Stunden täglich) - Kinderbetreuungsplätze sind zu nutzen." Hier zum Urteil.

In seinem Urteil vom 30.07.2008 stellte der Bundesgerichtshof klar, daß der frühere Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor einem neuen Ehegatten nicht mehr uneingeschränkt gilt. Vorrang hat vielmehr, wer minderjährige Kinder betreut, das kann häufig die neue Ehefrau sein, selbst wenn die frühere Ehe jahrzehntelang gedauert hatte. Vielleicht ein gewisser Anreiz, schnell wieder zu heiraten und Kinder in die Welt zu setzen, um der Geschiedenen eins auszuwischen? Hier zur Pressemitteilung, hier die Urteilsgründe.

Dauer des Betreuungsunterhaltes nach der Scheidung

In seinem Urteil vom 18.03.2009 hatte der Bundesgerichtshof erstmals zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem geschiedenen kindesbetreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann. Vom früheren 'Altersphasenmodell' wendet er sich zunächst nachdrücklich ab. Aus der Pressemitteilung:

"Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. ...
Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung."

Hier zum vollständigen Urteil.

Tendenzen der Rechtsprechung zum neuen Unterhaltsrecht:

Noch immer können trotz einiger obergerichtlicher Entscheidungen die demnächst anstehenden Entwicklungen der Rechtsprechung über den Nachscheidungsunterhalt nicht präzise vorhergesagt werden, weshalb Prozesse hierüber z.Zt. besonders riskikobehaftet sind. Die ersten Urteile zeigen jedenfalls tendenziell, daß die Obergerichte wieder einmal gegen den Wortlaut des Gesetzes zugunsten der kinderbetreuenden Elternteile entscheiden.

Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist einfacher geworden, er hat immer Vorrang, die Kinder bekommen den einkommens- und altersabhängigen Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 bzw. Düsseldorfer Tabelle 2011, immer abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Ist der Selbstbehalt nicht gewahrt, kommt es zur Mangel­verteilung unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrages des Pflichtigen; ob eine Herabstufung auf die niedrigste Einkommensgruppe erfolgen muß wie früher, ist heute ungewiß. Bleiben mehr als 1.000,00 € übrig, das ist der Selbstbehalt gegenüber dem Eheparter, erhält auch dieser noch etwas. Nach der erst im Mai 2009 bekanntgegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) sind (Aufgabe der älteren Rechtsprechung) Kindergartenkosten nicht mehr im Tabellenunterhalt enthalten, sondern zusätzlich zu zahlen. Hier sind die Urteilsgründe (ab Rn. 19). Zur Begründung beruft der BGH sich auf eine Änderung von § 1612a BGB ab 2008, wonach Anknüpfungspunkt für den Kindesunterhalt jetzt nicht mehr die Regelbetrag-Verordnung sei, sondern das Steuerrecht mit seinen Vorgaben zum Existenzminimum von Kindern.

Kompliziert geworden ist dagegen der Nachscheidungsunterhalt. Wichtig ist einstweilen, daß Sie richtig und vollständig vortragen. Bei der Darlegungs- und Vortragslast hat sich vieles geändert. Die auf Nachscheidungs­unterhalt wegen Kinderbetreuung klagende Ehefrau muß zB. erklären und unter Beweis stellen, warum eine Fremdbetreuung der Kinder nicht möglich ist. Sie muß zeitlich unbefristeten Unterhalt verlangen. Kann der Ehemann sich darauf beschränken, Klageabweisung zu beantragen? Oder muß er hilfsweise beantragen, den Unterhalt wenigstens zeitlich zu befristen? Für wie lange? Nach dem Ermessen des Gerichts? Riskiert er mit einem Befristungs-Hilfsantrag, daß das Gericht eine befristete Zahlungswilligkeit unterstellt? Wie sieht die Prozeßkostenverteilung aus, wenn dem jungen Ehepartner (ststistische Restlebenserwartung: noch 50 Jahre), der unbefristeten Unterhalt einklagt, nur für fünf Jahre Unterhalt zugesprochen werden? 90% zu seinen Lasten?

Im (ersten) Unterhaltsprozeß nicht umfassend vorzutragen, wird weit mehr als bisher dazu führen, daß Sie bei eventuellen Abänderungsklagen den früher vergessenen Vortrag nicht mehr nachholen können.

