Thomas Grosse
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Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
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Borbeck
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Motorradrecht vom Motorrad­fahrer

Cali

Würden Sie Ihren Motorradunfall von einem Autofahrer regulieren lassen? Kann ein Nicht-Motorrad­fahrer sich in Ihre Unfallsituation hineinversetzen oder überhaupt verstehen, wie sich ein Motorrad in kritischen Situationen verhält?

Sie ahnten es schon: Grosse fährt selbst Motorrad. Seit 1972. Zur Zeit eine Moto Guzzi California Classic.

Schnellübersicht: StVO - StVZO - FZV - FeV - Urteile - Ausland - Unfall

Motorradrecht aktuell

Die zum 28.04.2020 eingeführte Änderung zahlreicher straßenverkehrsrechtlicher Bußgeldvorschriften mit drastisch erhöhten Bußgeldern war aufgrund eines Fehlers bei der Gesetzgebung unwirksam. Hier ist eine Übersicht vom ADAC.

01.04.2013: Die Straßenverkehrsordnung und der Bußgeldkatalog wurden geändert. Motorräder und ihre Fahrer sind, soweit erkennbar, nicht betroffen.

19.01.2013: Änderungen der Fahrerlaubnisverordnung.

05.05.2012: Heute in Kraft getreten ist eine 273 Seiten starke Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassugsordnung. Bei den unten zitierten Vorschriften hat sich nichts geändert, lediglich der frühere § 35 StVZO ist jetzt § 35a.

Februar 2012: Beim DAT gibt es eine Liste zur Verträglichkeit von E10-Benzin, Motorräder ab S. 17.

23.12.2011: Wechselkennzeichen kommen zum 01.07.2012, ein Kennzeichen für zwei Fahrzeuge, von denen immer gleichzeitig nur eins geführt werden darf. Leider kann man nur zwischen zwei Autos oder zwei Motorrädern wechseln; Motorrad im Sommer und Auto im Winter ist nicht vorgesehen. Mehr hier in der Änderungsverordnung.

08.04.2011: Anlage 4 zur FZV geändert, kleinere Kradkennzeichen zulässig, Breite 180-220mm, Höhe 200mm.

27.10.2010: Ausländische Knöllchen seit heute vollstreckbar.

Ungültige Verkehrszeichen? Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in der Form der 'Allgemeinverfügung', wer sich beim Verstoß dagegen erwischen läßt, zahlt eine Geldbuße. 1992 erhielten zahlreiche Verkehrszeichen der Straßen­verkehrsordnung neue Designs, die Dampflok am Bahnübergang wurde zur Elektrolok, die Schulwegkinder wurden entzipfelmützt. Für die vorhandenen alten Schilder bestimmte der damalige § 53 Abs. 9 StVO: "Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit. ..." Der Gesetzgeber ging also davon aus, daß ohne diese Anordnung der Weitergeltung die alten Zeichen ungültig sind. Diese Übergangsvorschrift wurde mit Tiefensees "Schilder­wald­verordnung" zum 01.09.2009 (wohl versehentlich) aufgehoben. Von den bußgeldträchtigsten Verkehrs­zeichen alten Designs, die, deutsche Wertarbeit, noch immer vielerorts hängen, sind damit ungültig:

ungültige Verkehrszeichen

Tempolimit mit Zusatz "km", Überholverbot mit angedeuteter Fahrbahn und Kardan­getriebe und Halte-/Parkverbotsschilder mit Doppelpfeilen oder abgerundeten Pfeil-Widerhaken. Prüfen Sie, ob sich Ihr Bußgeldbescheid auf ein gültiges Verkehrszeichen stützt; falls nicht, legen sie Einspruch ein und sichern die Beweislage durch Fotos und Zeugen.

2009: Theoretische Führerscheinprüfung in NRW nur noch am Computer. Testen Sie sich hier selbst!

Verkehrs­ordnungs­widrigkeiten

Hier vom Kraftfahrtbundesamt alles zum Punktekatalog und die vollständige amtliche Bußgeldkatalogverordnung.

