Thomas Grosse
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Rechtsanwalt und Notar
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Borbeck
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Vorsorge­vollmacht (auch: Alters­vorsorgevollmacht)

Prägesiegel

Vollmacht Allgemein

Sie können eine Vollmacht erteilen für einzelne Angelegenheiten oder, Regelfall, für alle Lebenslagen ("Generalvollmacht"). Benötigen Sie die Vollmacht nur, damit der Bevollmächtigte Ihre Bankkonten bewegen kann, genügt es bei kleineren Vermögen, mit dem Bevollmächtigten gemeinsam die Bank aufzusuchen; geeignete Vordrucke werden dort vorgehalten.

Soll die Vollmacht den Verkauf, Erwerb (z.B. in einer Zwangsversteigerung) oder die Belastung von Grundbesitz oder die Aufnahme von Darlehen ermöglichen, muß sie von einem Notar beurkundet werden. Ich empfehle gleichwohl in jedem Falle die Beurkundung, weil das Fehler vermeidet, die Sie als Laie nicht erkennen. Die Einleitung z.B. einer Altersvorsorgevollmacht mit den Worten "Sollte ich einmal nicht mehr für mich selbst handeln können ..." wäre z.B. eine Bedingung, deren Eintritt von Dritten nicht überprüft werden kann; die Vollmacht wäre wertlos.

Häufig beurkunde ich auch Vollmachten zur Verwendung im Ausland (nach dort ein Fahrzeug überführen, ein Kind mitnehmen oder Dokumente beschaffen), meist in englischer Sprache.

Vorsorgevollmacht

Zunehmend an Bedeutung gewinnt in den letzten Jahren die Vorsorgevoll­macht, gelegentlich auch Alters­vorsorge­vollmacht genannt. Mit ihr können Sie im noch geschäfts­fähigen Zustand Vorkehrungen treffen für den Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit oder einer Erkrankung. Die wirksam erteilte Vollmacht verbietet dem Betreuungs­gericht, Ihnen einen Betreuer zu bestellen, insbesondere einen, den Sie gar nicht wollen.

Mit der Vorsorgevollmacht kann Ihr Bevollmächtigter ohne Ihr Wissen rechtswirksam "Haus und Hof" verkaufen und alles Geld abheben. Sie sollten daher nur absolut vertrauenswürdige Personen auswählen.

Eheleute errichten zweckmäßig und kostengünstig nur eine Urkunde, in der sie sich wechselseitig bevollmächtigen, das geschäftstüchtigste oder in der Nähe wohnende Kind wird weiterer Bevoll­mächtigter oder Ersatzbevollmächtigter.

Immer ist es sinnvoll, in der Vollmachts­urkunde mehrere Bevollmächtigte anzugeben, das kostet nichts extra. Die Vollmachtsurkunden für die weiteren Bevollmächtigten behalten Sie einstweilen. Erst, wenn der Hauptbevoll­mächtigte ausgefallen ist, geben Sie die Urkunden weiter. Haben Sie keine nahen Verwandten, bestellen Sie zwei Personen derart, daß diese nur gemeinschaftlich handeln können.

Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen; in diesem Fall muß Ihnen der Bevollmächtigte die schriftliche Vollmachts­urkunde zurück­geben. Eine andere Absicherungs­möglichkeit bietet nur die notariell beurkundete Vollmacht: Sie können den Notar z.B. anweisen, dem Bevollmächtigten erst dann eine Ausfertigung der Urkunde auszuhändigen, wenn Sie nach freier Überzeugung des Notars oder gemäß vorgelegtem fachärztlichen Zeugnis nicht mehr geschäftsfähig sind.
 

VorsorgeregisterEintragung im Vorsorgeregister

Wenn Sie das wünschen, kann ich Ihre Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen (§ 78a der Bundesnotarordnung); die Kosten hierfür betragen 8,50 €, hinzu je 2,50 € für jeden weiteren Bevollmächtigten. Anfang 2015 waren dort weit über 2,6 Millionen Vollmachten registriert. Das Betreuungsgericht (Bis 2009: Vormundschaftsgericht) kann oder könnte das Vorhandensein einer Vorsorge­vollmacht elektronisch abrufen und insbesondere sofort die Person des Bevollmächtigten feststellen samt seiner Kontaktdaten; zweckmäßig werden insbesondere auch sämtliche Telefon­nummern aller Bevollmächtigten registriert. 20.000 Anfragen nach Vollmachten erfolgen jeden Monat. Ihre Vollmacht können Sie dort auch selbst registrieren, das kostet dann aber 18,50 €. Einzelheiten hier beim Vorsorgeregister. Ich bin gesetzlich verpflichtet (§ 20a des Beurkundungsgesetzes), Sie auf diese Möglichkeit der Registrierung Ihrer Vollmacht aufmerksam zu machen.

Die Beurkundung der Vollmacht erfolgt allein durch den Vollmachtgeber, die Bevollmächtigten müssen daran nicht teilnehmen. Lediglich deren Kontaktdaten, zweckmäßig auch Geburtsdatum und sämtliche Telefonnummern, müssen angegeben werden können.

