Kosten des Notars
Die Kosten (die Summe von Gebühren und Auslagen), die der Notar erhebt, sind seit dem 01.08.2013 im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) neu geregelt, die bis dahin geltende Kostenordnung wurde aufgehoben.
Das Gesetz gilt bundesweit, die Kosten sind daher bei jedem Notar gleich hoch. Indes kann man mitunter durch geschickte Vertragsgestaltung unnötige Kosten vermeiden. Weil jedermann weiß, daß Notare nicht unentgeltlich tätig werden, muß der Notar Sie nicht ungefragt auf seine Kosten hinweisen: BGH V ZB 67/19 (Randnr. 27); wenn es Ihnen darauf ankommt: Fragen Sie!
Warnung
Eine Beratung zu einem notarspezifischen Thema, z.B. Erbrecht oder Prüfung eines Immobilien-Kaufvertrages, durch einen Anwalt, der nicht zugleich Notar ist und daher nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnet statt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, kostet ein Vielfaches der Gebühr, die der Notar erheben darf. Bleibt es allerdings bei einer Erstberatung durch den Anwalt, d.h. einem einzigen Besprechungstermin, beträgt die Anwaltsgebühr höchstens 190,00 € zzgl. MWSt. Der Anwalt, der zugleich Notar ist, muß immer nach der für den Mandanten günstigsten Möglichkeit abrechnen. Im Einzelfall kann die Abgrenzung Schwierigkeiten bereiten; googlen Sie vertieft zu § 24 der Bundesnotarordnung und der Rechtsprechung dazu.
Bei mir waren Mandanten, die einem Fachanwalt für Erbrecht rd. 1.400,00 € gezahlt hatten für den Entwurf eines (dann vollständig mit der Hand abzuschreibenden) privatschriftlichen Testamentes. Der Anwalt hatte nicht darauf hingewiesen, daß dasselbe Testament, bei einem Notar beurkundet, nur rd. 350,00 € gekostet und später auch noch einen Erbschein erspart hätte. Ähnliches habe ich z.B. bei Entwürfen für einen Gesellschaftsvertrag oder einen Ehevertrag erlebt.
Geschäftswert
Die Gebühren von Notar und Gericht sind zunächst vom Geschäftswert abhängig. Beispiele:
- Kauf von Grundstück, Haus oder Eigentumswohnung: Kaufpreis
- Grundstücksschenkung: Verkehrswert
- Grundschuld, Hypothek: deren Nominalbetrag
- Dienstbarkeit, Nießbrauch, wiederkehrende Leistungen [zB. Unterhalt]: Mehrfaches (§ 52 GNotKG) des Jahreswertes, abhängig vom Alter des Berechtigten; das bisherige Verwandtenprivileg (max. Fünfjahresbetrag) ist weggefallen
- Treuhandtätigkeit (z.B. bei Grundschuldablösungen anläßlich eines Verkaufes): Betrag des Sicherungsinteresses (z.B. Höhe der Darlehens-Restschuld), bei mehreren jede gesondert
- Eidesstattliche Versicherung beim Erbscheinsantrag: Wert des Nachlasses, sonst: Wert des zu bewegenden Interesses
- Generalvollmacht, (Alters-) (Vorsorge-) vollmacht: Die Hälfte (dies neu seit dem 01.08.2013) des Vermögens des Vollmachtgebers, max. 1 Mio €
- Spezialvollmacht: Die Hälfte des Wertes des mit der Vollmacht zu bewegenden Interesses
- Schuldanerkenntnis: anerkannter Betrag
- Firmengründung: Deren Stammkapital [bei der GmbH mindestens 30.000,00 €, ausgenommen die mit Musterprotokoll gegründete haftungsbeschränkte UG]
- Handelsregisteranmeldungen: Stammkapital, mindestens 30.000,00 €, für jeden Anmeldungsgegenstand gesondert (Bsp.: Abberufung eines und gleichzeitige Bestellung zweier Geschäftsführer: 90.000,00 € mindestens)
- Erbschaftsausschlagung wegen Überschuldung: Mindestwert (= Gebühr 30,00 € zzgl. Auslagen und MWSt.)
