Thomas Grosse
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Thomas Grosse

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Ausschlagung einer Erbschaft

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Ein mehr oder weniger naher Verwandter ist verstorben (wir nennen ihn jetzt 'Erblasser') und Sie gehen davon aus, daß der Nachlaß überschuldet ist. Oder: Näher mit dem Verstorbenen Verwandte haben die Erbschaft bereits ausgeschlagen und das Nachlaßgericht informiert Sie darüber, daß aufgrund dieser Ausschlagung jetzt Sie (Mit-) Erbe geworden sind.

Sie müssen keine Schulden erben, sondern können jede Erbschaft ausschlagen, entweder vor einem Notar oder beim Nachlaßgericht. In der Regel innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Ihrer Erbenstellung. Erfahren Sie erst nach Ablauf dieser Frist von dem Bestehen einer Überschuldung, ist die Fristversäumung anfechtbar. Welche Wirkungen hat Ihre Ausschlagung? Die Erbfolge gestaltet sich so, als seien Sie bereits vor dem Erblasser verstorben: Haben Sie Kinder, erben nach Ihrer Ausschlagung diese an Ihrer Stelle und sollten ebenfalls ausschlagen, Minderjährige vertreten durch alle Sorgeberechtigten. Enkel entsprechend.

Stellt sich später heraus, daß der Nachlaß doch nicht überschuldet war (Vermögen wird aufgefunden), ist die Ausschlagung meist nicht mehr rückgängig zu machen.

Bitte bringen Sie mit:

Wenn Sie mir die die vollständigen Daten zum Erblasser und allen Ausschlagenden vorab zur Vorbereitung der Urkunde mitteilen, möglichst per E-Mail, müssen Sie weder warten noch ein weiteres Mal kommen.

Komplizierter wird die Ausschlagung für minderjährige Kinder, wenn diese nicht allein aufgrund Ihrer Ausschlagung Erben werden (Näher verwandte Personen schließen in der gesetzlichen Erbfolge entfernter verwandte Personen aus; solange Sie Erbe eines Elternteils sind, können Ihre Kinder nicht erben. Beispiele: Die Kinder sind durch Testament unmittelbar als Erben eingesetzt oder Ihr Ehepartner ist verstorben, danach verstirbt dessen Elternteil, Ihre Kinder beerben diesen unmittelbar). Dann bedarf die Ausschlagung, die Sie für Ihre Kinder erklären, der Genehmigung durch das Familiengericht, welches Sie von der Überschuldung des Nachlasses überzeugen müssen. Hierzu sollten Sie Beweismittel mitbringen.

Die vom Notar unterschriftsbeglaubigte Erbausschlagungserklärung muß innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist beim Nachlaß­gericht eingehen, notfalls wird die Frist auch gewahrt durch Abgabe beim Wohnsitzgericht des Ausschlagenden, § 344 Abs. 7 FamFG. Wenn Sie erst wenige Tage vor Fristablauf kommen, will ich das Risiko der rechtzeitigen Ankunft nicht übernehmen, Sie müssen dann die Ausschlagungserklärung selbst weiterleiten.

Die Erbausschlagung schützt Sie nicht vor der Übernahme der Bestattungskosten. Diese tragen, wenn keine zahlungsfähigen Erben verbleiben, nahe Verwandte trotz Erbausschlagung gemäß § 8 Bestattungsgesetz NRW: "Zur Bestattung verpflichtet sind in der nach­stehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder ...". Entsprechende Regelungen gibt es in allen Bundesländern. Häufig schuldet auch einer der engeren Verwandten die Kosten aus einem unüberlegt eingegangenen Vertragsverhältnis, weil er den Bestattungsunternehmer beauftragt hat.

Ausschlagungs­frist versäumt?

Haben Sie die (ab Kenntnis von Ihrer Erbenstellung) sechswöchige (bei Auslandsbezug manchmal sechsmonatige) Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB versäumt, kommt eventuell eine Anfechtung der Fristversäumung in Betracht: Die Überschuldung stellt sich oftmals erst nach Fristablauf heraus, weil sich Gläubiger verspätet melden, oder Sie wußten nichts vom Erfordernis der Erbausschlagung und der hier zu beachtenden Fristen. Dann allerdings muß die Ausschlagung unverzüglich (BGH IV ZB 39/14) erfolgen. Weiter können Sie Ihre Erbenhaftung auf den Bestand des Nachlasses beschränken durch Nachlaßverwaltung oder Nachlaßinsolvenz, §§ 1975 ff. BGB.

Erbschafts-Aus­schlagungs­erklärung, Texte

Hat Ihr Sachverhalt Besonderheiten, die von den beiden nachfolgenden Mustern nicht erfaßt sind, müssen wir diese vor der Beurkundung erörtern, gern telefonisch.

