Verkehrsunfall
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer betreiben Schadenmanagement, Unfälle mit eindeutiger Haftungslage sind weit überwiegend. Der Geschädigte kann und darf, ständige Rechtsprechung, auf Kosten des Unfallgegners einen Anwalt beauftragen. Das wissen auch die Kraftfahrtversicherer. Sind Sie Opfer eines Unfalles, werden Sie häufig sehr schnell ein Schreiben der gegnerischen Versicherung bekommen, worin Ihnen angeboten wird, den Unfall unbürokratisch zu regulieren samt Übernahme der Werkstattkosten, möglichst noch bei einer Ihnen vorgeschlagenen Werkstatt oder mit Begutachtung durch eigene Sachverständige.
Dieses nur scheinbar freundliche Schreiben erfüllt nur einen Zweck: die eigenen Aufwendungen für den Unfall gering zu halten, namentlich Kosten für Ihren Anwalt einzusparen. Ungefragt sagt Ihnen die gegnerische Haftpflichtversicherung häufig nicht, daß
- Sie einen (wenn auch geringen) Anspruch auf Ausgleich ihrer Laufereien haben,
- Sie ggf. einen Mietwagen oder stattdessen einen pauschalen Nutzungsausfall verlangen können,
- zusätzlich zu Reparaturkosten ggf. eine "merkantile Wertminderung" auszugleichen ist,
- Ihnen ein Schmerzensgeld zustehen kann, wenn Sie verletzt wurden.
Bei der übereilten Anmietung von Unfall-Ersatzfahrzeugen laufen Sie zudem Gefahr, daß dessen Kosten nicht in vollem Umfang von der Versicherung getragen werden. Das liegt daran, daß Autovermieter für Unfallersatzwagen höhere Tarife verlangen als für normale Anmietungen, die die Versicherer nicht ohne weiteres ausgleichen wollen, ein alter Streit, mehr hier bei Wikipedia; letzter Stand der Dinge hier in einer Entscheidung des BGH vom 02.02.2010 (VI ZR 139/08). Wegen Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht können Sie auf Mietwagenkosten sitzenbleiben, wenn Taxifahren deutlich preiswerter gewesen wäre.
Ist die Haftungslage nicht eindeutig, muß eine Haftungsverteilung nach Quoten erfolgen, dh. Sie erhalten nur teilweise Ersatz Ihres Schadens, auch der Kosten des vielleicht schon von Ihnen veranlaßten Sachverständigengutachtens, während ihre eigene Haftpflichtversicherung auch einen Teil des gegnerischen Schadens übernimmt mit der Folge, daß ihre Schadenfreiheitsklasse sich verschlechtert. Wie Sie sich hier optimal verhalten, können Sie als Laie nicht wissen.
Sie müssen einen zB. durch Gutachter festgestellten Schaden nicht durch eine Vertragswerkstatt des Herstellers reparieren lassen. Sie können bei einem preiswerten Karosseriebauer arbeiten lassen, selbst reparieren, wenn Sie das können, oder einfach nicht reparieren. Gleichwohl steht Ihnen der vom Gutachter festgestellte Schadensersatz in voller Höhe zu, allerdings ohne Mehrwertsteueranteil, wenn nichts repariert wurde. Die Reparaturkosten dürfen zudem den Zeitwert Ihres Wagens bis zu 30% übersteigen.
Können Sie sich vorstellen, daß ein Gutachter, der in einem ständigen Beschäftigungsverhältnis zu einer Versicherung steht, ein unparteiisches Ergebnis abliefert? Auf solche Gutachter greife ich allenfalls bei sehr problematischer Haftungslage zurück, weil sie nichts kosten, so daß mein Mandant nicht auf einem Teil der Gutachterkosten sitzenbleibt.
Bei Totalschäden werden Sie hinsichtlich der Fahrzeugrestwerte immer häufiger auf seltsame Restwertaufkäufer verwiesen, allenfalls über eine Funktelefonnummer erreichbar, die angebliche Mondpreise für Ihren Schrott zahlen wollen, jedenfalls erheblich mehr, als ihr Gutachter oder örtlicher Schrotthändler veranschlagt hat.
Meiner Ansicht nach eignet sich kein Verkehrsunfall dazu, vom Geschädigten selbst abgewickelt zu werden. Mit der Unfallregulierung sollten Sie immer einen Anwalt beauftragen.
Für die Mitteilung des Unfalles an die eigene (bei noch unklarer Haftungslage) oder die gegnerische Versicherung haben Versicherungswirtschaft und Deutscher AnwaltVerein diesen sehr umfassenden Fragebogen entwickelt, den Sie mindestens als Gedächtnisstütze verwenden können. Zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche benötige ich eine Vollmacht, bei Körperverletzungen zusätzlich diese Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.
Unfall im EU-Ausland: Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17.12.2007 können Sie die ausländische Versicherung an Ihrem Wohnort verklagen. Zum Urteil: Der EUGH sperrt sich gegen Deeplinks; geben Sie auf dieser Suchseite das Aktenzeichen C-463/06 ein.