Thomas Grosse - Rechtsanwalt und Notar - Gerichtsstr. 47 - D-45355 Essen-Borbeck
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Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
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Zugewinnausgleich

Gerichtsstraße 47, 45355 Essen-Borbeckanläßlich der Ehescheidung

Wenn Sie keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie mit Ihrem Ehepartner automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nur auf Antrag eines der Ehepartner kann das Familiengericht zusammen mit der Ehescheidung den Zugewinnausgleich regeln. Preiswerter ist allerdings, wenn Sie sich ohne Gericht schiedlich einigen.

Zunächst: Was ist Zugewinn? Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Am besten erläutert an Beispielen:

  1. Am Tag der Eheschließung (Beginn der Zugewinngemeinschaft) haben beide Ehepartner kein Vermögen. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Ende der Zugewinngemeinschaft) hat der Ehemann Bankguthaben von 60.000 €, die Ehefrau Bankguthaben von 30.000 €, beide Vermögen während der Ehezeit aus Arbeitseinkommen angespart. 
  2. Wie 1), aber die Ehefrau brachte bereits 20.000 € mit in die Ehe.
  3. Wie 1), aber während der Ehezeit hatte der Ehemann 20.000 € von seinen Eltern geerbt.

Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt in der Weise, daß, wer mehr Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Mehrbetrages an den anderen Ehepartner abgibt. Die Ehefrau erhält in den Beispielen demnach: 1) 15.000 €, 2) 25.000 €; ihr Zugewinn beträgt nur 10.000 €, weil ihr Anfangsvermögen abgezogen wird; 3) 5.000 €; ererbtes oder geschenktes Vermögen wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleibt damit anrechnungsfrei, nicht allerdings dessen Wertsteigerung, möglich z.B. bei Immobilien oder, wenn ererbtes Ackerland plötzlich Bauland geworden ist. Die gesetzlichen Regelungen finden Sie in §§ 1363 ff BGB.

Die vorstehenden Beispiele waren vereinfacht. Zusätzlich nämlich, das steht nicht im Gesetz, sondern ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichthofes aus 1974, wird das Anfangsvermögen noch um einen Kaufkraftschwundausgleich erhöht anhand von Verbraucherpreisindizes, so daß der tatsächliche Zugewinn immer niedriger ist als die Differenz von Anfangs- und Endvermögen. Die Berechnung erfolgt anhand der Werte aus dieser Tabelle zum Verbraucherpreisindex insgesamt: Vermögen an Tag der Eheschließung (bei Schenkungen oder Erbschaften: Tag des Anfalls) geteilt durch den zu diesem Termin gehörenden Indexwert, multipliziert mit dem Indexwert vom Ende der Zugewinngemeinschaft. Beispiel: 10.000 € Anfangsvermögen im Januar 2001 geteilt durch den Index Januar 2001 (92,1) multipliziert mit dem Index vom Ende der Zugewinngemeinschaft im Juli 2010 (108,4) werden zu einem rechnerischen Anfangsvermögen von 11.769,81 €. Werte für die Zeit vor 1992 hier bei der Deutschen Bundesbank.

Änderungen zum 01.09.2009

Zum 01.09.2009 sind Änderungen in Kraft getreten (Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums):

Schulden aus der Eheimmobilie

Wie Sie in den Zugewinnausgleich einfließen, erläutert der BGH in seinem Urteil vom 06.10.2010.

Rückabwicklung ehebezogener Schenkung

Hier geht es nicht um Zugewinnausgleich, aber um etwas recht ähnliches: Die Eltern der Ehefrau hatten ihrem Schwiegersohn Geld zum Erwerb der Ehewohnung überlassen, die sein Alleineigentum wurde. Nach der Ehescheidung verlangten sie ihr Geld zurück. In seinem Urteil vom 03.02.2010 hält der Bundesgerichtshof (XII ZR 189/06) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung das jetzt für möglich:

Hier zur Pressemitteilung. Und zu den Entscheidungsgründen.