Motorradrecht in der Straßenverkehrs­ordnung 2013 (StVO)

Zum Volltext der Straßenverkehrsordnung 2013.

StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug­anhängern und über ihre Montage (...), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (...) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). [Auf zulässigen Reifen steht "M+S", Schneeketten sind kein Ersatz. Gilt auch für Motorräder; es gibt dafür zwar M+S-Reifen, aber kaum jemand hat sie. Bei Zuwiderhandlung: 40,00 € Geldbuße, mit Behinderung 80,00 € und ein Punkt.]

StVO § 5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen [Wenn Sie sich beim Stau auf der Autobahn in der Mitte durchschlängeln, ist das nicht links].
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
  1. bei unklarer Verkehrslage oder
  2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist. ...
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteil­nehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. ...
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende [!] und Mofa Fahrende [!!] die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

StVO § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkschein­automaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muß, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden ... [Das gilt tatsächlich auch für Motorräder. Basteln Sie sich ein durchsichtiges Aufbewahrungs­kästchen oder bleiben Sie von solchen Parkplätzen weg.]

StVO § 15a Abschleppen von Fahrzeugen
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden [Sollten Sie das doch tun, verbinden Sie ausschließlich (versetzt) die Fahrerfußrasten beider Fahrzeuge mit dem Abschleppseil, sonst fallen Sie auch noch auf die Nase].

StVO § 17 Beleuchtung
(2a) Wer ein Kraftrad fährt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten. [Andernfalls kostet das 10,00 € Bußgeld, Nr. 74 des Bußgeldkataloges. Man glaubt es kaum: § 17 Abs. 2a gilt seit dem 01.10.1988 und wird noch längst nicht von jedem Motorradfahrer beachtet.] Mehr zu Tagfahrleuchten am Motorrad und mehr hier beim TÜV Nord.

StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(5) [Krafträder mit Anhänger dürfen selbst auf Autobahnen höchstens 60 km/h fahren.]
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. [Das gilt durchaus auch für das gebräuchliche Halten am Autobahnrand unter einer Brücke zwecks Anziehens der Regenbekleidung. Nicht darunter fällt dagegen das Liegenbleiben ohne Benzin; das ist nicht dasselbe wie Halten (= gewollte Fahrtunterbrechung). Allenfalls wird bei Vorhersehbarkeit des Benzinmangels gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wenn 'Andere geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden'.]

StVO § 21 Personenbeförderung
(1) ... Es ist verboten, Personen mitzunehmen ... auf Krafträdern ohne besonderen Sitz.

StVO § 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h fährt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind [Betr. von den zweirädrigen wohl nur den BMW-Kabinenroller].

StVO § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör [Kopfhörer mit zu lauter Musik!] nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug fährt, hat zudem dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug ... sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungs­einrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen ... auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein ...
(1a) Wer ein Fahrzeug fährt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) Wer ein Fahrzeug fährt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungs­maßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindig­keits­messungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder ... dann geschoben werden.
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad führt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen sie nur dann von den ... Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert [Die 'geltungserhaltende Reduktion' juristischer Kunstfertigkeit läßt uns erkennen, daß 'Füße oben' immerhin nur während der Fahrt gilt].

StVO § 29 übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

StVO § 41 Zeichen 276
Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen [Jeder darf also im Überholverbot Motorräder ohne Beiwagen überholen].

-?- Warnwesten: in Deutschland nur (von der Berufsgenossenschaft) für Berufskraftfahrer vorgeschrieben. Für Motorradfahrer Mitführ- und Tragepflicht bei Unfällen oder Pannen außerhalb von Ortschaften und auf Autobahnen nur in Belgien, Bulgarien, Kroatien und der Slowakei. Fraglos aber überall nützlich. Zum 01.07.2014 wurde in Deutschland eine Warnweste je PKW/LKW Pflicht, Motorräder bleiben weiter ausgenommen.

