Thomas Grosse
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Fluggastrecht

New York

Betreuung bei Flugausfall aufgrund höherer Gewalt

31.01.2013: Heute verurteilte der Europäische Gerichtshof den Carrier Ryanair, die Unter­bringungs­kosten eines Passagiers zu erstatten, dessen Rückflug wegen der Vulkanasche­wolke 2010 ausgefallen war. Die Flugunternehmen haben bei solchen außergewöhnlichen Umständen eine Betreuungspflicht. Sie müssen kostenlos Unterbringung, Nahrung, Kommunikations­möglichkeit und Transport bereitstellen (C-12/11). Hier zu den Entscheidungsgründen.

Flugverspätung

Der Bundesgerichtshof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Sache vorgelegt: Es ging um die Anwendung der EU-Verordnung 261/2004 zur Flugverspätung.

Der EuGH hat am 19.11.2009 entschieden: Abhängig von der Entfernung ('Großkreisentfernung', hier dazu ein Rechner) gibt es als Entschädigung

wenn der Flug mindestens drei Stunden zu spät ankommt (Zu spät abfliegt/zwischenlanden muß).

Darauf hat der Bundesgerichtshof am 19.02.2010 entsprechend geurteilt. Der Anspruch richtet sich direkt gegen die Airline, nicht gegen den Reiseveranstalter.

Nach Vorliegen der Entscheidung haben wir gegenüber der Lufthansa und anderen Fluggesellschaften Ansprüche der verspäteten Mandanten geltendgemacht. Die Airlines haben abgewimmelt. Sich auf technische Probleme berufen. Obwohl der BGH wörtlich entschieden hatte: "... Die Beklagte hat geltend gemacht, der Flug habe wegen nicht vorhersehbarer technischer Beanstandungen nicht pünktlich begonnen. Probleme seien an einem Triebwerk sowie an der Treibstoffanzeige aufgetreten. Damit ist kein außergewöhnlicher Umstand ... aufgezeigt. Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits entschieden hat, begründen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichs­leistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können ...". Gegen den Mahnbescheid haben sie Widerspruch eingelegt. Und dann wenige Tage vor dem Verhandlungs­termin gezahlt. Selbstverständlich aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Meist nach vergeblichem Versuch, mich telefonisch zu einem Vergleich zu bequatschen. Sie wollten alle das Urteil, das gegen sie ergangen wäre (bis 600,00 € nicht berufungsfähig) nicht auf dieser Homepage wiederfinden ...

EuGH vom 17.09.2015: Ausgleichszahlung auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme.

09.06.2015, BGH: Die Vorverlegung eines Fluges um neun Stunden ist wie eine Verspätung zu behandeln (X ZR 59/14).

Seit der Entscheidung des BGH vom 14.10.2010 steht fest, daß auch bei Verspätung eines Fluges (desselben Carriers) auf einer Teilstrecke (z.B. Zubringerflug) für die Höhe der Entschädigung die gesamte Flugstrecke maßgeblich ist.

Mit Urteil vom 23.10.2012 hat der EuGH die Anfrage des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer kumulierten Verspätung vom 09.10.2012 beantwortet: Maßgeblich ist die Summe aller Verspätungen.

Am 26.02.2013 hat der EuGH festgestellt, daß "dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt". Wurde der Anschlußflug nur deshalb verpaßt, weil der unverspätete Zubringer wegen Flugplatz­berlastung vorübergehend keine Landeerlaubnis erhielt, ist das ein außergewöhnlicher Umstand und es gibt nichts, so der BGH am 13.11.2013.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014: Die Flugreise endet nicht schon, wenn das erste Flugzeugrad am Boden ist, sondern erst, wenn die Türen geöffnet werden, um die Passagiere aussteigen zu lassen. Die zusätzliche Fahrzeit auf dem Taxiway und die Wartezeit bis zum Andocken können wichtig werden, wenn die bisherige Verspätung im Grenzbereich liegt. Die Flugtracker geben dazu nichts her. Stoppen Sie die Zeit selbst und tauschen Sie mit anderen Passagieren Adressen aus, um Zeugen zu haben.

18.01.2011, BGH: Ein nicht in der EU ansässiges Flugunternehmen kann am inländischen Abflugort verklagt werden. Ein EU-Carrier am Ort des Starts oder der Landung.

Reagiert der Carrier nicht, können Sie seit dem 01.11.2013 (übrigens auch bei Bahnreisen) die kostenlose Hilfe der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. in Anspruch nehmen. Dort dauert es zwar eine ganze Weile, bis ein Vergleichsvorschlag in auch nur maßvoller Höhe kommt. Die vorgeschlagene Vergleichssumme wird dann allerdings i.d.R. zügig bezahlt und Sie gehen keinerlei Prozeßkostenrisiko ein. Besonders empfehlenswert, wenn Sie im Ausland abgeflogen sind und daher nicht in Deutschland klagen können.

Vulkanasche

25.05.2011: Diese Informationsseite des Bundesjustiz­ministeriums enthält alles über Ihre Rechte bei einem Flugausfall, der durch Vulkanasche verursacht wurde.