Thomas Grosse - Rechtsanwalt und Notar - Gerichtsstr. 47 - D-45355 Essen-Borbeck
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Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
D-45355 Essen-Borbeck

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Vorsorgevollmacht

Prägesiegel(auch: Altersvorsorgevollmacht)

Zunehmend gewinnt in den letzten Jahren die Vorsorgevollmacht, gelegentlich auch Altersvorsorgevollmacht genannt, an Bedeutung. Mit ihr können Sie im noch geschäftsfähigen Zustand Vorkehrungen treffen für den Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit oder einer Erkrankung. Die wirksam erteilte Vollmacht verbietet dem Betreuungsgericht, Ihnen einen Betreuer zu bestellen, insbesondere einen, den Sie gar nicht wollen (§ 1896 Abs. 2 BGB).

Sie können die Vollmacht erteilen für einzelne Angelegenheiten oder, Regelfall, für alle Lebenslagen ("Generalvollmacht"). Benötigen Sie die Vollmacht nur, damit der Bevollmächtigte Ihre Bankkonten bewegen kann, genügt es bei kleineren Vermögen, mit dem Bevollmächtigten gemeinsam die Bank aufzusuchen; geeignete Vordrucke werden dort vorgehalten.

Soll die Vollmacht den Verkauf oder die Belastung von Grundbesitz oder die Aufnahme von Darlehen ermöglichen, muß sie von einem Notar beurkundet werden. Ich empfehle gleichwohl in jedem Falle die Beurkundung, weil das Fehler vermeidet, die Sie als Laie nicht erkennen. Die Einleitung "Sollte ich einmal nicht mehr für mich selbst handeln können ..." wäre z.B. eine Bedingung, deren Eintritt von Dritten nicht überprüft werden kann; die Vollmacht wäre wertlos.

Mit der Vorsorgevollmacht kann Ihr Bevollmächtigter ohne Ihr Wissen rechtswirksam "Haus und Hof" verkaufen und alles Geld abheben. Sie sollten daher nur absolut vertrauenswürdige Personen auswählen. Häufig wird der Lebenspartner eingesetzt und für den Fall seiner Verhinderung ein eigenes Kind. Haben Sie keine nahen Verwandten, bestellen Sie zwei Personen, die nur gemeinschaftlich handeln dürfen. Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen; in diesem Fall muß Ihnen der Bevollmächtigte die schriftliche Vollmachts­urkunde zurückgeben. Eine andere Absicherungsmöglichkeit bietet nur die notariell beurkundete Vollmacht: Sie können den Notar z.B. anweisen, dem Bevollmächtigten erst dann eine Ausfertigung der Urkunde auszuhändigen, wenn Sie nach freier Überzeugung des Notars nicht mehr geschäftsfähig sind.
 

VorsorgeregisterEintragung im Vorsorgeregister

Wenn Sie das wünschen, kann ich Ihre Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen (§ 78a der Bundesnotarordnung); die Kosten hierfür betragen 8,50 €, hinzu je 2,50 € für jeden weiteren Bevollmächtigten. Inzwischen sind dort über eine Million Vollmachten registriert. Das Betreuungsgericht (Bis 2009: Vormundschaftsgericht) kann oder könnte das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht elektronisch abrufen und insbesondere sofort die Person des Bevollmächtigten feststellen samt seiner Kontaktdaten. Ihre Vollmacht können Sie dort auch selbst registrieren, das kostet dann aber 18,50 €. Einzelheiten hier beim Vorsorgeregister.

Ich bin gesetzlich verpflichtet (§ 20a des Beurkundungsgesetzes), Sie auf diese Möglichkeit der Registrierung Ihrer Vollmacht aufmerksam zu machen. Leider muß ich für Essen aber gleichzeitig auf folgendes hinweisen: Wurden nach Mitteilung der Notarkammer Hamm zB. vom Amtsgericht Dortmund im Jahre 2007 über 2.000 Anfragen an das Vorsorgeregister gerichtet, waren es für die gesamte, fast ebenso bevölkerungs­reiche Stadt Essen nur 6 vom Amtsgericht Essen und keine vom Amtsgericht Essen-Borbeck.