Motorradrecht in der Straßen­verkehrs­zulassungs­ordnung (StVZO)

Zur Straßen­verkehrs­zulassungs­ordnung 2012 im Volltext.

StVZO § 32 Abmessungen
(1. Nr. 3) Anhänger hinter Krafträdern: Maximalbreite 1 m.
(9.) Krafträder: max. Breite 2 m (?!), max. Länge 4 m.

StVZO § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder
(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können [Daraus folgt: Es gibt keine Altersbeschränkung. Aber aus eigener Kraft sicher sitzen können, zur Not mit den Füßen auf höhergelegten Fußrasten, müssen die Kindlein schon, andernfalls müssen Sie einen Kindersitz montieren wie bei Fahrrädern üblich].

StVZO § 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
(3) In ... Kraftfahrzeugen ... mit Ausnahme von ... Krafträdern ... ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen [entgegen anderslautender Aprilscherze. Trotzdem welches zu haben, kann aber nichts schaden - In Österreich müssen Sie Verbandszeug mitführen].

StVZO § 36 Bereifung und Laufflächen
(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

StVZO § 36a Radabdeckungen
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen ... müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.

StVZO § 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
(5) Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe ... angezeigt werden; bei Krafträdern ... kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden.

StVZO § 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
(1) ... Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf ... bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm ... über der Fahrbahn liegen.

StVZO § 56 Spiegel
[Der Anhang dazu verweist auf die Richtlinie 97/24/EG (dort Seite 214), wonach die Spiegelfläche nicht kleiner sein darf als 69 cm², das entspricht einem runden Spiegel mit einem Durchmesser von 9,4 cm, in einen nicht runden Spiegel muß ein Kreis mit 7,8 cm Durchmesser passen. - Also Finger weg von diesen ritterkreuzförmigen Spieglein! - Mindestens zwei Spiegel braucht das Motorrad, nur Kleinkrafträder und vor dem 01.01.1990 zugelassene Motorräder kommen mit einem Spiegel links aus, a.a.O. Seite 223 und Übergangsvorschrift in der Neubekanntmachung der StVZO vom 18.10.1988, BGBl. 1988, S. 1793 ff., dort § 72, Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2 Nr. 6 (S. 1872, links mitte). Hier ist ein Link zur Fundstelle beim Bundesanzeiger.

StVZO § 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein ... (ein Griff mittig oder zwei symmetrisch rechts und links)
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein ...

Hier ist noch eine Info-Sammlung vom TÜV Süd über zulässige Umbauteile.

Motorradrecht in der Fahrzeug-Zulassungs­verordnung (FZV)

KennzeichenSchluß mit den Kuchenblechen! Anlage 4 zur FZV geändert, kleinere Kradkennzeichen zulässig, Breite 180-220mm, Höhe 200mm.

Zum Volltext der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Dort finden Sie alles über Zulassung und Kennzeichen samt aller Schriftmuster, zulässigen Abmessungen usw. Zu Fahrzeugkennzeichen gibt es auch eine gute Seite bei Wikipedia.

Sie dürfen mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison nicht z.B. zum TÜV oder in die Werkstatt, sondern ausschließlich zur Zulassungsstelle fahren. Für alle anderen Fahrten benötigen Sie ein rotes Kennzeichen:

FZV § 9 Besondere Kennzeichen
...
(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens [und nur dann, nicht in den übrigen Fällen des § 10 Abs. 4] als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Abs. 4.

FZV § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
[Verweist zu Abmessungen auf Anlage 4 zur FZV, der Schilderpräger weiß Einzelheiten, kaufen können Sie eh' nur, was der vorrätig hat. Position und Neigung ergeben sich aus der Richtlinie 2009/62 vom 13.07.2009, dort Anhang 3 (3. Blatt): Neigung max. 30° vorwärts oder 15° rückwärts]
...
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

FZV § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungs­fahrten
(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. ...

