Thomas Grosse
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Erbschein zum Nachweis des Erbrechts

Kunst in Borbeck

Der Erbschein, geregelt in §§ 2353 ff BGB, ist ein vom Nachlaßgericht auf Antrag erteiltes Zeugnis über das Erbrecht des oder der Erben. Inhalt etwa: "XY ist am ... verstorben und wurde beerbt von AB zu 1/2, von CD zu 1/4 und von EF zu 1/4."

Der Sinn des Erbscheins ist der von ihm erzeugte gute Glaube: Wer (z.B. als Bank) Vermögen des Erblassers auszahlt an denjenigen, der im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, wird dadurch frei, er muß nicht nochmals zahlen, wenn sich später herausstellt, daß der Erbschein falsch war, weil etwa ein jüngeres Testament aufgefunden wurde. In diesem Fall kann sich der wahre Erbe nur noch an den Scheinerben halten. Geringe Vermögen, jedenfalls bis zur Höhe der Beerdigungskosten, werden von Banken meist auch ohne Erbnachweis an den ausbezahlt, der diese Kosten (nachweislich) getragen hat: Weil Beerdigungskosten Nachlaß­verbindlichkeiten sind, die der Erbe tragen muß, zahlt die Bank immer an den Richtigen.

Der Erbscheinsantrag, den irgendeiner der Erben stellen kann, berichtet zunächst, wer verstorben ist. Eine Sterbeurkunde ist beizufügen.

Ist ein privatschriftliches Testament vorhanden, ist dieses zur Eröffnung einzureichen, wenn es dem Nachlaßgericht nicht schon vorliegt. Die gleichzeitig abzugebende eidesstattliche Versicherung geht dahin, daß kein weiteres (jüngeres, das vorgelegte aufhebende) Testament aufgefunden wurde.

Ist kein Testament vorhanden, sind stattdessen diejenigen anzugeben, die nach bürgerlichem Recht erbberechtigt sind. Für jeden der Erbberechtigten sind Geburtsurkunden vorzulegen, für bereits verstorbene Erben auch Sterbe­urkunden. War der Erblasser geschieden, der geschiedene Ehepartner erbt nicht, muß auch das Scheidungsurteil vorgelegt werden. An Eides Statt muß in diesem Fall versichert werden, daß die Erben richtig und insbesondere vollständig angegeben wurden.

Negative Tatsachen: 'Der Erblasser hatte kein weiteres als die angegebenen Kinder' oder 'Ich habe kein jüngeres Testament aufgefunden' können nicht durch Urkunden belegt werden. Die erhebliche Strafandrohung für falsche eidesstattliche Versicherungen führt wenigstens dazu, daß nicht leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden.

Vor Erlaß des Erbscheins muß das Nachlaßgericht alle übrigen Erben anhören sowie diejenigen, deren Erbrecht durch ein Testament beeinträchtigt wird. Der Erbschein wird erheblich schneller erteilt, wenn alle bei der Antragstellung mitgewirkt haben.

Den Erbscheinsantrag mit der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben können Sie beim Notar oder beim Nachlaßgericht stellen. Eine Gesetzesänderung vom 01.09.2013 ermöglicht den Bundesländern, diese Zuständigkeit ganz auf die Notare zu übertragen, was aber bisher nirgendwo umgesetzt wurde. Die Gebühren für den Antrag sind bei Notar und Gericht dieselben, beim Notar kommt allerdings die Mehrwertsteuer hinzu. Gehen Sie einfach dahin, wo Sie nicht nur vormittags kommen können, sondern zu flexiblen Zeiten, wo Sie nicht warten müssen oder wo man notfalls auch noch zu Ihnen nach Hause kommt, wenn Sie unbeweglich sind. Haben Sie alle Daten, Namen und Anschriften vorab per Email mitgeteilt und alle benötigten Personenstands­urkunden dabei, geht alles sehr schnell.

Besaß der Erblasser Grundbesitz, ist für die Beseitigung der durch den Tod eingetretenen Unrichtigkeit des Grundbuches zwingend ein Erbschein vorzulegen, wenn kein notarielles Testament vorhanden ist. Diese Verpflichtung der Erben kann das Grundbuchamt notfalls mit Zwangsgeld durchsetzen.

Geschäftswert für den Erbschein ist der gesamte Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden des Erblassers. Den früher möglichen kostengünstigen "gegenständlich beschränkten Erbschein", der hinsichtlich seiner Gebühren Vermögen unberücksichtigt ließ, für welches kein Erbschein benötigt wurde, gibt es seit dem 01.08.2013 nicht mehr.

Der Erbscheinsantrag kostet eine Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (Tabelle B), beim Notar zzgl. der MWSt., eventuell hinzu geringe Gebühren für das Beglaubigen von Personenstandsurkunden. Der Erbschein selbst kostet ebenfalls eine Gebühr. Ein notarielles Testament des Erblassers hätte alle diese Gebühren erspart.

Manchmal sind von Laien verfaßte privatschriftliche Testamente nicht rechtlich eindeutig verfaßt, so daß Auslegungen möglich sind. "Anna erbt mein großes Haus und Berta erbt das kleine Haus und alles andere" macht trotz des scheinbar entgegenstehenden Wortlautes Berta zur Alleinerbin, die der Vermächtnisnehmerin Anna das große Haus übereignen muß. In solchen Fällen dient der Erbschein zugleich der verbindlichen Feststellung der tatsächlichen Erbberechtigung.

In seltenen Fällen hat ein Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker bestimmt, der den Nachlaß abwickeln soll. Dieser benötigt als Nachweis seiner Handlungsvollmacht ein Testamentsvollstrecker­zeugnis, das ähnlich beantragt wird wie ein Erbschein.