Schon in seinem Urteil vom 07.02.2008 hatte das Oberlandesgericht Celle (17 UF 203/07) zum Unterhalt wegen Kindesbetreuung nach neuem Recht ausgeführt, und zwar insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast:

"... 3. Ab Januar 2008 bestehen Unterhaltsansprüche der Ag. aus mehreren Gründen nicht mehr.
a) Das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs unter den Vorraussetzungen des ab 01.01.2008 geänderten Unterhaltsrechts ist bislang nicht schlüssig vorgetragen worden. Gemäß § 1570 I BGB n.F. ist eine Unterhaltsberechtigte, die ein Kind betreut, das älter als drei Jahre ist, grundsätzlich gehalten, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Zwar kann sich gem. § 1570 I 2 und 3 und II BGB die Dauer des Unterhalts­anspruchs über die Vollendung des 3. Lebensjahres eines zu betreuenden Kindes hinaus verlängern, soweit dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht; die Ag. als Anspruchstellerin kann sich indes nicht auf das Altersphasen­modell, das bis 31.12.2007 galt, berufen. Abweichend von der bisherigen Regelung trifft für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die unterhalts­berechtigte Ag. die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungs­situation von Mutter und Kind ermöglichen. Derjenige Elternteil, der wegen der Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes (P ist 1999 geboren) Unterhalt gem. § 1570 BGB begehrt, muss also im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, dass entweder kindebeszogene Gründe aus Billigkeitsgründen § 1570 I 2 und 3 BGB) oder eltern­bezogene Gründe (§ 1570 II BGB) einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Dazu gehören Ausführungen, dass es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungs­möglichkeiten nicht möglich ist, weitergehend als bisher erwerbstätig zu sein oder besondere Umstände in der Person des Kindes der Ausweitung entgegenstehen.
Zu keinem dieser Punkte hat die Ag. auch nur ansatzweise vorgetragen mit der Folge, dass die Klage unschlüssig und damit für die Zeit ab Januar 2008 abweisungsreif ist. ..."

Der kindesbetreuende Elternteil muß schon heute wissen, was auf ihn zukommt, sobald das jüngste Kind drei Jahre alt ist. Organisationsbemühungen, z.B. um einen Kindergartenplatz, müssen frühzeitig und nachweisbar (daher möglichst schriftlich oder wenigstens mit Zeugen) erfolgen. Streitfragen ohne Ende stehen uns bevor: Ein listiger Unterhatspflichtiger könnte Kindesbetreuung durch seinen neuen Lebenspartner oder seine Eltern anbieten. Muß der kindesbetreuende Elternteil das hinnehmen?

Der Bundesgerichtshof (ab Rn. 23) in einer Entscheidung vom 09.01.2008 zum Selbstbehalt der Schuldner von Kindesunterhalt, die in einer Partnerschaft leben: "Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushalts­führung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilfe­recht­lichen Grundsätzen herabgesetzt werden."

Kosten einer Titelerrichtung

Jeder Unterhaltsberechtigte kann die Schaffung eines vollstreckbaren Titels über seinen Unterhaltsanspruch verlangen, mit dem er, wenn der Pflichtige plötzlich die Zahlung einstellt, sofort z.B. Lohn pfänden kann, ohne erst monatelang prozesieren zu müssen. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder geht das kostenfrei durch eine Urkunde, die der Unterhaltspflichtige beim Jugendamt erstellen lassen kann. Geht es um freiwillig gezahlten Getrenntlebens- oder Nachscheidungsunterhalt, muß der Berechtigte die Übernahme der Titulierungskosten anbieten. Ein notarielles Schuldanerkenntnis über mtl. 500,00 € Unterhalt kostet Notargebühren von 116,62 €. Zu dieser Zahlung verurteilt zu werden, nachdem man sich mit eigenem Anwalt zunächst vergeblich gewehrt hat, kostet Anwalts- und Gerichtskosten von zusammen 2.466,70 €. Wenn Sie sich streiten wollen, streiten Sie um Spitzenbeträge, aber titulieren Sie dasjenige, was Sie allemal schulden.