Motorradrecht in der Fahrerlaubnis­verordnung (FeV)

Zum Volltext der Fahrerlaubnisverordnung.

19.01.2013: Ab heute hat sich vieles geändert: der neue EU-Führerschein mit befristeter Gültigkeit ist da, erleichterte Erweiterung von A1 auf A2, Trikefahrer benötigen den Klasse-A-Führerschein.

Hier sind Informationen:

 
FeV § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind ...
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen [nicht dabei oder Fahrzeugschein nicht dabei: 10,00 € Geldbuße].

FeV § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse AM:
- Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,
- Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),
- dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Klasse A1:
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Klasse A:
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
...
(3) Außerdem berechtigt
1. die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4. die Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
...
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.
(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.
   Anlage 3 zu § 6 Abs. 7: 'Umrechnung' alter Führerscheine

FeV § 10 Mindestalter
(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:
AM 18 Jahre
A1 16 Jahre
A2 18 Jahre
A a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.
...

FeV § 15 Fahrerlaubnisprüfung
(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen.
...
(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klasse A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für
1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A2
ist (Aufstieg).
(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A2, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind, die bis zum 31. März 1980 erteilt worden ist, wird diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung erteilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen haben.

FeV § 76 Übergangsrecht
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
...
6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder)
Als Leichtkrafträder gelten auch
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind und
b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
7. § 6 Absatz 1
a) zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
 aa) Krafträder der Klasse A2 und
 bb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
...

Motorradrecht und Kraftfahrzeug­steuer

Cali

Das Kraftfahrzeug­steuergesetz im Volltext.

1,84 € pro angefangene 25 cm³ Hubraum (73,60 € / Liter), § 9 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG, zahlbar jährlich im voraus (§ 11 Abs. 1 KraftStG).
Saisonkennzeichen (§ 11 Abs. 4 KraftStG): taganteilig (zB. März bis Oktober = 245/365 = 49,40 € / Liter).
Die Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer zum 01.07.2009 betrafen nur neue PKW/LKW, aber keine Motorräder.

Gerichts­entscheidungen zum Motorradrecht

23.01.2018, BGH: Nutzungsausfall für verunfalltes Motorrad, aber nur, wenn dieses das einzige Fahrzeug ist, ggf. jahreszeit-/wetterabhängig, auch bei vorhandener ÖPNV-Jahresfahrkarte.

19.05.2017, OLG München: Immerhin trifft unsereinen kein Mitverschulden, wenn (innerhalb geschlossener Ortschaft!) keine Motorradstiefel getragen wurden.

18.08.2014, OLG Frankfurt (22 U 39/14): Vier Motorradfahrer fahren gemeinsam im 'Pulk', dicht hintereinander und mit unzureichendem Sicherheitsabstand. Der erste kollidiert mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und stürzt, andere fahren gegen das gestürzte Motorrad. Keine Haftung des Gestürzten: "Liegt mithin eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien dahingehend vor, dass eine gemeinsame Regelverletzung, nämlich die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes erfolgt, ist damit zwingend auch ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus einer solchen Regelverletzung, ebenso wie Ansprüche aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG ausgeschlossen".

13.09.2013, OLG München (10 U 1919/12): Verkehrsstau. Der Zweiradfahrer überholt auf der Gegenfahrbahn und stößt mit einem Auto zusammen, dessen Fahrer wenden will und nicht nach hinten gesehen hat. Haftungsverteilung 30% Moped, 70% Auto.

20.08.2013, OLG Brandenburg: Sturz aufgrund von Rollsplitt bei fehlendem Warnschild.

09.04.2013: Keine geeignete Schutzkleidung getragen zu haben, kann bei einem Unfall ein Mitverschulden darstellen, das zu einer Kürzung von Schadensersatzansprüchen führt. Diese gefestigte Rechtsprechung gilt immerhin nicht für das Tragen von Motorradstiefeln, wie das OLG Nürnberg feststellt (3 U 1897/12). Obwohl er "nur" Sportschuhe getragen hatte, mußte sich der Motorradfahrer kein Mitverschulden anrechnen lassen.

