Filesharing - Abmahnung
Seit Januar 2009 muß Ihr Internetprovider Ihre Verbindungsdaten sechs Monate lang speichern und unter bestimmten Voraussetzungen herausgeben. Seither häufen sich die Abmahnungen, auf die sich einige schwarze Schafe aus der Anwaltsbranche spezialisiert haben. Man wirft Ihnen vor, über eine Filesharing-Tauschbörse (p2p-[peer-to-peer]-Netzwerk, z.B. Kademlia [Vuze, eMule, Morpheus], Gnutella [Phex, LimeWire, Sharelin], FastTrack [Kazaa], sowie BitTorrent, μTorrent und eDonkey) urheberrechtlich geschützte Werke nicht nur für sich selbst heruntergeladen, sondern einer Vielzahl von Nutzern bereitgestellt zu haben. Manchmal handelt es sich um Computerspiele oder Bilder, meist um Musikstücke oder Filme, in letzter Zeit immer wieder drittklassige Pornofilme mit 'aussagekräftigen' Titeln; offenbar genieren sich die Betroffenen dann, sich zu outen und Rat einzuholen.
Vielleicht haben Sie (oder Ihre Kinder?) tatsächlich an einer solchen Filesharing-Tauschbörse teilgenommen. Das System funktioniert vereinfacht so: Sie müssen zunächst bewußt und gewollt eine Filesharing-Software auf Ihrem Computer installiert haben. Das geht nicht nur durch einen versehentlichen Mausklick. Melden Sie sich damit an einer Tauschbörse an und laden Sie Musik oder Videos herunter, wird währenddessen Ihr eigener Rechner Server für die von Ihnen heruntergeladenen Titel zum upload durch andere Filesharer. Das Filesharing-Programm ist nichts anderes als eine Datenbank darüber, welche Dateien auf welchem gerade eingeschalteten Privatrechner liegen. Andere User können von Ihrem Rechner sogar schon herunterladen, während Ihr eigener Download noch läuft. Wegen der geringen Uploadgeschwindigkeiten privater Internetverbindungen werden die Raubkopien scheibchenweise in 2 MB-Paketen von verschiedenen Rechnern gleichzeitig geladen und beim Empfänger wieder zusammengesetzt.
Schon Ihr eigener Download verletzt Urheberrecht, erst recht aber, wenn Sie mittels des Filesharing-Systems daran mitwirken, daß eine große Zahl weiterer Urheberrechtsverletzungen mithilfe Ihres eigenen Rechners möglich wird. Die Branche geht von einem Multiplikationseffekt von etwa 300-500 aus. Die Urheberrechtsinhaber sind davon wenig begeistert und träumen davon, daß jeder Filesharer ihr Werk gekauft hätte, wäre es nicht im Internet kostenlos zu haben gewesen. Spezialisierte Fachfirmen werden beauftragt und machen dasselbe wie Sie: Mit Filesharing-Programmen nach Werken ihres Auftraggebers suchen und diese herunterladen. Dabei können die aktuellen "IP-Adressen" der Rechner, von denen heruntergeladen wird, gespeichert werden. Daß das heruntergeladene Teilstück des Film- oder Musikwerkes oder Computerprogramms zu dem Gesamtwerk gehört, läßt sich mit dem sog. "Hash-Wert", einer Art Quersumme, beweisen.
Ihre IP-Adresse wird von Ihrem Internet-Provider in der Regel mindestens einmal täglich geändert. Seit 2009 ist es möglich, nach Erlaß einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung schnell und kostengünstig von den Providern den zum Downloadzeitpunkt hinter einer IP-Adresse stehenden Internet-Anschlußinhaber zu erfahren (§§ 97 ff UrhG, einstw. Verfügung in § 101 Abs. 9 UrhG). Mitunter ist die Auskunft falsch, wenn auch inzwischen die Fehlerquote stark nachgelassen hat, weil die Internetprovider die Beauskunftungen automatisiert haben. Mit etwas Glück können Sie Ihre eigene IP-Adresse zum Zeitpunkt der Ihnen vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung noch überprüfen. Wie das geht, finden Sie mit etwas Glück und Sachkenntnis im Quelltext einer von Ihnen am gleichen Tag versandten Email.
