Zwangsvollstreckung
Ein 'Titel', ein Urteil auf Zahlung eines Geldbetrages oder ein Vollstreckungsbescheid, verhilft Ihnen noch nicht ohne weiteres zu Geld. Zahlt der Schuldner nicht freiwillig, muß die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der erste Schritt ist immer die
Mobiliarpfändung:
(Mobilien nennen die Juristen bewegliche Sachen, das Gegenteil sind die Immobilien) Ein Gerichtsvollzieher wird beauftragt, er sucht den Schuldner auf und sieht nach, ob pfändbares Geld oder pfändbare Habe vorhanden ist. Gepfändete Gegenstände werden versteigert, der Gläubiger erhält den nach Abzug der Kosten verbleibenden Erlös. Sachen, die dem Lebensunterhalt oder dem Erwerbsbetrieb des Schuldners dienen, dürfen allerdings nicht gepfändet werden, bei anderen Dingen ist die Pfändung nicht zulässig, wenn der zu erwartende Versteigerungserlös völlig außer Verhältnis zum Wert steht. Die Erfolgsquote der Pfändung von beweglichen Sachen liegt unter 5%.
Eidesstattliche Versicherung:
War die Mobiliarpfändung fruchtlos, erstellt der Gerichtsvollzieher hierüber eine Bescheinigung. Damit ist die Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zulässig, was zweckmäßig bereits mit dem Pfändungsauftrag beantragt wird. Offenbarungsversicherung nennt man sie auch, früher 'Offenbarungseid': Der Schuldner muß einen Vordruck 'Vermögensverzeichnis' beschriften über sein Vermögen, seine Forderungen, seine Bankverbindungen und seine Einkommensquellen und dessen Richtigkeit an Eides Statt versichern. Falsche oder unvollständige Angaben sind strafbar. Erscheint der Schuldner zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses nicht beim Gerichtsvollzieher, erläßt das Gericht einen Haftbefehl, mit dem der Gerichtsvollzieher den Schuldner solange einsperren könnte, bis das Verzeichnis erstellt ist.
Das Vermögensverzeichnis abzugeben und schon der Erlaß des Haftbefehls führt zur Eintragung in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis sowie in private Verzeichnisse, das bekannteste darunter die SchuFa, was die Kreditwürdigkeit des Schuldners nachhaltig beeinträchtigt. Dieser Umstand bewegt mitunter Schuldner, doch noch Zahlungen zu leisten.
Lohnpfändung und Kontenpfändung:
Mit den Erkenntnissen aus dem Vermögensverzeichnis können Lohnpfändung oder Kontopfändung betrieben werden. Der vom Gericht auf Antrag erlassene 'Pfändungs- und Überweisungsbeschluß' wird dem Arbeitgeber oder der Bank zugestellt, die Auskunft über die gepfändete Forderung erteilen müssen. Größere Teile des Arbeitslohns sind unpfändbar, abhängig von den Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners. Seit dem 01.07.2010 können Schuldner ihr Bankkonto in ein "P-Konto" mit entsprechendem Pfändungsschutz umwandeln lassen. Für bestimmte Forderungen auf Unterhalt oder aus unerlaubter Handlung kann die Pfändungsfreigrenze auf Antrag vom Gericht herabgesetzt werden.
Zum 01.07.2011 wurden die Pfändungsfreigrenzen um rd. 5% erhöht. Hier ist die neue Tabelle zu den Pfändungsfreigrenzen 2011. Achten Sie darauf, daß Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht zu viel einbehält.
Kosten
Jede der drei vorbeschriebenen Maßnahmen kostet an Anwaltsgebühren eine 3/10-Gebühr aus dem zu vollstreckenden Betrag nach der Tabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, hinzu Gerichtsvollziehergebühren in ähnlicher Höhe.
Alternativen
In Fällen, wo von vorn herein bekannt ist, daß beim Schuldner nichts zu holen ist, z.B. bei Arbeitslosigkeit in vorgerücktem Alter oder geringer Rente, sollte gut überlegt werden, ob man gutes Geld schlechtem hinterherwirft oder schon die Klageerhebung unterläßt; der Gläubiger ist immer Zweitschuldner aller Anwalts- und Gerichtskosten.
War der Schuldner eine Verbindlichkeit eingegangen, obwohl er von Anfang an hätte wissen müssen, daß er sie nicht bezahlen kann? Das nennen wir Betrug. Eine Strafanzeige führt mitunter zu einer Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung, verbunden mit der Bewährungsauflage, den Schaden wiedergutzumachen. Die Aussicht, bei ausbleibender Zahlung Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen, führt zu einer erstaunlichen Verbesserung der Zahlungsmoral. Entsprechendes gilt bei Unterhaltspflichtverletzungen.