18.01.2013: Der Motorradfahrer überholte das Auto rechts, als dessen Fahrer nach rechts in ein Grundstück abbog. 1/3 Mitverschulden hat das Landgericht Saarbrücken dem Motorradfahrer angelastet (13 S 158/12).

18.11.2011: Das geparkte Motorrad war aus ungeklärter Ursache umgefallen und hatte den danebenstehenden PKW beschädigt. Der bleibt auf seinem Schaden sitzen, meint das Landgericht Düsseldorf (20 S 107/11).

08.04.2011, OLG Stuttgart: Der Motorradfahrer hatte schon mehrere Autos überholt, als das Auto vor ihm links abbog. Er blieb auf seinem gesamten Schaden sitzen. Bei unklarer Verkehrslage hätte er nicht überholen dürfen.

20.10.2010: Treten Sie sofort aus Ihrem Fußballverein aus! Durch den löcherigen Fußballplatzzaun flog ein Ball und brachte den Motorradfahrer zu Fall. Wäre er ortsfremd gewesen, hätte er kompletten Schadensersatz erhalten. Er war aber Vereinsmitglied, kannte den löcherigen Zaun und hätte deshalb noch langsamer fahren müssen. Urteil des Landgerichts Detmold.

30.09.2010, OLG Hamm: Das zugewachsene Verkehrsschild entfaltet keine Rechtswirkungen. Ist es zugeschneit, kann nichts anderes gelten.

21.09.2010, BGH: Der Motorradfahrer setzt zum Überholen von zwei PKW an, als der zweite PKW ebenfalls überholen will. Der Motorradfahrer weicht deshalb aus und stürzt, ohne daß es zu einer Berührung gekommen war. Die vollständige Abweisung der Klage des Motorradfahrers durch die Vorinstanz hat der BGH aufgehoben, auf die Erforderlichkeit der Ausweichaktion kommt es erstaunlicherweise nicht an. Welche Haftungsquote es gibt, erfahren wir demnächst vom OLG Karlsruhe.

22.02.2010, OLG Frankfurt zur richterlichen Schätzung der Abnutzung von Schutzkleidung (Rn. 68 ff). Helm (neu 500,00 €) und Kombi (neu 1.700,00 €), beide fünf Jahre alt, zusammen nur noch 500,00 € wert? Die Vorinstanz hatte nur 250,00 € angesetzt. Dagegenhalten kann man eine Entscheidung des LG Darmstadt vom 28.08.2007, die keine Abzüge vornimmt: Der Helm müsse aus Sicherheitsgründen sowieso erneuert werden, Lederjacken mit Patina hätten Sammlerwert (Rn. 30). Ebenso OLG München vom 23.01.2009, 10 U 4104/08. Schutzkleidung an den Beinen werde nicht für üblich gehalten, meint das LG Frankfurt.

09.02.2010: Auch das OLG Düsseldorf folgt der Entscheidung des BVerfG zur Videoüberwachung.

