Thomas Grosse
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Borbeck
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Erbschaft­steuerrecht

Schloß Borbeck

Änderung 2011

Lebenspartner sind erbrechtlich Eheleuten gleichgestellt. Dies gilt für noch nicht bestandskräftige Erbschaftsteuer­bescheide rückwirkend bis zum 01.08.2001.

Hier ist eine kurze Zusammenfassung der aktuellen Freibeträge und Steuersätze mit Links zum Gesetz.

Änderung 2010

Zum 01.01.2010 sind erneut kleine Änderungen erfolgt. Die Steuersätze der Klasse II für nähere Angehörige wurden günstiger. (Hierneben erfolgte, das hat allerdings mit Steuern nichts zu tun, u.a. eine bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich.)

Änderung 2009

Unser Erbschaftsteuerrecht war verfassungswidrig, stellte das Bundesverfassungsgericht im November 2006 fest, soweit es ererbte Immobilien gegenüber anderem Nachlaß zu niedrig bewertete (etwa mit der Hälfte des erzielbaren Verkaufserlöses). Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis Ende 2008 Abhilfe zu schaffen, andernfalls das gesamte Gesetz ersatzlos entfiele.

Nach knapp einem Jahr präsentierte die Koch-Steinbrück-Kommission einen Lösungsvorschlag:

Grundbesitz und Betriebsvermögen werden nach dem Verkehrswert besteuert. Für ererbte Unternehmen sollte ein 'Abschmelzmodell' eingeführt werden, wonach Erbschaftsteuer teilweise nicht erhoben werden sollte, wenn die Erben das Unternehmen weiterführen. Über Einzelheiten wurde das ganze Jahr 2008 gestritten.

Erst zum Jahresende 2008 konnte zu den letzten Einzelfragen (insbesondere zum Vererben von Firmen) Einigung erzielt werden, die Änderungen sind zum 01.01.2009 in Kraft getreten: Die Freibeträge bleiben wie oben, ererbtes Wohneigentum bleibt über die Freigrenzen hinaus steuerfrei, wenn es zehn Jahre lang selbst genutzt wird (bei Kindern nur bis zur Nutzfläche von 200 qm, bei Ehegatten und Lebenspartnern ohne Begrenzung). Die Behaltensfrist für ererbte Firmen wurde auf sieben Jahre verkürzt, danach bleibt der Firmenwert überwiegend steuerfrei.

Mehr Informationen beim Bundesjustizministerium.

Erbschaftsteuer sparen

Sind Sie vermögend und haben Sie keine eigenen Kinder, sollten Sie über die Adoption von z.B. Nichten, Neffen oder Patenkindern nachdenken, um deren Steuerklassen und Steuerfreibeträge zu verbessern.

Wie Sie Ihre letztwillige Verfügung optimieren, habe ich auf der Seite zum Testament beschrieben.

Unabhängig davon ist jedenfalls bei vorhandenem Grundbesitz eine notarielle Beratung unbedingt zu empfehlen. Eine schenkweise Übertragung zu Lebzeiten mit Beibehaltung des 'wirtschaftlichen' Eigentums durch Einräumung lebenslänglicher Wohn- oder Nießbrauchsrechte kann immer noch zu Erbschaftsteuervorteilen führen, vereinfacht die Abwicklung im irgendwann doch einmal eintretenden Todesfall und spart Kosten. Sie müssen sich aber rechtzeitig entscheiden: Erst nach zehn Jahren ist die Schenkung nicht mehr dem Nachlaß zuzurechnen.

Eine notarielle Beratung über einen Nachlaßwert von zB. 250.000,00 € kostet 257,04 € an Notargebühren, ein Schenkungsvertrag mit diesem Wert das Vierfache davon, hinzu Gebühren des Grundbuchamtes für die Eintragungen von Eigentumswechsel und Wohnrecht.