Seitdem hat sich das zuvor nur gelegentlich vorgekommene Abmahn-Unwesen explosionsartig vermehrt. Dem Grunde nach ist das Vorgehen der Musikindustrie berechtigt, schließlich schwinden ihr durch die illegalen Downloads die Verkaufszahlen. Es hat sich aber eine kleine Zahl von Urheberrechtsinhabern gefunden, die im Zusammenwirken mit einem Anwalt auf Gewinnmaximierung aus ist; für zahlreiche Musiker, allen voran ein bekannter Rapper, scheinen die mit dem Anwalt schwesterlich geteilten Zahlungen die einzige Einnahmequelle zu sein. Mein Vorwurf an diese Sorte von Anwalt geht vor allem dahin, daß sowohl die verlangten Lizenzgebühren als auch die zugrundegelegten Gegenstandswerte und die Höhen der vorgegebenen Vertragsstrafen für den Fall erneuter Zuwiderhandlung weit überhöht sind.
Sie erhalten eine Abmahnung: Ihnen wird vorgeworfen, daß von Ihrem Rechner urheberrechtlich geschützte Werke zum Upload durch andere bereitgestellt wurden, sog. Filesharing. Sie sollen eine Unterlassungserklärung abgeben und Lizenzgebühren und Anwaltskosten zahlen. Ungeheuere Schadenssummen werden in den Raum gestellt samt daraus resultierender erstaunlicher Gebühren für den Anwalt. Die Abgabe einer Unterlassungserklürung wird verlangt, verbunden mit dem Vertragsstrafeversprechen, im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von meist 5.100,00 € zu zahlen. Bezeichnenderweise verlangt man aber von Ihnen nie die Zahlung der utopischen Summen im fünfstelligen Bereich, sondern zunächst nur die Zahlung eines scheinbar maßvollen Vergleichsbetrages von z.B. 856,00 €, immer verbunden mit einer Entscheidungsfrist von nur wenigen Tagen zur Meidung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung. Die Abmahnanwälte wissen genau, daß die meisten Urheberrechtsverletzer harmlose Privatleute sind, nicht professionelle Urheberrechtsverletzer, und utopische Summen überhaupt nicht zahlen können. Rufen Sie den Abmahnanwalt an und weisen sie auf Ihren Hartz-IV-Bezug hin, wird sofort Zahlung in Raten beliebiger Höhe eingeräumt, manche Abmahner schicken gleich den Ratenzahlungsantrag mit. Wird das Begehren nach Zahlung qualifiziert zurückgewiesen und eine angepaßte, konkrete und auf eine Vertragsstrafe in vernünftiger Höhe reduzierte Unterlassungserklärung abgegeben, folgt meist nichts nach, denn die Prozeßkostenrisiken für den Urheberrechtsinhaber und seinen Anwalt sind durchaus beträchtlich: Ist beim Täter nichts zu pfänden, und das sind nicht wenige, bleibt er auf seinen Kosten sitzen. Zudem ist für den Abmahnanwalt lukrativer, morgen den nächsten Waschkorb voll Abmahnschreiben zu fertigen; wir schätzen, daß noch immer 30% der Abgemahnten sofort zahlen.
Eine Unterlassungserklärung müssen Sie abgeben, sonst können Sie davon ausgehen, daß gegen den Anschlußinhaber eine einstweilige Verfügung erlassen wird. Unterschreiben Sie aber niemals unberaten eine vorgefertigte Unterlassungserklärung und zahlen Sie nicht! Solche Massenabmahnungen sind, selbst dann, wenn Sie tatsächlich urheberrechtswidrig an einer Filesharing-Tauschbörse mitgewirkt haben sollten, in vielfältiger Hinsicht angreifbar. Googlen Sie auch hier nach dem Namen der Kanzlei, von der Sie die Abmahnung erhalten haben.
Früher ging die Rechtsprechung bei solchen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing tatsächlich von erstaunlich hohen Geschäftswerten mit daraus resultierenden hohen Abmahnkosten aus. Zum 01.09.2008 wurde zum Schutz der raubkopierenden Kiddies ein neuer § 97a "Abmahnung" in das Urheberrechtsgesetz eingefügt, Abs. 2 lautet: "Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro." Seither versucht der abmahnende Anwalt, Ihnen zu erklären, warum jedenfalls Ihre Urheberrechtsverletzung nicht unerheblich gewesen ist.
Was ist zu tun?