11.08.2009, BVerfG: Das Bundesverfassungsgericht hat uns Erstaunliches beschert zur Identifizierung von Rasern mithilfe von Lichtbildaufnahmen, 2 BvR 941/08. Was war geschehen? Die Polizei in MeckPom hatte offenbar alle Fahrer eines Autobahnabschnitts gefilmt, um mit dem Video Fahrer mit Geschwindigkeits­überschreitung besser identifizieren zu können. Hiergegen wendet sich der erwischte Rennfahrer und wendet ein, ihn zu fotografieren, sei ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes). Damit hat er zweifellos recht. Der Grundrechtsschutz des Art. 2 ist aber sehr übersichtlich, er kann durch jedes ordnungsgemäß zustandegekommene Gesetz eingeschränkt werden. Kein Jurist in Deutschland bezweifelt ernsthaft, daß es zulässig sein muß, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die das Ablichten von Rasern zwecks ihrer Überführung erlaubt. Nur, darauf weist der Raser zu Recht hin, heute gibt es keine gesetzliche Regelung, die das Filmen aller Verkehrsteilnehmer zwecks Überführung der Raser erlaubt, nicht im Bundesrecht, nicht in dem von MeckPom und auch nicht anderswo. Die vorliegende Verwaltungsvorschrift der Polizei reicht nicht aus.
Die Tragweite der Entscheidung ist unter Juristen derzeit sehr umstritten. Es läßt sich gut vertreten, die Entscheidung auch auf Lichtbilder anzuwenden, die nicht vorbeugend von allen Autofahrern (auch den nicht zu schnellen) gefertigt wurden, sondern von einem Blitzgerät aufgrund einer konkreten Übertretung. Das führt in der Regel zu einem Beweisverwertungsverbot, der Bußgeldbescheid muß aufgehoben werden. Die Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Bis auf weiteres: Wer geblitzt wurde, sollte Einspruch gegen seinen Bußgeldbescheid einlegen.

03.08.2009, OLG München: Ein außerörtlicher Kreisverkehr beendet jede davor durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeits­begrenzung.

23.07.2009, OLG Brandenburg: Obwohl der Autofahrer den Unfall mit dem Motorradfahrer allein verschuldet hatte, erfolgte ein Abzug beim Schmerzensgeld aufgrund Mitverschuldens, denn der Motorradfahrer hatte anstelle von "Schutzkleidung" nur eine Stoffhose getragen.

13.01.2009, OLG Hamm: Motorradfahrer kommt außerorts im Bereich des Zeichens "Radfahrer kreuzen" beim Ausweichen zu Fall und verletzt sich schwer. Auf 30% seines Schadens bleibt er sitzen.

11.11.2008, BGH zur Reparaturkostenerstattung bei nachträglicher Geltendmachung von Gewährleistungsrechten: Das Gebrauchtfahrzeug hatte beim Erwerb vom Händler erst ein Viertel seiner Lebenserwartung erreicht. Nach weiteren 12.000 km ging das Getriebe kaputt, der Eigentümer ließ auf eigene Kosten vom Händler reparieren. Erst danach überlegte er sich, daß er ja noch einen gesetzlichen Garantieanspruch hatte und verlangte die Reparaturkosten zurück. Zu recht, wie der BGH feststellt.

22.07.2008, OLG Köln: Motorrad-Kaufinteressent von Probefahrt nicht zurückgekehrt: Kaskoversicherer muß zahlen!

15.05.2008, OLG Hamm: Pendelschwingungen ab 180 km/h bei einer neuen Honda sind kein Mangel.

10.03.2008, OLG Düsseldorf, Vorsicht bei schleichenden Autofahrern: Der Autofahrer war schon einige Zeit mit konstant 18 km/h geschneckt. Gerade als der Motorradfahrer überholte, bog der Autofahrer links ab. Der Motorradfahrer blieb auf der Hälfte seines Schadens sitzen. "Diese Geschwindigkeit ist so ungewöhnlich niedrig, daß sie Mißtrauen im Hinblick auf das künftige Fahrverhalten des Langsamfahrers begründen mußte ..." Damit war die Verkehrslage unklar, automatisch folgte daraus ein Überholverbot, gegen das der Motorradfahrer verstoßen hat (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

12.03.2008, BGH zur Gewährleistung beim Gebrauchtfahrzeugkauf: Vertragsvereinbarung "Kein Unfallschaden lt. Vorbesitzer" entlastet Gebrauchtfahrzeughändler nicht.