In ihrer Broschüre zur Vorsorgevollmacht hatte die Bundesjustizministerin noch erläutert:

"Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, kann das Vormundschaftsgericht durch Abfrage bei dem Register Kenntnis vom Vorhandensein einer Vollmacht erlangen. Damit wird vermieden, dass ein Betreuer nur deshalb bestellt wird, weil das Vormundschaftsgericht von einer Vollmacht nichts wusste. Das Gericht kann aufgrund der registrierten Daten beurteilen, ob eine für das Betreuungsverfahren relevante Vollmacht vorhanden ist und es deshalb mit der bevollmächtigten Person in Kontakt treten muss."

Man ging wohl davon aus, daß die damit befaßten Richter den Nutzen des Registers erkennen würden und vergaß deren gesetzliche Verpflichtung zur Vorsorgeregisterabfrage. Dienstliche Anweisungen an die Betreuungsrichter sind wegen deren richterlicher Unabhängigkeit nicht möglich, Hinweise auf das gesetzliche Verbot der Betreuerbestellung bei vorhandenem Bevollmächtigten, der mit dem Register sofort gefunden werden könnte, waren fruchtlos: Es wird die Auffassung vertreten, ein Gespräch mit den zu Betreuenden sei ausreichend. Wenn Sie als Borbecker deshalb jetzt noch keine Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht wünschen, kann ich Sie auf Wunsch gern informieren, wenn sich die hiesigen Verhältnisse normalisiert haben.

Die Beurkundung der Vollmacht erfolgt allein durch den Vollmachtgeber, die Bevollmächtigten müssen daran nicht teilnehmen. Lediglich deren Kontaktdaten, zweckmäßig auch Geburtsdatum und sämtliche Telefonnummern, müssen angegeben werden können.

Kosten der Vorsorgevollmacht

Die Vollmacht kostet an Notargebühren eine halbe Gebühr nach der Tabelle zur KostenordnungTabelle zur Kostenordnung zzgl. MWSt., Geschäftswert ist bei einer Generalvollmacht Ihr gesamtes Vermögen, höchstens aber 500.000,00 €. Bei einem Vermögen von 100.000,00 € kostet die Vollmacht also 123,17 €.

Patientenverfügung

Häufig wird an mich der Wunsch herangetragen, in die Altersvorsorgevollmacht eine sogenannte "Patientenverfügung" mit aufzunehmen, in der Sie bestimmen können, was Sie von bestimmten Heilmethoden halten oder von lebensverlängernden Maßnahmen. Diese Patientenverfügung ist nicht beurkundungsbedürftig, ihre Mitbeurkundung erleichtert aber die Beweisbarkeit Ihres Willens, wenn Sie sich einmal nicht mehr äußern können. Sind Sie sich heute über Ihre Vorstellungen und Wünsch noch nicht im Klaren, empfiehlt sich, in der Vollmacht mindestens anzugeben: "Wenn ich eine Patientenverfügung errichte, soll der Bevollmächtigte meinen darin niedergelegten Willen durchsetzen" und die Konkretisierung, jederzeit abänderbar, privatschriftlich abzufassen; ein zweckmäßiges Muster gebe ich Ihnen mit. Nämlich: Einen sorgsam ausgewählten Bevollmächtigten werden Sie nie wieder auswechseln. Wenn Sie dagegen heute der Ansicht sind, z.B. bei einer Krebserkrankung bestimmte Behandlungen nicht zu wollen, kann sich dies schon innerhalb kurzer Zeit wieder ändern aufgrund der gerade dort rasanten medizinischen Fortschritte.

Am 18.06.2009 hat der Bundestag endlich für die Patientenverfügung eine vernünftige gesetzliche Grundlage geschaffen, die am 01.09.2009 in Kraft getreten ist: Hier weitere Informationen zum Betreuungsrecht einschließlich Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (mit Textbausteinen), hier eine ausführliche Broschüre zur Patientenverfügung.

§ 1901a BGB (n.F.) - Patientenverfügung

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Abbruch lebenserhaltender Behandlung (Sterbehilfe)

Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 25.06.2010 klärt der Bundesgerichtshof erstmals die Voraussetzungen des straflosen Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen: "Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente." Die sicherste Methode, die Einwilligung des Patienten zu dokumentiere, ist die mitbeurkundete Betreuungsverfügung.