Notar: Übersicht, Leistungsspektrum
Als Notar bin ich unparteiischer und unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Seit 1994 betreue ich Sie hier in Essen-Borbeck in allen Angelegenheiten, bei denen ein Notar gesetzlich zwingend vorgeschrieben mitwirken muß oder zweckmäßig mitwirken sollte, insbesondere:
- Kaufvertrag über Grundbesitz: Haus, Erbbaurecht, unbebautes Grundstück, Eigentumswohnung
- Übertragung (Schenkung) von Grundbesitz, z.B. an Kinder, ggf. mit Einräumung von Wohnrecht oder Nießbrauch, z.B. durch vorweggenommene Erbfolge oder als ehebedingte Zuwendung
- Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) zur Finanzierung von Kaufpreis oder von Renovierungskosten; Bestellung oder Löschung
- Bestellung und Löschung einer Dienstbarkeit jeder Art (Leitungsrecht, Wegerecht usw.), weiter Nutzungsrecht, Wohnrecht, Nießbrauch
- Ehevertrag, z.B. anläßlich Eheschließung oder Ehescheidung ('Scheidungsfolgenvereinbarung') mit Regelungen zu Güterstand, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Unterhalt
- Vertrag über eine Adoption, Sorgerechtserklärung, Partnerschaftsvertrag
- Testament oder Erbvertrag
- Erbauseinandersetzung, Erbteilskauf, Erbteilsübertragung, Erbausschlagung
- Antrag auf Erbschein zum Nachweis Ihres Erbrechts für Banken oder zur Grundbuchberichtigung
- Gründung einer Gesellschaft (Einzelfirma, oHG, KG, GmbH, haftungsbeschränkte UG / Unternehmergesellschaft), Handelsregisteranmeldung, zB. eingetragener Kaufmann (eK), Satzungsänderung, Liquidation, Verkauf/Abtretung von Geschäftsanteilen, Bestellung/Abberufung von Geschäftsführer oder Prokurist
- Vollmacht (Spezialvollmacht oder Generalvollmacht), häufig zur Altersvorsorge, ggf. mit Patientenverfügung
- Beglaubigung Ihrer Unterschrift
- Notarielles Schuldanerkenntnis zur kostensparenden Titulierung einer unbestrittenen Forderung
- Beglaubigung von Kopien
- Überprüfung von Verträgen und Raterteilung in allen vorstehenden notariellen Angelegenheiten. Die Gebühr, die der Notar hierfür nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz abrechnen kann, ist erheblich geringer als die Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die eine entsprechende anwaltliche Beratung kosten würde.
Weitere Einzelheiten zu verschiedenen Themen im Notariat finden Sie im Menü links. Drei deutsche Notarkammern betreiben gemeinsam die Informationsplattform ratgeber-notar.de, auf der Sie ebenfalls zahlreiche Informationen finden.
Ohne Mehrkosten mitbeurkundundet werden kann in jeder Vertragsurkunde eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung: Die Ansprüche aus der Urkunde auf Zahlung oder Räumung können sofort durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden, ohne daß erst ein zeitraubender und kostspieliger Prozeß geführt werden muß.
Sprachen:
Ich verhandle und beurkunde auch in englischer Sprache einschließlich des Entwerfens der fremdsprachigen Urkunden. Hier ist ein Beispiel, eine Seite aus einem zweisprachigen Grundstückskaufvertrag. Ebenfalls beurkunde ich in italienisch. Soll die Urkunde in Italien verwendet werden, muß häufig zuvor ein italienischer Kollege den Entwurf für die Urkunde fertigen. Beispielsweise müssen die häufig nachgefragten Vollmachten für Kauf oder Verkauf von Grundbesitz ausführliche Angaben enthalten, die man nur vor Ort den dortigen Katastern entnehmen kann. Beurkundungen in diesen Sprachen kosten eine Zusatzgebühr von 30% der Beurkundungsgebühr. Spricht ein Beteiligter nur türkisch, kann Frau Kollegin Güngör übersetzen, für alle weiteren Fermdsprachen müssen Sie einen professionellen Dolmetscher mitbringen.
Unterschriftsbeglaubigungen und Beglaubigungen von Kopien sind nach Voranmeldung auch möglich mit den erforderlichen Beglaubigungstexten auf französisch, spanisch, portugiesisch, türkisch und anderen Sprachen.
Nach fast dreißigjähriger Tätigkeit als Notar in Essen-Borbeck verfüge ich über eine umfangreiche Sammlung von computererfaßten Textbausteinen und Formularen. Häufig kann ich daher die von Ihnen benötigte Urkunde gleich zum Mitnehmen erstellen: Notariat to go!
Aufgrund gesetzlicher Beschränkungen soll der Vorgang der Beurkundung nur in meinem Amtsbereich als Notar stattfinden (Ausnahme: "Besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden gebieten, daß der Notar außerhalb des Amtsbereichs tätig wird"). Dieser Amtsbereich ist identisch mit dem Bezirk des Amtsgerichts Essen-Borbeck und umfaßt neben Borbeck-Mitte die Stadtteile Bedingrade, Bergeborbeck, Bochold, Dellwig, Frintrop, Gerschede, Schönebeck und Vogelheim in Essen (PLZ-Bezirke 45355, 45356, 45357 und 45359). Innerhalb dieses Amtsbereiches kann ich, wenn Sie unbeweglich sind, auch zu Ihnen in Ihre Wohnung, Ihr Büro oder eine vertraute Umgebung kommen. Der Vertragsgegenstand kann sich dagegen, solange der Beurkundungsvorgang in Essen-Borbeck stattfindet, überall befinden.
Zum internationalen Urkundsverkehr verweise ich auf diese Hinweise des Auswärtigen Amtes. Die Erteilung einer ggf. benötigten Apostille oder Zwischenbeglaubigung kann ich veranlassen. Mit den Ländern Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien und Österreich bestehen Staatsverträge, nach denen die Apostille entbehrlich ist.
Der Notar
ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und Behörde. Er beurkundet Rechtsgeschäfte, wobei in vielen Fällen zum Schutz der Beteiligten die Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist, allen voran Grundbesitzkauf, Gesellschaftsgründung sowie Eheverträge und Erbverträge. Weiter beglaubigt der Notar Unterschriften und Kopien. Er ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in beachtlicher Höhe zu unterhalten, zusätzlich besteht bei der Notarkammer eine Anschlußversicherung für einen etwa darüber hinausgehenden Schaden.
Der Notar ist verpflichtet, alle Beteiligten juristisch so umfassend zu beraten, daß er das tatsächlich Gewollte urkundlich verarbeiten kann. Er muß die Beteiligten belehren, z.B. über von ihnen möglicherweise nicht erkannte Rechtsfolgen. Er hat gegenüber allen Parteien strikte Neutralität zu wahren. Auch wenn, wie hier üblich, z.B. der Grundstückskäufer die Notarkosten trägt und daher den Notar aussuchen darf, wird dies nicht dazu führen, daß der Käufer durch Vertragsgestaltungen bevorzugt wird. Spätestens alle vier Jahre werden zudem im Rahmen einer Geschäftsprüfung die Urkunden in jedem Notariat von einem Richter des Landgerichts überprüft. Ebenfalls überprüft werden die Kostenberechnungen; wenn unrichtig, müssen Gebühren nacherhoben oder erstattet werden.