Ich entwerfe für Sie eine modifizierte, aber ausreichende Unterlassungserklärung und sende sie an den Abmahner unter Hinweis auf die in Ihrem Einzelfall jeweils vorliegenden rechtlichen Bedenken. Damit wird die Fortsetzung der Sache für ihn deutlich weniger interessant, eine gebührenträchtige gerichtliche einstweilige Verfügung ist nicht mehr möglich. Gezahlt wird an den Abmahner zunächst nichts. Einige nach, letztendlich kommt aber nichts mehr, bisher drei der etwa 20 Abmahnkanzleien klagen. In vielen Fällen sind Vergleiche möglich, gerichtet auf Ratenzahlung und, bei knappen Einkommensverhältnissen oder bei Kindern als Täter, mit deutlich herabgesetzten Schadensersatzbeträgen. Meine Gebühren betragen idR. unter 200,00 €. Tätigkeit auf diesem Rechtsgebiet ist nicht rechtsschutzversicherbar. Wollen Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen, lassen Sie sich bitte vor Ihrem Besuch bei mir vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein erteilen.
Aktuelle Entwicklungen:
24.11.2016: Hat Ihr Router ein individuelles Password, müssen Sie es nicht unbedingt ändern. Hackt sich trotzdem jemand in Ihren Router ein, sind Sie nicht Störer, BGH I ZR 220/15.
12.05.2016: Wenn Sie Ihren (volljährigen) Besuchern den Zugriff auf Ihr Internet ermöglichen, haften Sie nicht für deren Urheberrechtsverletzungen, stellt der BGH heute fest (I ZR 86/15).
12.05.2016: Der Anspruch auf Ersatz des Lizenzschadens verjährt erst nach 10 Jahren, BGH, I ZR 48/15 vom 12.05.2016.
11.06.2015: In seinen drei heutigen Entscheidungen hält der Bundesgerichtshof einen Lizenzschaden von 200,00 € pro Musiktitel für angemessen, hinzu kommen 70,20 € an Anwaltsgebühren. Von einer Richtigkeit des ermittelten Internetanschlusses und damit der Verantwortlichkeit des Anschlußinhabers sei auszugehen, für den Gegenbeweis seien hohe Hürden zu überwinden. Eine -die Eltern entlastende- Belehrung von Kindern über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen muß nachhaltig ausfallen, allgemeines Geschwafel genügt nicht. Zur Entscheidung über die Höhe des Lizenzschadens für den ermöglichten Upload eines Films war der BGH nicht veranlaßt, man wird aber von einem Mehrfachen des Betrages für ein Musikstück ausgehen müssen. Am 14.12.2015 wurden endlich die Urteilsgründe veröffentlicht.
Vorgeschichte: Mit der Gesetzesänderung vom Herbst 2013 war der 'fliegende Gerichtsstand' weggefallen, die Urheberrechtsverletzer müssen jetzt an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Das wäre ansich das Amtsgericht am Wohnort. In Nordrhein-Westfalen sind Urheberrechtssachen jedoch auf wenige Gerichte konzentriert, damit sich nicht alle Richter in diese sehr spezielle Materie einarbeiten müssen. Zuständig sind die Gerichte Düsseldorf, Bielefeld, Köln und (auch für Essen) Bochum. Seit Sommer 2014 hatte sich dort eine sehr frevlerfreundliche Rechtsprechung gebildet, klagende Urheberrechtsinhaber erhielten nur einen kleinen Teil ihrer Forderung und blieben auf den überwiegenden Verfahrenskosten sitzen. Seit Ende 2014 hob das Landgericht Bochum als Berufungsgericht diese Entscheidungen auf und verurteilt zu Schadensersatzbeträgen für ein Computerspiel von 1.000,00 €, für einen Film von 600,00 € und von 200,00 € für einen Musiktitel. Wegen der Abweichung von den Amtsgerichtsentscheidungen war die Revision zum BGH zugelassen und in zahlreichen Fällen eingelegt worden, jetzt durch die Entscheidung vom 11.06.2015 für Musiktitel erledigt.