Die beiden häufigsten Varianten:

I. Ein naher Verwandter ist verstorben, Sie gehen von einer Überschuldung des Nachlasses aus:

 
An das
Amtsgericht [für den Wohnort des Verstorbenen]
- Nachlaßgericht -

[Ort]

Nachlaßsache [Vorname, Name, ggf. abw. Geburtsname des Verstorbenen, Sterbedatum]

Ich überreiche die Sterbeurkunde des Standesamtes [Ort], wonach am [Datum] in [Ort] [Verwandtschafts­verhältnis, zB. mein Vater] [Vorname, Name, ggf. abweichender Geburtsname, Staatsangehörigkeit] verstorben ist. Der letzte Wohnsitz war [Ort, Straße, Nr.]. Eine Verfügung von Todes wegen (das sind Testament oder Erbvertrag) wurde nicht hinterlassen bzw. aufgefunden, so daß ich [ggf.: neben -Namen der weiteren Erben-] Miterbe [wenn keine Miterben] Alleinerbe geworden bin. [Ggf.: Namen, Verwandtschafts­verhältnis weiterer möglicher Erbberechtigter] sind vorverstorben.

Der Nachlaß scheint überschuldet. Ich schlage daher die Erbschaft als gesetzlicher Erbe aus.

[Nur, wenn Sie minderjährige Kinder haben, die nur aufgrund Ihrer Ausschlagung erben; bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen Sie Ihren Ehepartner mitbringen:]
Infolge meiner Ausschlagung fällt die Erbschaft teilweise an meine minderjährigen Kinder [Vornamen, Namen, Geburtsdaten]. Als gesetzliche Vertreter schlagen wir, die Eheleute [Vornamen, Namen], auch für unsere Kinder die Erbschaft aus.

[Ein volljähriges Kind bringen Sie mit, es erklärt:]
Infolge der vorstehend erklärten Ausschlagung meines [Elternteils] fällt die Erbschaft [teilweise] an mich. Ich, [Vorname, Name] schlage die Erbschaft als gesetzlicher Erbe ebenfalls aus.

[Weitere] Kinder habe ich nicht, weitere mögliche Erben [sind: Namen, Anschriften, Verwandtschafts­verhältnisse] [kann ich nicht angeben].

[Unterschriften der Ausschlagenden]

Ich beglaubige als vor mir geleistet vorstehende Unterschriften von
1. Vorname, Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Ausweisnummer,
2. ...

II. Das Nachlaßgericht teilt Ihnen mit, daß Sie Erbe geworden sind, weil nähere Verwandte ausgeschlagen haben:

An das
Amtsgericht [Ort]
- Nachlaßgericht - ...


Erbschaftsausschlagung nach [Name des Verstorbenen]
Aktenzeichen: [Ihnen bereits mitgeteiltes Aktenzeichen]


Nach Mitteilung des Nachlaßgerichts vom [Datum] sei ich [Mit-]Erbe geworden nach dem am [Datum] verstorbenen [Name], weil Erben vorhergehender Ordnungen die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen hätten.

Ich schlage die Erbschaft als gesetzlicher Erbe ebenfalls aus.

[Ausschlagung für Ihre minderjährigen Kinder / Ausschlagung Ihrer volljährigen Kinder / Angaben zu weiteren Erben wie unter I.]

[Unterschriften der Ausschlagenden]

Ich beglaubige als vor mir geleistet vorstehende Unterschriften von
1. Vorname, Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Ausweisnummer,
2. ...

Unterschrifts­beglaubigung

Die Unterschriften aller Ausschlagenden müssen beglaubigt werden. Hierzu sind Ausweise vorzulegen, für jeden benötige ich die Angaben Vorname, Name, Geburtsdatum, ggf. abweichender Geburtsname, Straße/Nr., Wohnort, Ausweisnummer, ausstellende Behörde.

Kosten

Beim Notar zunächst 36,06 € einschl. MWSt. nach dem Mindestwert für die Beurkundung des Antrages an das Nachlaßgericht, unabhängig von der Zahl der in derselben Erklärung Ausschlagenden. Soll der Notar die Übermittlung an das Gericht übernehmen, betragen die Kosten 43,20 €.

Nachdem eine Ausschlagungserklärung von mir zum Amtsgericht Oberhausen im Frühjahr 2013 16 Tage unterwegs war, bin ich kurz vor Fristablauf nicht mehr bereit, die Beförderung (und damit das Risiko der rechtzeitigen Ankunft der Ausschlagungs­erklärung) zu übernehmen. Sie müssen die Urkunde dann selbst zum zuständigen Gericht bringen. Alternative: Schlagen Sie bei Ihrem Wohnortgericht innerhalb offener Frist aus, das wahrt die Frist, § 344 Abs. 7 FamFG, auf den Zugangszeitpunkt beim Nachlaßgericht kommt es dann nicht mehr an.