Thomas Grosse
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Thomas Grosse

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Unterhalts­­recht

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Die unterhaltsrechtliche Welt ist nach Bezirken der Oberlandes­gerichte eingeteilt, diese sind die Berufungs­gerichte für die Entscheidungen der Familien­abteilungen bei den Amtsgerichten. Die Amtsgerichte folgen daher den Vorgaben ihrer Oberlandesgerichte. Seit Jahren sind die Familiensenate beim Oberlandesgericht Düsseldorf die "Schöpfer" der unterhaltsrechtlichen Tabellenwerke, aus denen sich, abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, die monatlich geschuldeten Beträge für den Kindesunterhalt ergeben. Die Tabellen selbst werden von allen anderen Oberlandesgerichten übernommen. Hierneben haben aber alle Oberlandesgerichte unterhaltsrechtliche Leitlinien, die geringfügig voneinander abweichen. Während in vielen Bezirken, etwa in Düsseldorf, z.B. berufsbedingte Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen mit pauschal 5% ohne Nachweis vom Einkommen abgezogen werden, akzeptieren andere Oberlandesgerichte, darunter das für Essen zuständige Hamm, nur konkret nachgewiesene Belastungen. Es gilt also, für jede Unterhaltsberechnung die zutreffenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien zu beachten, allesamt leicht im Internet auffindbar.

Hier ist eine Zusammenstellung der aktuellen Leitlinien aller deutschen Oberlandesgerichte. Das zuständige Oberlandesgericht finden Sie (bundesweit) mit dieser Suchmaschine. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich idR. nach dem Aufenthaltsort des Kindes, § 232 FamFG.

Unterhaltsvorschußkasse:

Sie zahlt, wenn beim Pflichtigen nichts zu holen ist. Das Höchstalter für die berechtigten Kinder ist zum 01.07.2017 von 12 auf 18 Jahre heraufgesetzt und die Begrenzung des Zahlungszeitraumes auf maximal 6 Jahre aufgehoben worden. Zahlbeträge: 152,00 € bis 5 Jahre, ältere Kinder 203,00 €. Mehr hier bei der Unterhaltsvorschußkasse Essen.

Düsseldorfer Unterhaltstabellen

Hier zu allen Düsseldorfer Tabellen ab 1962.

Hammer Leitlinien zum Unterhaltsrecht

Hier sind die Hammer Leitlinien der letzten Jahre zum Download. Änderungen gegenüber der jeweiligen Vorgängerversion sind immer durch Unterstreichungen und einen Strich am linken Rand kenntlich gemacht.

Entscheidungen:

15.06.2011, Bundesgerichtshof (XII ZR 94/09): Schlecht steht es um den Nachscheidungs­unterhalt der kinder­betreuenden Mütter, bei denen die Oberlandesgerichte gegen den Gesetzes­wortlaut bisher zahlreiche Augen zugedrückt hatten.

"Wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, verlangt die gesetzliche Neuregelung zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbs­tätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbs­tätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Übergang setzt aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer voll­schichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegen­stehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln."

17.12.2009: 770,00 € beträgt der monatliche Unterhalts­bedarf für denjenigen, der nicht erwerbstätig ein nicht­eheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre betreut, meint der Bundesgerichtshof. Das sei Existenzminimum. Hoffentlich ist der Pflichtige hinreichend leistungsfähig.

23.11.2009, Bundesgerichtshof: Der geschiedene Ehemann kann die Herab­setzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebens­standard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge nämlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Pflichtigen selbst zur Verfügung stehe. Zur Pressemitteilung.

Rechtslage seit dem 01.01.2008

Bereits zum 01.01.2008 waren nachhaltige Änderungen im Unterhaltsrecht in Kraft getreten: minderjährige Kinder erhalten den Rang vor dem Ehepartner, nicht verheiratete erziehende Partner werden besser gestellt. Die Erwerbs­obliegenheit nach der Scheidung wird gesteigert: ist das (jüngste) Kind älter als drei Jahre, hindert die Kinder­erziehung nicht mehr an der Arbeit. Auch die Zeiten von "einmal Chefarztgattin - immer Chefarztgattin" sind vorbei. Wenn es überhaupt Unterhalt nach der Scheidung gibt, wird es ihn, von Ausnahmefällen (Erwerbsunfähigkeit, Alter) abgesehen, nur noch befristet geben.

Der aufgrund dieser völlig neuen gesetzgeberischen Wertvorgaben erwartete Boom von Abänderungs­klagen unterhaltspflichtiger geschiedener Ehemänner ist erstaunlicherweise ausgeblieben.