01.08.2014: Warnung vor cuevana.tv und der App Popcorn Time: Sie glauben, mit einer dieser beiden Softwares (weitere werden folgen) Ihre Filmchen per Streaming-Download anzusehen, nicht urheberrechtswidrig, wie seit der RedTube-Abmahnwelle vom Dezember 2013 feststehen dürfte. Weit gefehlt. Heimlich läuft bei beiden im Hintergrund ein torrent-Server mit, mit dem Sie hunderten anderer Urheberrechtsfrevler den Download von Ihrem System ermöglichen. Und erwischt werden. Die ersten Abmahnungen mit dieser Konstellation liegen mir jetzt vor. Diesen Tätern fehlt zwar jedenfalls (noch) der Vorsatz, sie sind nicht ohne weiteres mit den Verwendern einer Filesharing-Software vergleichbar. Urheberrechtsverletzungen sind jedoch verschuldensunabhängig. Wie unsere frevlerfreundliches Amtsgericht Bochum entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
08.01.2014: Heute hat der Bundesgerichtshof (I ZR 169/12 - "BearShare") entschieden, daß Eltern ihre volljährigen Kinder bei der Internetnutzung jedenfalls überhaupt nicht überwachen müssen, solange keine Abmahnungen vorliegen:
"Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen."
Hier die Presseerklärung, hier die Urteilsgründe.
Am 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Darin deckelt die Anderung von § 97a UrhG die Gebühren des Abmahnanwaltes:
§ 97a UrhG - Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln
und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet,
und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Bei EDV-mäßiger Massenabfertigung von Abmahnungen sollte eine 1,0 Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausreichen, hinzu die Auslagenpauschale, zusammen 96,00 €. MWSt. dürfte in der Regel nicht anfallen. - Die hierneben geschuldeten Lizenzgebühren (Schadensersatz des Urheberrechtsinhabers) sind etwas anderes.
Gleichzeitig wurde der sog. "fliegende Gerichtsstand" abgeschafft, wonach bisher Urheberrechtsverletzer an jedem Gericht in Deutschland verklagt werden konnten. Die Klage kann jetzt nur noch am Wohnsitzgericht des Freveltäters erhoben werden (§ 104a UrhG).
15.11.2012: "Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Zu Kontrollmaßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben." So könnten die Leitsätze der heute bekanntgewordenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes lauten, die nach dem Titel des heruntergeladenen Werkes 'Morpheus' heißt. Die bisherige genau gegenteilige Ansicht der Instanzgerichte, man müsse seinen Halbwüchsigen die ganze Nacht über die Schulter sehen, hat ihr verdientes Ende gefunden. Hier zu den Entscheidungsgründen. Leitsatz:
"Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt."
Juli 2011: Nach den jetzt bekanntgewordenen Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 3151/10 vom 30.05.2011 wird es Beratungshilfe allenfalls noch für die Abwehr der ersten Filesharing-Abmahnung geben. Danach sei der Bürger schlau genug, sich gegen auch völlig andere Abmahnungen der weiteren 23 Abmahnkanzleien selbst zu wehren. Er hat ja jetzt ein 'Musterverfahren'. "Dies war schon vorher die Rechtsansicht der hiesigen Amtsgerichte. Immerhin: "Auch in urheberrechtlichen Abmahnfällen obliegt es dem Beschwerdeführer, etwaige rechtserhebliche Besonderheiten der späteren gegenüber den früheren Fällen darzulegen." Versuchen Sie, das Gericht davon zu überzeugen, daß Ihr Musterfall zur Abwehr der neuen Abmahnung nicht taugt und lassen Sie sich einen Berechtigungsschein ausstellen.
03.02.2011: Der Minderjährige mit eigener Homepage verlinkt auf eine Seite, von wo man urheberrechtlich geschützte Werke kostenfrei herunterladen kann. 7.000,00 € Schadensersatz und 2.015,38 € Abmahnkosten muß er zahlen, meint der BGH. Kein Minderjährigenschutz nach BGB, weil es hier um eine unerlaubte Handlung geht.
12.05.2010, Bundesgerichtshof: Der private Anschlußinhaber eines unzureichend abgesicherten W-LAN-Netzes haftet bei der ersten Filesharing-Urheberrechtsverletzung durch Dritte über sein Netz nur auf Unterlassung und Anwaltsgebühren, nicht auf Schadensersatz (Lizenzgebühren), weil er nicht Täter oder Teilnehmer ist. Bei der Einrichtung eines drahtlosen Netzes müssen Sie aktuelle Verschlüsselungsstandards beachten, insbesondere den herstellerseitig vorgegebenen Code durch einen individuellen ersetzen, danach aber nicht mehr an aktuellere Verschlüsselungstechnik anpassen, AZ. I ZR 121/08. Zu den Urteilsgründen.
Zum Schluß noch der nette Beitrag eines Kollegen, der das wahre Gesicht zeigt, das des Abmahn-Anwaltes (Mit Abbildungen der vier bekanntesten Abmahn-Anwälte).