10.03.2008, OLG Düsseldorf: Der Eigentümer einer unfallbeschädigten Luxus-Harley erhält entgegen bisheriger Rechtsprechung Nutzungsausfall, obwohl ihm während der länglichen Reparaturzeit ein PKW zur Verfügung stand:
"Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil der klägerischen Harley-Davidson wird nun durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht. Die beschädigte Harley-Davidson Electra Glide ist ein Motorrad der Luxusklasse. Die Benutzung dieses besonderen Fahrzeugs befriedigt einerseits das Interesse des Klägers an Mobilität, bietet aber andererseits durch das im Vergleich zu einem PKW völlig anders geartete Fahrgefühl und die andersartige Art der Fortbewegung auch den spezifischen Gebrauchsvorteil, ein besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrad zu fahren. Gerade diese besondere Art des Gebrauchs hat sich der Kläger erkauft. Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendungen für den Erhalt dieses Fahrzeugs unfallbedingt entfallen. Demgegenüber konnte er durch die Nutzung seines PKW nur einen Teil der Gebrauchsvorteile des Motorrads ausgleichen, nämlich nur die reine Funktion seines Fahrzeugs als Transportmittel. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten Motorrads ist daher "fühlbar" entgangen, so dass ein Ausschluss seines Nutzungs­ausfall­entschädigungs­anspruchs nicht gerechtfertigt ist."
Die Richter müssen Motorradfahrer gewesen sein.

17.12.2007, EuGH zum Unfall im EU-Ausland: Sie können die ausländische Versicherung in Deutschland an Ihrem Wohnort verklagen. Es gibt aber nicht mehr Ersatz, als das Recht des Unfallortes hergibt. Hier zum UrteilC-463/06.

15.05.2007, OLG Frankfurt zum Mitverschulden wegen zu geringem Sicherheitsabstand.

08.01.2007, OLG Koblenz zu Geschwindigkeit auf der Autobahn und Mitverschulden: Mit 190 km/h fuhr der Motorradfahrer auf der linken Fahrspur der (dort nicht geschwindigkeits­begrenzten) Autobahn, als der Autofahrer nach links ausscherte. Allein seiner Geschwindigkeit wegen blieb der Motorradfahrer auf der Hälfte seines Schadens sitzen.

Die Promillegrenze für den Beifahrer orientiert sich an derjenigen für Radfahrer (hierzu Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2008) und beträgt höchstens 1,6 ‰, Tendenz fallend. Ebenso VG Oldenburg vom 24.03.2009: Führerschein weg!

Motorradrecht im Ausland

Ein ausländisches 'Knöllchen' (Bußgeldbescheid, Geldbuße) konnte früher in Deutschland nicht vollstreckt werden. Ausgenommen war Österreich, mit dem (in Kraft seit 1990) der Staatsvertrag vom 31.05.1988 über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vereinbart ist. 2010 ist der schon aus dem Jahre 2005 stammende EU-Rahmenbeschluß zur gegenseitigen Vollstreckung von Geldsanktionen zwischen den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umgesetzt, alle seither ergehenden ausländischen Bußgeldbescheide werden vom Bundesamt für Justiz vollstreckt, ausgenommen Fälle von Halterhaftung. Geregelt ist alles in den §§ 87 ff. des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Unabhängig davon: Wer durch einen ausländischen Staat zu einem nachhaltigen Bußgeld herangezogen wird, sollte sich gut überlegen, ob er in diesen Staat erneut einreist.

Zum Motorradrecht im europäischen Ausland gibt es allerlei beim ADAC.

Alkohol am Lenker: Promillegrenze in Europa mehrheitlich 0,5 Promille, abweichende Werte:
0,0: Albanien, Moldawien, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Ungarn;
0,2: Estland, Griechenland (Autofahrer: 0,5), Norwegen, Polen, Schweden;
0,3: Bosnien und Herzegowina;
0,4: Litauen;
0,8: Liechtenstein, Malta, UK (Großbritannien);
häufig allerdings geringere Werte für Anfänger und bei Unfällen.

Die 2012 eingeführte Mitführpflicht für Alcotestgeräte wurde in Frankreich wieder abgeschafft.

