Thomas Grosse
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Thomas Grosse

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Beratungs­hilfe (BerH)

Regenbogen

Rechts­beratung für Bürger mit geringem Einkommen

Wir beraten und vertreten Sie nach den Vorschriften des Beratungs­hilfe­gesetzes in allen Rechtsgebieten. In Strafsachen beschränkt sich die Beratungshilfe auf die Erteilung eines mündlichen Rates, in anderen Fällen kann der gesamte erforderlich werdende Schriftverkehr übernommen werden. Für die Beratung müssen Sie lediglich die Schutzgebühr von 15,00 € entrichten, die in Härtefällen erlassen werden kann.

Einen Anspruch auf Beratungshilfe (§ 1 Beratungshilfegesetz) haben Sie zunächst nur dann, wenn Ihnen im Falle eines Prozesses nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung Prozeßkostenhilfeohne Raten zu bewilligen wäre.

Dies ist (Stand 01.01.2022) dann der Fall, wenn von Ihren Einkünften (Arbeitsentgelt jedoch vorab um 225,00 € gekürzt) nach Abzug von Warmmiete, Steuern, Vorsorgeaufwendungen (wie zB. angemessene Versicherungsbeiträge), Schuldentilgungen und Werbungskosten (zB. Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz) nicht mehr verbleiben als monatlich 494,00 €, falls Sie alleinstehend sind. Sind Sie verheiratet, verdoppelt sich der Betrag auf 988,00 €, für jede weitere unterhaltsberechtigte Person in Ihrem Haushalt erhöht er sich um 396,00 € (Erwachsene) bzw. 414,00 € (15-18 Jahre) bzw. 342,00 € (7-14 Jahre) bzw. 314,00 € (0-6 Jahre); Einkommen dieser Personen ist abzuziehen. Einfacher: Ergibt dieser Online - PKH-Rechner, daß Ihnen ratenfreie Prozeßkostenhilfe zusteht, erhalten Sie Beratungshilfe.

Sind Sie arbeitslos oder beziehen Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozial­gesetzbuch, ist diese Voraussetzung im Regelfall erfüllt. Seit einer Entscheidung des OLG Hamm vom 15.03.2010, 6 WF 449/09, wird auch der Partner einer Bedarfsgemeinschaft wie ein Ehegatte einkommensmindernd berücksichtigt.

Offenbar aus dem Gesichtspunkt der Kosteneinsparung wird in jüngster Zeit die weitere Voraussetzung des Anspruchs auf Beratungshilfe zusehends restriktiver angewandt, wonach nämlich Beratungshilfe nur zu bewilligen ist, wenn "nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruch­nahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist". Der Gesetzgeber hatte, das ergibt sich aus zahlreichen staatlichen Infoblättern zur Beratungshilfe, hier nur an Rechtsschutz­versicherungen oder Gewerkschaften gedacht. Heute erwartet man von Ihnen, daß zunächst Sie selbst versuchen, Ihr Problem zu lösen. Erstaunlicherweise wird Ihnen dabei auch angesonnen, daß Sie Rechtsrat einholen sollen gerade bei der Behörde, gegen deren Entscheidung Sie angehen wollen. Dies geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts vom 12.07.2007. Immerhin:

"Zwar kann es für den rechtsuchenden Bürger im Einzelfall unzumutbar sein, um Beratung gerade bei der Behörde nachsuchen zu müssen, gegen die er in der fraglichen Angelegenheit argumentieren muß. Doch gilt dies im Regelfall nicht für eine erstmalige Nachfrage."(aaO., Rn. 11)

Daß man z.B. Jobcenter häufig weder telefonisch noch durch Vorsprache erreichen kann, interessiert hierbei nicht, auch nicht die Gefahr, daß Sie durch ein ungeschicktes Schreiben einen noch anfechtbaren Vertrag erst wirksam werden lassen, etwa bei Internet-Verträgen. Unberücksichtigt bleibt weiter, daß viele Bürger mit dem Umgang mit Behörden nicht vertraut sind oder sich sogar davor fürchten.

Mit seiner Entscheidung vom 11.05.2009 (1 BvR 1517/08) hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung wieder eingeschränkt:

"Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, wird den verfassungs­rechtlichen Anforderungen nicht gerecht."(a.a.O, Rn. 26)

Was daraus wird, bleibt abzuwarten.

Für den jetzt häufigen Fall der Filesharing-Abmahnungen entschied das Bundes­verfassungsgericht (1 BvR 3151/10) am 30.05.2011, daß allenfalls noch für die Abwehr der ersten Abmahnung Beratungshilfe zu bewilligen sei. Danach sei der Bürger schlau genug, sich gegen auch völlig andere Abmahnungen der weiteren 23 Abmahnkanzleien selbst zu wehren. Dies war schon vorher die Rechtsansicht der hiesigen Amtsgerichte. Ausweitungen in ähnlichen Fällen, vor allem bei Leistungen des JobCenters, werden folgen.

Das Risiko der Ablehnung der Beratungs­hilfebewilligung mangels ausreichender eigener Bemühungen mit der Folge, daß Sie Ihren Anwalt selbst zahlen müssen, können Sie nur dadurch vermeiden, daß Sie sich, bevor Sie einen Anwalt beauftragen, vom Gericht einen Berechtigungsschein erteilen lassen. Dies erspart Ihnen zugleich das Anfertigen zahlloser Kopien, da Sie die Originalnachweise für Ihre Belastungen vorlegen (und wieder mitnehmen) können.

Letztlich darf die beabsichtigte Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig sein. Sie werden verglichen mit einem Rechtssuchenden, der auf eigene Kosten Rat einholt. Hieran scheitert die Beratungshilfebewilligung normalerweise nicht.

Ihr gesetzlicher Anspruch auf Beratungshilfe richtet sich gegen den Staat und nicht gegen uns. Wir sind zur Beratung nur verpflichtet, wenn die Voraussetzungen Ihrer Berechtigung zweifelsfrei und dem Gericht (einschließlich aller Belege) nachweisbar vorliegen, was namentlich bei der Frage, ob Sie sich zuvor selbst ausreichend um Problemlösung bemüht haben, immer unvorhersehbarer wird. Der früher übliche Weg direkt zum Anwalt ist daher heute nicht mehr ratsam, zuerst sollte ein Berechtigungsschein beantragt werden.

Den Berechtigungsschein erhalten Sie jeweils werktags 8:30-12:30 Uhr, dienstags zusätzlich 14:00-15:00 Uhr gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise bei der Rechtsantragstelle des für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichts:

Hier ist der amtliche Antragsvordruck für die Bewilligung der Beratungshilfe samt Ausfüllhinweisen, hier die Information des Bundesjustizministeriums.