Kosten der Vollmacht

Die Beurkundung einer Vollmacht kostet an Notargebühren eine volle Gebühr nach der Tabelle B zum seit dem 01.08.2013 geltenden Gerichts- und Notarkostengesetz, Geschäfts­wert ist bei einer Generalvollmacht wie z.B. der Vorsorgevollmacht die Hälfte Ihres gesamten Vermögens, höchstens aber 1 Mio €. Bei Spezialvollmachten (z.B. Vertretung beim Kauf eines Hauses) ist maßgeblich die Hälfte des zu bewegenden Vermögensinteresses. Die Mindestgebühr beträgt 60,00 €. Nachstehend eine Übersicht mit ausgerechneten Gebührenwerten einschließlich Schreib- und Portoauslagen und 19% MWSt. (alle Werte in €), ausgehend von Ihrem halben Vermögen; bei Mitbeurkundung einer Patientenverfügung rechnen Sie dem halben Vermögen für jeden Vollmachtgeber 5.000,00 € hinzu:

½ VermögenKosten
10.000109,60
25.000163,15
50.000222,65
100.000351,17
250.000662,95
500.0001.138,95
ab 1 Mio2.090,95

Hinzu ggf. die Gebühren für die Registrierung im Vorsorgeregister (8,50 € je Vollmachtgeber einschl. eines Bevollmächtigten, weitere 2,50 € für jeden weiteren Bevollmächtigten).

Patienten­verfügung

Häufig wird an mich der Wunsch herangetragen, in die Altersvorsorgevollmacht eine sogenannte "Patienten­verfügung" mit aufzunehmen, in der Sie bestimmen können, was Sie von bestimmten Heilmethoden halten oder von lebensverlängernden Maßnahmen. Diese Patienten­verfügung ist nicht beurkundungsbedürftig. Es empfiehlt sich jedoch, in der Vollmacht mindestens anzugeben: "Wenn ich eine Patientenverfügung errichte, soll der Bevollmächtigte meinen darin nieder­gelegten Willen durchsetzen" und die Konkretisierung, jederzeit abänderbar, privatschriftlich abzufassen. Nämlich: Einen sorgsam ausgewählten Bevollmächtigten werden Sie nie wieder auswechseln. Wenn Sie dagegen heute der Ansicht sind, z.B. bei einer Krebserkrankung bestimmte Behandlungen nicht zu wollen, kann sich dies schon innerhalb kurzer Zeit wieder ändern aufgrund der gerade dort rasanten medizinischen Fortschritte.

Am 18.06.2009 hat der Bundestag endlich für die Patientenverfügung eine vernünftige gesetzliche Grundlage geschaffen, die am 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Danach hatte sich eingebürgert, parallel zur Altersvorsorgevollmacht recht allgemein gehaltene Wünsche in die Patientenverfügung aufzunehmen, etwa, "bei aussichtsloser gesundheitlicher Situation von allen Wiederbelebungsmaßnahmen und lebensverlängernden Maßnahmen abzusehen". Seit dem Beschluß des BGH vom 06.07.2016 ist das so nicht mehr möglich. Der Bundesjustizminister faßt zusammen:

"In dem Beschluss führt der BGH aus, dass eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, mit welchem das Rechtsinstitut der Patientenverfügung im Betreuungsrecht verankert wurde, macht der BGH deutlich, dass die Äußerung 'keine lebenserhaltenden Maßnahmen' zu wünschen, jedenfalls für sich genommen nicht die für eine wirksame Patientenverfügung erforderliche hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung darstellt. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen."

Sie werden jetzt nicht mehr vermeiden können, sich ausführlich mit den Regelungsmöglichkeiten einer Patientenverfügung auseinanderzusetzen, diese individuell anhand Ihrer persönlichen Gesundheitssituation zu formulieren, evtl. mit ärztlicher Hilfe, und bei zukünftigen Änderungen Ihres Gesundheitszustandes auch anzupassen. Hier weitere Informationen zum Betreuungsrecht einschließlich Vorsorge­vollmacht und Patientenverfügung (mit Textbausteinen), hier eine ausführliche Broschüre des Bundesjustizministers zur Patientenverfügung, auch mit Textbausteinen. Eine hieran orientierte Patientenverfügung dürfte nach heutiger Kenntnis vor dem BGH Gnade finden. Update Mai 2017: Mit seiner soeben bekanntgewordenen Entscheidung XII ZB 604/15 vom 08.02.2017 hat der Bundesgerichtshof seine Angaben relativiert. Nachstehend der Gesetzestext:

§ 1901a BGB (n.F.) - Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheits­zustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patienten­verfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patienten­verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer unter Beachtung des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhalts­punkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen, sonstige persönliche Wertvorstellungen und das Schmerzempfinden des Betreuten. Um solche Anhaltspunkte zu ermitteln, soll der Betreuer nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauens­personen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung geben, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Bevollmächtigte.

Organspende?

Durch Fernsehberichterstattung im Sommer 2012 bin ich auf akuten Organspendermangel aufmerksam geworden: "Ich gestatte, daß nach der ärztlichen Feststellung meines Todes meinem Körper Organe und Gewebe entnommen werden" ist die Kurzfassung der gem. § 3 Transplantationsgesetz erforderlichen Einwilligung. Warum nicht in die Betreuungsverfügung aufnehmen? Denken Sie darüber nach.


Abbruch lebens­erhaltender Behandlung (Sterbehilfe)

Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 25.06.2010 klärt der Bundesgerichtshof erstmals die Voraussetzungen des straflosen Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen: "Die von den Betreuern - in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB - geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungs­abbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente." Die sicherste Methode, die Einwilligung des Patienten zu dokumentiere, ist die mitbeurkundete Betreuungsverfügung.

Hier eine Übersicht zur aktuellen rechtlichen Situation, auch im benachbarten Ausland.