Thomas Grosse
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Erbbaurecht - Merkblatt für Käufer

Gerichtsstraße 47

Wollen Sie ein Erbbaurecht oder Teil- (Wohnungs-) erbbaurecht kaufen und finanzieren, treten regelmäßig Probleme auf, die in dieser Form beim Kauf eines Grundstücks oder eines Wohnungs­eigentums nicht bestehen.

Was ist ein Erbbaurecht? Der Normalfall ist das Grundstückseigentum, bei dem alle aufstehenden Baulichkeiten ebenfalls dem Grundstückseigentümer gehören. Geregelt im Erbbaurechtsgesetz gibt dagegen das bestellte Erbbaurecht dem Berechtigten das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem Grundstück ein Gebäude zu haben, d.h. Eigentümer des Bauwerks zu sein, ohne zugleich Eigentümer des Grundstücks zu sein. Der Berechtigte muß das Grundstück nicht kaufen, der Eigentümer erhält es zurück samt Bodenwertsteigerung, wenn das Erbbaurecht abgelaufen ist. Als Erbbaurechtsausgeber treten fast nur Städte und Kirchen auf, manchmal Großkonzerne, wie bei uns in Essen die Bergwerksunternehmen. Kurz nach dem Krieg manchmal ausgegeben, wenn der ausgebombte Eigentümer, von der Gemeinde zum Wiederaufbau gedrängt, nicht das Geld dazu hatte.

Für die Grundstücksüberlassung erhält der Grundstückseigentümer den Erbbauzins; dieser und ggf. der Anspruch auf seine Anpassung an den Kaufkraftschwund werden als Belastung im Grundbuch eingetragen, regelmäßig weiter für den Grundstücks­eigentümer ein Vorkaufsrecht. Schließlich enthalten viele Erbbaurechtsverträge die Bestimmung, daß das Erbbaurecht nur mit Zustimmung des Grundstücks­eigentümers mit einer Grundschuld oder Hypothek (Oberbegriff: Grundpfandrecht) belastet werden kann.

Der Käufer wird in der Regel nicht bar zahlen können, sondern muß zumindest einen erheblichen Teil des Kaufpreises bei einer Bank finanzieren. Diese verlangt zur Sicherheit die Eintragung eines Grundpfandrechts auf dem Erbbaurecht in Darlehnshöhe. Aus einem solchen Grundpfandrecht kann die Bank die Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder hier des Erbbaurechts betreiben, ohne vorher ein vollstreckbares Zahlungsurteil erwirken zu müssen, und sich aus dem Versteigerungserlös befriedigen; hierin liegt der Sinn. Eine Bank wird nur versteigern lassen, wenn das dem Grundpfandrecht zugrunde­liegende Darlehen nicht mehr bedient wird. Kommt es aber dazu, und diesen Fall muß die Bank einkalkulieren, werden aus dem Zwangs­versteigerungserlös die eingetragenen Rechte in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Eintragung befriedigt, die Ältesten zuerst. Soweit ein Erbbauzins vorrangig eingetragen ist, würde dieser (vereinfacht) nicht nur hinsichtlich etwaiger Rückstände abgelöst, sondern für die volle Restlaufzeit des Erbbauvertrages. Die Bank erhält nur noch das, was nach dieser Ablösung vom Versteigerungserlös übrig bleibt, und das weiß sie auch. Dies beeinträchtigt den Wert aller nachrangigen Grundpfandrechte:

  1. Ist die Belastung des Erbbaurechtes mit Grundschulden und Hypotheken nur mit Zustimmung des Grundstückseigen­tümers zulässig, so enthält der Erbbaurechtsvertrag regelmäßig nähere Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen dieser zur Zustimmung verpflichtet ist. Es muß in diesen Fällen unbedingt vor Abschluß des Kaufvertrages geklärt werden, ob der Grundstücks­eigentümer bereit ist, zu den Grundschulden und Hypotheken, die der Käufer konkret eintragen lassen will, seine Zustimmung zu erteilen. Hierzu ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet; weigert er sich aber, die Zustimmung zu erteilen, so ist die Eintragung nur nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens möglich, das erhebliche Zeit in Anspruch nimmt und auch risikobehaftet ist. Häufig kontrollieren Erbbau­rechts­ausgeber, insbesondere der Bund, auf diesem Wege die Preisentwicklung ihrer Objekte; sie bewilligen nur Grundpfandrechte bis zu dem Betrag, den sie für einen angemessenen Kaufpreis halten. Der Käufer, der zusätzliches Geld für Umbauten oder Modernisierungen finanzieren will, hat ein Problem. Häufig wird auch die Zustimmung zur Belastung abhängig gemacht von der Zustimmung zu einer Erhöhung des Erbbauzinses.
  2. Banken verlangen für ihre Grundpfandrechte regelmäßig die erste Rangstelle. Daß der Grundstücks­eigentümer der Belastung zustimmt, bedeutet noch nicht, daß auch die erste Rangstelle gewährleistet ist. Die erste Rangstelle kann der Bank nur eingeräumt werden, wenn der Grundstückseigentümer zusätzlich zur Zustimmung auch bereit ist, mit seinem Erbbauzins, seiner Vormerkung für den Anspruch auf dessen Anpassung und seinem Vorkaufsrecht im Rang hinter die Grundschulden oder Hypotheken zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu diesem Rangrück­tritt besteht regelmäßig nicht; weigert sich also der Grundstückseigentümer, eine solche Erklärung abzugeben, so gibt es in der Regel keine Möglichkeit, ihn mit Rechtsmitteln dazu zu zwingen. Eine Finanzierung ist dann nur möglich, wenn die Bank sich mit dem Rang nach den Rechten des Grundstückseigen­tümers begnügt. Ob das der Fall ist, muß vor Abschluß des Kaufvertrages unbedingt mit der Bank abgeklärt sein. Besteht sie auf dem ersten Rang, so kann der Kaufvertrag sinnvollerweise erst abgeschlossen werden, wenn der Grundstücks­eigentümer seine Zustimmung zum Rangrücktritt konkret in Aussicht gestellt hat. Verlassen Sie sich nicht darauf, daß der Grundstücks­eigentümer notwendige Zustimmungen schon geben werde oder die Bank sich mit dem zweiten Rang begnügt, wenn sich herausstellt, daß die Eigentümer­zustimmung nicht zu erlangen ist.

Wie ein Grundstück kann auch ein Erbbaurecht in Wohnungseigentum aufgeteilt werden, dann spricht man von einem Teilerbbaurecht oder Wohnungserbbaurecht, das die Probleme von Erbbaurecht und Wohnungseigentum kumuliert.

Bitte wenden Sie sich in allen Zweifelsfragen an mich, und zwar rechtzeitig vor der Beurkundung, damit möglichst alle Fragen vorab mit dem Grundstückseigentümer geklärt werden können; im Beurkundungstermin ist es hierfür zu spät.