Geht es bei aktueller Arbeitslosigkeit primär darum, den Eintritt der Verjährung (meist nach drei Jahren zum Jahresende) einer Forderung zu verhindern, bietet sich an, dem Schuldner zur Vermeidung der erheblichen Kosten eines gerichtlichen Klageverfahrens nahezulegen, ein notarielles Schuldanerkenntnis zu beurkunden, ggf. sogar die Kosten dafür selbst zu tragen. Das kostet nur einen Bruchteil der Kosten eines Prozesses.
"Inkassounternehmer", die Schuldner aufsuchen und gleich mit einem kräftigen Händedruck begrüßen, noch dazu mit dem Namen einer osteuropäischen Großstadt in der Firmenbezeichnung, sind keine Alternative, sondern können leicht zur eigenen Strafbarkeit führen wegen Anstiftung zur Nötigung oder Schlimmerem.
Schuldnerschutz - P-Konto
Bei der Pfändung von Lohn oder Gehalt mußte der Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren Teis des Einkommens schon immer die gesetzliche Pfändungsfreigrenze beachten, die gewährleistet, daß dem Schuldner das für ihn und seine Familie lebensnotwendige Mindesteinkommen verbleibt. Die Höhe des pfändungsfreien Betrages ist vom Einkommen abhängig und ergibt sich je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen aus dieser Tabelle.
Erfolgte die Pfändung dagegen nicht in Arbeitseinkommen, sondern, z.B. bei Selbständigen, in Guthaben auf einem Bankkonto, mußte der Schuldner bisher immer beim Amtsgericht einen Beschluß über die Freigabe des unpfändbaren Betrages seiner Einkünfte erwirken. Bis dahin war das Konto blockiert.
Seit dem 01.07.2010 kann jeder Kontoinhaber von seiner Bank die Umwandlung seines Kontos in ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) verlangen, auch noch bei schon bestehender Pfändung innerhalb von vier Tagen. Jeder Schuldner kann immer nur ein einziges P-Konto unterhalten, Schufa-Mitteilungen verhindern den Parallelbetrieb mehrerer P-Konten.
Automatisch besteht auf diesem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages gemäß § 850c ZPO iVm. der jeweils aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, seit dem 01.07.2011 sind das 1.029,99 € je Kalendermonat. Der Betrag erhöht sich bei bestehenden Unterhaltspflichten um 387,22 € für die erste und um je weitere 215,73 € für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Auch Kindergeld und Kinderzuschläge sind pfandfrei. Die erforderliche Bescheinigung stelle ich Ihnen aus gegen Vorlage entsprechender Belege (Bescheid des Sozialleistungsträgers, Nachweise über bestehende Haushaltsgemeinschaft). Über die Höhe der dafür zu zahlenden Gebühr wird gerätselt, ich berechne z.Zt. 10,00 €.
Durch Gerichtsbeschluß können weitere Erhöhungen des Freibetrages erfolgen, z.B. bei hohen Krankheitskosten. Nicht aufgebrauchte Freibeträge werden einmal in den nächsten Monat übertragen.
Das P-Konto ermöglicht also insbesondere dem Schuldner, dessen Konto gepfändet ist, weiterhin die Teilnahme an dem heutzutage unvermeidlichen bargeldlosen Zahlungsverkehr. Hier zur Information des Bundesjustizministeriums mit weiteren Informationen zum P-Konto.
Seit dem 01.01.2012 ist Schutz vor Kontopfändungen nur noch bei P-Konten möglich. Die bisherige Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Freigabebeschluß für unpfändbare Beträge auf 'normalen' Konten zu erwirken, ist weggefallen. Stellen Sie Ihr Konto sofort um, bis zu vier Tagen Bearbeitungszeit benötigt Ihre Bank für die Umstellung! Mehr Informationen hier bei der Verbraucherzentrale NW.
Schufa-Auskunft
Stehen Sie in der Schufa? Sind die dort über Sie gespeicherten Daten zutreffend? Einmal jährlich können Sie eine kostenlose Auskunft über Ihre Daten verlangen (§ 34 Abs. 8 BDSG). Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat hierzu ein Anfrageformular herausgegeben. Wenn Sie das verwenden, gibt es vermutlich weniger Zickerchen und keine Versuche, Gebühren für die Auskunft zu berechnen. Eine Kopie Ihres Personalausweises müssen Sie beifügen als Nachweis Ihrer Identität.