Aufweichungstendenzen in Bezug auf die zunächst scheinbar starre Grenze "Erwerbsobliegenheit, sobald das Kind drei Jahre alt ist", zeigten sich bereits im ersten Urteil des Bundesgerichtshofs zum neuen Unterhaltsrecht vom 16.07.2008 (XII ZR 109/05):

"Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht über­obligatorisch sein. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligations­mäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen können."

Entsprechend hatte sich schon das OLG Düsseldorf mit einem Urteil vom 09.05.2008 geäußert:

"Alleinerziehender mit 2 Grundschulkindern ist nur eine Teilzeittätigkeit zumutbar (hier: 5 Stunden täglich) - Kinderbetreuungs­plätze sind zu nutzen." Hier zum Urteil.

In seinem Urteil vom 30.07.2008 stellte der Bundesgerichtshof klar, daß der frühere Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor einem neuen Ehegatten nicht mehr uneingeschränkt gilt. Vorrang hat vielmehr, wer minderjährige Kinder betreut, das kann häufig die neue Ehefrau sein, selbst wenn die frühere Ehe jahrzehntelang gedauert hatte. Vielleicht ein Anreiz, schnell wieder zu heiraten und Kinder in die Welt zu setzen, um der Geschiedenen eins auszuwischen? Hier zur Pressemitteilung, hier die Urteilsgründe.

Dauer des Betreuungs­unterhaltes nach der Scheidung

In seinem Urteil vom 18.03.2009 hatte der Bundes­gerichtshof erstmals zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem geschiedenen kindesbetreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann. Vom früheren 'Altersphasenmodell' wendet er sich zunächst nachdrücklich ab. Aus der Pressemitteilung:

"Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbs­tätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. ...
Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung."

Hier zum vollständigen Urteil.

Tendenzen der Rechtsprechung zum neuen Unterhaltsrecht:

Noch immer können trotz einiger obergerichtlicher Entscheidungen die demnächst anstehenden Entwicklungen der Rechtsprechung über den Nachscheidungsunterhalt nicht präzise vorhergesagt werden, weshalb Prozesse hierüber z.Zt. besonders riskikobehaftet sind. Die ersten Urteile zeigen jedenfalls tendenziell, daß die Obergerichte wieder einmal gegen den Wortlaut des Gesetzes zugunsten der kinderbetreuenden Elternteile entscheiden.

Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist einfacher geworden, er hat immer Vorrang, die Kinder bekommen den einkommens- und altersabhängigen Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle, immer abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Ist der Selbstbehalt nicht gewahrt, kommt es zur Mangel­verteilung unter Berück­sichtigung des Bedarfskontrollbetrages des Pflichtigen; ob eine Herabstufung auf die niedrigste Einkommensgruppe erfolgen muß wie früher, ist heute ungewiß. Bleiben mehr als 1.000,00 € übrig, das ist der Selbstbehalt gegenüber dem Eheparter, erhält auch dieser noch etwas. Nach der erst im Mai 2009 bekanntgegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) sind (Aufgabe der älteren Rechtsprechung) Kindergartenkosten nicht mehr im Tabellen­unterhalt enthalten, sondern zusätzlich zu zahlen. Hier sind die Urteilsgründe (ab Rn. 19). Zur Begründung beruft der BGH sich auf eine Änderung von § 1612a BGB ab 2008, wonach Anknüpfungs­punkt für den Kindesunterhalt jetzt nicht mehr die Regelbetrag-Verordnung sei, sondern das Steuerrecht mit seinen Vorgaben zum Existenzminimum von Kindern.

Kompliziert geworden ist dagegen der Nachscheidungs­unterhalt. Wichtig ist einstweilen, daß Sie richtig und vollständig vortragen. Bei der Darlegungs- und Vortragslast hat sich vieles geändert. Die auf Unterhalt nach der Scheidung wegen Kinderbetreuung klagende Ehefrau muß zB. erklären und unter Beweis stellen, warum eine Fremdbetreuung der Kinder nicht möglich ist. Sie muß zeitlich unbefristeten Unterhalt verlangen. Kann der Ehemann sich darauf beschränken, Klageabweisung zu beantragen? Oder muß er hilfsweise beantragen, den Unterhalt wenigstens zeitlich zu befristen? Für wie lange? Nach dem Ermessen des Gerichts? Riskiert er mit einem Befristungs-Hilfsantrag, daß das Gericht eine befristete Zahlungswilligkeit unterstellt? Wie sieht die Verteilung der Prozeßkosten aus, wenn dem jungen Ehepartner (statistische Restlebens­erwartung: noch 50 Jahre), der unbefristeten Unterhalt einklagt, nur für fünf Jahre Unterhalt zugesprochen werden? 90% zu seinen Lasten?

