Thomas Grosse
Rechtsanwalt und Notar - Gerichtsstr. 47 - D-45355 Essen-Borbeck
Tel. 0201/680150 - Fax 0201/682454 - mail(at)grosseessen.de
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Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
D-45355 Essen-Borbeck

Borbeck
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Notar: Übersicht, Leistungs­spektrum

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Als Notar bin ich unparteiischer und unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Seit 1994 betreue ich Sie hier in Essen-Borbeck in allen Angelegenheiten, bei denen ein Notar gesetzlich zwingend vorgeschrieben mitwirken muß oder zweckmäßig mitwirken sollte, insbesondere:

Weitere Einzelheiten zu verschiedenen Themen im Notariat finden Sie im Menü links. Drei deutsche Notarkammern betreiben gemeinsam die Informations­plattform ratgeber-notar.de, auf der Sie ebenfalls zahlreiche Informationen finden.

Ohne Mehrkosten mitbeurkundundet werden kann in jeder Vertragsurkunde eine Zwangs­vollstreckungs­unterwerfung: Die Ansprüche aus der Urkunde auf Zahlung oder Räumung können sofort durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden, ohne daß erst ein zeitraubender und kostspieliger Prozeß geführt werden muß.

Sprachen:

Ich verhandle und beurkunde auch in englischer Sprache einschließlich des Entwerfens der fremdsprachigen Urkunden. Hier ist ein Beispiel, eine Seite aus einem zweisprachigen Grundstückskaufvertrag. Ebenfalls beurkunde ich in italienisch. Soll die Urkunde in Italien verwendet werden, muß häufig zuvor ein italienischer Kollege den Entwurf für die Urkunde fertigen. Beispielsweise müssen die häufig nachgefragten Vollmachten für Kauf oder Verkauf von Grundbesitz ausführliche Angaben enthalten, die man nur vor Ort den dortigen Katastern entnehmen kann. Beurkundungen in diesen Sprachen kosten eine Zusatzgebühr von 30% der Beurkundungs­gebühr. Für alle weiteren Fermdsprachen müssen Sie einen professionellen Dolmetscher mitbringen.

Unterschriftsbeglaubigungen und Beglaubigungen von Kopien sind nach Voranmeldung auch möglich mit den erforderlichen Beglaubigungstexten auf französisch, spanisch, portugiesisch und anderen Sprachen.

Nach mehr als dreißigjähriger Tätigkeit als Notar in Essen-Borbeck verfüge ich über eine umfangreiche Sammlung von computer­erfaßten Textbausteinen und Formularen. Häufig kann ich daher die von Ihnen benötigte Urkunde gleich zum Mitnehmen erstellen: Notariat to go!

Aufgrund gesetzlicher Beschränkungen soll der Vorgang der Beurkundung nur in meinem Amtsbereich als Notar stattfinden (Ausnahme: "Besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden gebieten, daß der Notar außerhalb des Amtsbereichs tätig wird"). Dieser Amtsbereich ist identisch mit dem Bezirk des Amtsgerichts Essen-Borbeck und umfaßt neben Borbeck-Mitte die Stadtteile Bedingrade, Bergeborbeck, Bochold, Dellwig, Frintrop, Gerschede, Schönebeck und Vogelheim in Essen (PLZ-Bezirke 45355, 45356, 45357 und 45359). Innerhalb dieses Amtsbereiches kann ich, wenn Sie unbeweglich sind, auch zu Ihnen in Ihre Wohnung, Ihr Büro oder eine vertraute Umgebung kommen. Der Vertrags­gegenstand kann sich dagegen, solange der Beurkundungs­vorgang in Essen-Borbeck stattfindet, überall befinden.

Zum internationalen Urkundsverkehr verweise ich auf diese Hinweise des Auswärtigen Amtes. Die Erteilung einer ggf. benötigten Apostille oder Zwischen­beglaubigung kann ich veranlassen. Mit den Ländern Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich bestehen Staats­verträge, nach denen die Apostille entbehrlich ist.

Der Notar

ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und Behörde. Er beurkundet Rechtsgeschäfte, wobei in vielen Fällen zum Schutz der Beteiligten die Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, allen voran Grundbesitzkauf, Gesellschafts­gründung sowie Eheverträge und Erbverträge. Weiter beglaubigt der Notar Unterschriften und Kopien. Er ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufs­haftpflicht­­versicherung in beachtlicher Höhe zu unterhalten, zusätzlich besteht bei der Notarkammer eine Anschluß­versicherung für einen etwa darüber hinausgehenden Schaden.

Der Notar ist verpflichtet, alle Beteiligten juristisch so umfassend zu beraten, daß er das tatsächlich Gewollte urkundlich verarbeiten kann. Er muß die Beteiligten belehren, z.B. über von ihnen möglicherweise nicht erkannte Rechtsfolgen. Er hat gegenüber allen Parteien strikte Neutralität zu wahren. Auch wenn, wie hier üblich, z.B. der Grundstückskäufer die Notarkosten trägt und daher den Notar aussuchen darf, wird dies nicht dazu führen, daß der Käufer durch Vertrags­gestaltungen bevorzugt wird. Spätestens alle vier Jahre werden zudem im Rahmen einer Geschäftsprüfung die Urkunden in jedem Notariat von einem Richter des Landgerichts überprüft. Ebenfalls überprüft werden die Kostenberechnungen; wenn unrichtig, müssen Gebühren nacherhoben oder erstattet werden.