Thomas Grosse
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Recht der Internet­technologien

Impressum einer Homepage

Google Analytics

Das Telemediengesetz regelt seit Anfang März 2007 in §§ 5, 6 TMG Einzelheiten zur Impressums­pflicht von Webseiten. Das Teledienstgesetz (TDG) war der Vorgänger, noch davor gab es den Medienstaats­vertrag. Googlen Sie mal zu "Impressum Teledienstgesetz Essen", wer in Essen seit Jahren schläft oder gar zu "Impressum Medienstaatsvertrag Essen".

Nur die ganz private Seite über Ihre eigenen Katzen oder Ihre Urlaubsfotos benötigt kein Impressum. Wohl aber jede gewerbliche Seite.

Häufigste Fehler: Ein Postfach ist keine Anschrift, die Angabe einer E-Mail-Adresse ist unverzichtbar. Gewerbetreibende müssen ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, juristische Personen die Pflichtangaben (z.B. § 35a GmbHG) sowieso. Von jeder Seite Ihrer Homepage aus sollte das Impressum mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Siedeln Sie es auf der obersten Menüebene an oder setzen Sie einen Link am unteren Rand jeder Seite, das ist immer mehr gebräuchlich.

Wer kein vernünftiges Impressum vorhält, riskiert, abgemahnt zu werden. Wenn Sie auch eine englische Version Ihrer Seite anbieten: Googlen Sie mal, ob Sie einen native English speaker finden, der sein Homepage-Impressum "Imprint" nennt.

02.04.2009, OLG Hamm: Das Homepage-Impressum der GmbH war unvollständig, Angabe von Registergericht, -nummer und USt.-ID fehlten: Keine Bagatelle i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG, die Abmahnung war gerechtfertigt, deren Kosten mußte der Internetanbieter zahlen. Ein Geschäftswert von 15.000,00 € für die Abmahnung sei angemessen.

Disclaimer wie "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt ..." oder "Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden ..." sind unsinnig und können sogar Abmahnungen auslösen.

Auf Wunsch überprüfen wir Ihr Impressum für eine maßvolle Gebühr; rufen Sie einfach an.

Wer sich selbst einarbeiten will, findet bei Prof. Dr. Thomas Hoeren von der Universität Münster ein kostenloses und etwa halbjährlich aktualisiertes Skript zum Internetrecht (ca. 550 Seiten) und andere nützliche Informationen.

Übernahme einer Homepage

Urteil des BGH vom 16.09.2009 (Rn. 19): Die Übernahme der unveränderten Homepage und der Telefon-/-faxnummern einer erloschenen Firma kann zur Haftung aus Firmenübernahme gemäß § 25 HGB führen.

Dienstleistungs-Informations­pflichten­verordnung

Seit dem 17. Mai 2010 gilt die Dienstleistungs-Informations­pflichten­verordnung. (DL-InfoV) Seither müssen Sie neben den bisher üblichen Angaben z.B. auch Ihre USt.-ID, Ihre Allg. Geschäfts­bedingungen oder Ihren Berufshaftpflicht­versicherer nebst Anschrift angeben, entweder durch zu übergebendes Papier, durch Aushang im Geschäftslokal oder vorzugsweise und ausreichend, § 2 Abs. 2, auf Ihrer Homepage im Impressum. Lesen Sie die wenigen Paragraphen und setzen Sie um, was auf Sie zutrifft. Zu § 2 Abs. 1 Nr. 6 ('reglementierter Beruf') hier die Richtlinie 2005/36EG (S. 6).

Fernabsatzrecht (Internethandel)

Ab dem 13. Juni 2014 sind in Deutschland die EU-weiten einheitlichen Widerrufsregelungen umgesetzt: Die Frist für einen dem Onlinehändler (oder Telefonhändler) gegenüber ausdrücklich (und beweisbar) zu erklärenden Widerruf beträgt dann 14 Tage nach Erhalt der Ware, kommentarlose Rücksendung genügt nicht mehr. Rücksendekosten trägt ab dann immer der Käufer (wenn der Händler sie nicht freiwillig übernimmt), die Rücksendung muß innerhalb von 14 Tagen erfolgen, innerhalb derselben Frist muß der Kaufpreis erstattet werden, aber erst nach Rückgabe der Ware. Widerrufen werden können dann auch Gas- oder Stromlieferverträge. Den Eingang des Widerrufs muss der Händler unverzüglich bestätigen. Voreinstellungen für Nebenleistungen (Versicherungen, Garantieverlängerungen) sind nicht mehr erlaubt, wenn doch vorhanden, müssen solche Nebenleistungen nicht bezahlt werden. Hat der Händler nicht über das Widerrufsrecht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr und 14 Tage. Der Händler muß schließlich wenigstens eine gängige kostenlose Zahlungsmöglichkeit (z.B. Lastschrift oder Rechnung) anbieten. Hier noch die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung 2014.