Im (ersten) Unterhaltsprozeß nicht umfassend vorzutragen, wird weit mehr als bisher dazu führen, daß Sie bei eventuellen Abänderungsklagen den früher vergessenen Vortrag nicht mehr nachholen können.

Schon in seinem Urteil vom 07.02.2008 hatte das Oberlandesgericht Celle (17 UF 203/07) zum Unterhalt wegen Kindesbetreuung nach neuem Recht ausgeführt, und zwar insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast:

"... 3. Ab Januar 2008 bestehen Unterhaltsansprüche der Ag. aus mehreren Gründen nicht mehr.
a) Das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs unter den Voraussetzungen des ab 01.01.2008 geänderten Unterhaltsrechts ist bislang nicht schlüssig vorgetragen worden. Gemäß § 1570 I BGB n.F. ist eine Unterhaltsberechtigte, die ein Kind betreut, das älter als drei Jahre ist, grundsätzlich gehalten, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Zwar kann sich gem. § 1570 I 2 und 3 und II BGB die Dauer des Unterhalts­anspruchs über die Vollendung des 3. Lebensjahres eines zu betreuenden Kindes hinaus verlängern, soweit dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht; die Ag. als Anspruchstellerin kann sich indes nicht auf das Altersphasen­modell, das bis 31.12.2007 galt, berufen. Abweichend von der bisherigen Regelung trifft für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die unterhalts­berechtigte Ag. die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungs­situation von Mutter und Kind ermöglichen. Derjenige Elternteil, der wegen der Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes (P ist 1999 geboren) Unterhalt gem. § 1570 BGB begehrt, muss also im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen, dass entweder kindebeszogene Gründe aus Billigkeitsgründen § 1570 I 2 und 3 BGB) oder eltern­bezogene Gründe (§ 1570 II BGB) einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Dazu gehören Ausführungen, dass es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungs­möglichkeiten nicht möglich ist, weitergehend als bisher erwerbstätig zu sein oder besondere Umstände in der Person des Kindes der Ausweitung entgegenstehen.
Zu keinem dieser Punkte hat die Ag. auch nur ansatzweise vorgetragen mit der Folge, dass die Klage unschlüssig und damit für die Zeit ab Januar 2008 abweisungsreif ist. ..."

Der kindesbetreuende Elternteil muß schon heute wissen, was auf ihn zukommt, sobald das jüngste Kind drei Jahre alt ist. Organisationsbemühungen, z.B. um einen Kindergartenplatz, müssen frühzeitig und nachweisbar (daher möglichst schriftlich oder wenigstens mit Zeugen) erfolgen. Streitfragen ohne Ende stehen uns bevor: Ein listiger Unterhaltspflichtiger könnte Kindesbetreuung durch seinen neuen Lebenspartner oder seine Eltern anbieten. Muß der kindesbetreuende Elternteil das hinnehmen?

Der Bundesgerichtshof (ab Rn. 23) in einer Entscheidung vom 09.01.2008 zum Selbstbehalt der Schuldner von Kindesunterhalt, die in einer Partnerschaft leben: "Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushalts­führung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilfe­recht­lichen Grundsätzen herabgesetzt werden."

Vollstreckbarer Titel

Jeder Unterhaltsberechtigte kann die Schaffung eines vollstreckbaren Titels über seinen Unterhaltsanspruch verlangen, mit dem er, wenn der Pflichtige plötzlich die Zahlung einstellt, sofort z.B. Lohn pfänden kann, ohne erst monatelang prozessieren zu müssen. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder geht das kostenfrei durch eine Urkunde, die der Unterhaltspflichtige beim Jugendamt erstellen lassen kann. Ehegattenunterhalt kann durch notarielles Schuldanerkenntnis tituliert werden oder durch Gerichtsurteil. Geht es um freiwillig gezahlten Getrennt­lebens- oder Nachscheidungsunterhalt, muß der Berechtigte die Übernahme der Titulierungskosten anbieten. Ein notarielles Schuldanerkenntnis kostet weitaus weniger, als zur Zahlung verurteilt zu werden, nachdem man sich mit eigenem Anwalt zunächst vergeblich gewehrt hat. Wenn Sie sich streiten wollen, streiten Sie um Spitzenbeträge, aber titulieren Sie durch notarielles Schuldanerkenntnis dasjenige, was Sie allemal schulden.