Bergstraßen in den Alpen: Der bergab Fahrende muß ggf. ausweichen, Linienbusse haben immer Vorfahrt.

Verbandmaterial: Soweit ersichtlich, besteht nur in Österreich eine Mitführpflicht auch für Motorradfahrer. Kleiner als ein KFZ-Verbandkasten darf er sein, z.B. nach ÖNORM V 5100 oder nach DIN 13 167. Aber sicher überall sinnvoll, kostet etwa 7,00 €. Nach Kettenreparatur unterwegs verbrauchte Einmalhandschuhe ersetzen!

Warnwesten: Für Motorradfahrer Mitführ- und Tragepflicht bei Unfällen oder Pannen außerhalb von Ortschaften und auf Autobahnen in Belgien, Bulgarien, Kroatien und der Slowakei.

Licht am Tag: In vielen Ländern für Motorräder Pflicht wie in Deutschland und sowieso empfehlenswert.

Italien fällt durch besonders drakonische Maßnahmen auf: Neben der Verhängung einer Geldstrafe wird Ihr Motorrad für 60 Tage (Wiederholungstäter: 90 Tage) beschlagnahmt, wenn Sie auf einem Rad, mit nur einer Hand am Lenker (!) oder ohne Helm bzw. mit unverschlossenem Helm fahren.

D-Schilder

Nationalitäts­kennzeichen: In allen EU-Ländern, der Schweiz und Liechtenstein genügt das kleine "D" in weiß auf blauem Hintergrund (oben) links auf dem nationalen Kennzeichen (Art. 3 der EU-Verordnung 2411/98 vom 03.11.1998). Ob das auch der Dorfsheriff in Cesenatico weiß, ist eine andere Frage. In anderen Ländern benötigen Sie zusätzlich das ovale (11,5 cm hohe und 17,5 cm breite) "D"-Schild nach Art. 37 (iVm. Anhang 3) des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr. Schwarzweiß! Hier ist eins in der richtigen Größe, das Sie sich notfalls von der Hotelrezeption ausdrucken lassen können.

Grüne Karte für die Auslandsreise erforderlich? In der EU, der Schweiz, Andorra und Kroatien nicht. Hier ist die Übersichtskarte der Mitgliedsländer des Büros grüne Karte. Klicken Sie auf das Land, das Sie besuchen wollen, und Sie erhalten aktuelle Auskunft ... wenn Sie die Landessprache lesen können (häufig gibt es aber englische Versionen).

Alpenpässe geöffnet? Das Alpenjournal verspricht täglich aktualisierte Daten.

Eine gute und offenbar regelmäßig aktualisierte Übersicht über die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im umliegenden Ausland gibt es bei Wikipedia.

Weitere Auslandsinformationen beim AVD.

Ziele im Ausland

(Selbst mehrfach erprobte) Biker-Hotelempfehlung Dolomiten: Castel Latemar (Karerpaß, Eggental) oder etwas preiswerter bei Adele im Langeshof in Altrei.

Alternative für alle, die in den Dolomiten schon jeden Weg kennen: Sardinien! Im Hinterland traumhafte kurvenreiche und gut ausgebaute menschenleere Straßen, angenehme Temperaturen im Frühjahr und Herbst. Essere in grado di parlare italiano è vantaggioso, if not, a little English is a must. Wie: Selber hinfahren? Motorrad auf Sattelschlepper transportieren lassen und hinterherfliegen (ca. 500,00 €, wird nur 2-3 Mal im Jahr angeboten)? Oder: Pauschalreise an die Costa Smeralda im Nordosten der Insel buchen und Motorrad bei Christian und Stefan in Olbia mieten: motoparadiso5. Zwei nette Leute, die euch ggf. vom Flughafen abholen oder das Motorrad zum Hotel bringen, Tourenempfehlungen inklusive. Frühzeitig buchen ist ratsam. Inzwischen zum dritten Mal dagewesen.

Tourenvorschlag Essen / Bergen NH: hin - zurück.