Am 01.08.2012 ist die "Button-Lösung" in Kraft getreten. Seitdem ist die Internet-Bestellung nur noch wirksam, wenn durch Anklicken einer Schaltfläche bestätigt wurde, daß der Kunde die Kostenfolgen kennt, auf die der Anbieter deutlich hinzuweisen hat. Ohne Bestätigungs-Button mit Kostenhinweis entsteht keine wirksame Forderung mehr. Zahllose Internetseiten müssen umprogrammiert werden: Z.B. "Kostenpflichtig bestellen" oder "Kaufen" muß es heißen, "Weiter" oder "Bestellen" sind als Buttontext nicht zulässig. Unmittelbar vor dem Button ist hinzuweisen auf wesentliche Warenmerkmale, Gesamtpreis sowie ggf. auf Zusatzkosten und Mindestlaufzeit. Wer nicht rechtzeitig angepaßt hat, riskiert Abmahnungen.

Wertersatz nach Ausprobieren
04.08.2011: Eine neue gesetzliche Regelung ist in Kraft, wonach der fristgerecht widerrufende Verbraucher keinen Wertersatz für Nutzungen und Verschlechterung mehr leisten muß, wenn er die im Internet erworbene Kaufsache nur ausprobiert hat. Auspacken dürfen Sie das Brautkleid und anprobieren, auch sich darin fotografieren lassen. Zu dieser Erkenntnis war im Wasserbett-Fall der Bundesgerichtshof auch schon ohne Gesetzesänderung gelangt. Gehen Sie damit aber zum Standesamt, werden Sie wohl den vollen Kaufpreis zahlen müssen. Wieder werden zahlreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen Makulatur, Widerrufsbelehrungen müssen neu gefaßt werden. Hier zum Änderungsgesetz.

11.05.2011, BGH: Wer einen Account bei eBay unterhält, ist entgegen den Geschäftsbedingungen von eBay für dessen unbefugte Benutzung durch einen Familienangehörigen nicht verantwortlich.

Der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.04.2010: "Art. 6 ... der Richtlinie ... über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt." Durch dieses Urteil gebunden hat der Bundesgerichtshof am 07.07.2010 entsprechend entschieden.

Fernabsatzrecht und Wettbewerbsrecht

Etwas abgeebbt ist die Welle von Abmahnungen, die Sie zB. als Gewerbetreibender oder eBay-Anbieter von Mitbewerbern erhalten und mit denen ein Wettbewerbsverstoß gerügt wird wie etwa eine falsche Widerrufsbelehrung, falsche Preisangabe oder ein fehlerhaftes Impressum. Hier könnten Sie zweiter Sieger bleiben, wenn Sie tatsächlich gegen Wettbewerbsrecht verstoßen haben; Gewerbetreibende sollten sich frühzeitig beraten lassen. Aber:

Unzulässig ist das Abmahnen, wenn es nur dazu dient, Gebühren des abmahnenden Anwaltes zu produzieren, möglicherweise unter Gewinnbeteiligung des Mitbewerbers. Solche Fälle sind vorgekommen. Googlen Sie: Ist der angebliche Mitbewerber überhaupt nennenswert im Geschäft? Finden sich in Blogs Berichte über Mitbewerber und Anwalt? Vereinbaren Sie einen Termin mit mir. Mindestens:

Contentklau

Hier ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes 1 ZR 166/07 vom 12.11.2009, M's Kochbuch. In Kürze: Ein Hobbykoch sendet ein Rezept an eine Rezepte-Internetseite und fügt ein Foto bei, das von MK stammt. Die Rezepteseite bemerkt die Herkunft des Fotos nicht und veröffentlicht alles. Und muß deswegen eine Unterlassungserklärung abgeben und Schadensersatz zahlen. Machen Sie es wie wir: Schreiben Sie alle Texte selbst, machen Sie alle Fotos selbst. Sind Sie selbst der Urheber und befürchten Sie Contentklau, googlen Sie gelegentlich nach signifikanten Textstellen aus Ihrer Homepage in Anführungszeichen.

Google Analytics und ähnliche; Datenschutz

Das sind aus Sicht eines Webseitenanbieters nützliche Anwendungen, die wir bis zum Inkrafttreten der verschärften Datenschutzvorschriften im Mai 2018 selbst verwendet haben und die Informationen über die Nutzer einer Homepage geben: Woher kommen sie? Für welche Seiten haben sie sich interessiert? Überlegen Sie gut, ob Sie Produkte wie Google Analytics einsetzen wollen: Wenn Sie als Dienstleister feststellen, daß 80% Ihrer Besucher aufgrund ihrer Entfernung als Kunden uninteressant sind, verlieren Sie leicht die Lust an Ihrer Homepage.

Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung müssen Sie Ihre Besucher jedenfalls genau informieren, welche Daten Sie wohin weitergeben. Inzwischen gibt es für den erforderlichen Datenschutzhinweis im Internet kostenfreie Generatoren, die zu jedem Analytics-System, das Sie verwenden, die erforderlichen Mitteilungstexte produzieren und Sie sogar warnen, wenn Sie ein mit dem Datenschutzrecht unverträgliches System verwenden. Passende Formulierungen finden Sie bereits bei vielen Ihrer Mitbewerber, "Datenschutzerklärung Muster " findet bei Google Millionen Ergebnisse.