- Ehevertrag oder Testament: Vermögen der Beteiligten, wobei ausnahmsweise Verbindlichkeiten bis max. zur Hälfte des Vermögens abzuziehen sind. Für weitere Regelungen im Ehevertrag über die Güterrechtsvereinbarung hinaus erhöht sich der Wert, meist um 5.000,00 € je Gegenstand. Beschränkt sich der Ehevertrag auf den Ausschluß des Versorgungsausgleiches, häufig zur Beschleunigung einer Scheidung: Wert 5.000,00 €
- Adoption: Minderjährige 5.000,00 €, Volljährige 30-50% vom Reinvermögen des/der Annehmenden
- Wert nicht feststellbar: 5.000,00 €
Bei niedrigen Geschäftswerten findet häufig die Mindestgebühr Anwendung. Unbekannte oder offensichtlich zu niedrig angegebene Werte (z.B. bei Grundstücksschenkung oder Testament) darf der Notar schätzen, er darf auch beim Finanzamt nachfragen (§ 40 Abs. 6 / § 46 Abs. 3 GNotKG).
Gebührensatz
Hier ist die seit dem 01.08.2013 geltende
Tabelle zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
deren Tabelle B jeweils eine volle Notargebühr (1,0) nach dem Geschäftswert angibt. Bitte beachten Sie aber, daß Mindestgebühren vorgesehen sind, abhängig von der Art der Beurkundung. Hinzu kommen ggf. geringe Schreibgebühren und Auslagen, dazu unten, sowie die Mehrwertsteuer. Der Notar erhebt folgende Gebühren, abhängig von der Art der Beurkundung:
Festgebühr
- 10,00 €: unbeglaubigter Grundbuchauszug
- 15,00 €: Beglaubigter Grundbuchauszug, isolierte Grundbucheinsicht samt Mitteilung des Inhalts, Handelsregister-Vertretungsbescheinigung (Gerichtsgebühren kommen jeweils hinzu)
- 20,00 €: Unterschriftsbeglaubigung der Eigentümerzustimmung zur Löschung einer Grundschuld oder für den Nachweis einer WEG-Verwalterbestellung auf mitgebrachter Urkunde
- 25,00 €: Erwirkung der Apostille oder der Legalisation zu einer notariellen Urkunde; 20,00 € Gerichtsgebühren (1310 JVKostG) kommen hinzu
0,2 Gebühr, min. 20,00 €, max. 70,00 €
- Unterschriftsbeglaubigung, z.B. Unterschrift unter mitgebrachtem Urkundsentwurf (Genehmigung, Vereinsregisteranmeldung, Abtretung von Gehaltsansprüchen)
0,3 Gebühr
- Rangbescheinigung (auch Notarbestätigung genannt) über die Rangstelle, die eine erst noch einzutragende Grundschuld demnächst haben wird
0,3 bis 1,0 Gebühr
- Beratung
0,5 Gebühr
- Handelsregisteranmeldung
- Vereinsregisteranmeldung
- Grundbuch-Eintragungsantrag
- Betreuungsgebühr bei Verträgen
- Vollzugsgebühr bei Verträgen
- Treuhandgebühr bei Verträgen
- Erbausschlagung (Mindestgebühr bei überschuldetem Nachlaß mit Auslagen und MWSt. 43,20 €)
- Mindestgebühr: 30,00 €
1,0 Gebühr: Beurkundung von sonstigen Erklärungen
- Grundschuldbestellung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung (auch bei mehreren Bestellern)
- Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
- Errichtung Einpersonen-GmbH
- Einzeltestament (auch dessen Entwurf)
- Eidesstattliche Versicherung (z.B. beim Erbscheinsantrag)
- Errichtung oder Gesellschafterbeschluß Einpersonen-GmbH
- Vollmacht (Geschäftswert hier aber nur die Hälfte des bewegten Interesses)
- Adoption
- vollständiger Entwurf zu einer der vorstehenden Beurkundungen
- (vereinfacht: einseitige Erklärungen, meist ein Urkundsbeteiligter)
- Mindestgebühr: 60,00 € außer bei der eidesstattlichen Versicherung
2,0 Gebühr: Beurkundung von Verträgen
- Grundstückskaufvertrag (wo aber weitere Kosten für die Abwicklung hinzukommen)
- Grundstücksschenkung
- Ehevertrag
- gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag
- Errichtung Mehrpersonen-GmbH, Kauf bestehender GmbH, Gesellschafterbeschluß
- vollständiger Entwurf zu einer der vorstehenden Beurkundungen
- (vereinfacht: Austausch von Leistungen, mehrere Urkundsbeteiligte)
- Mindestgebühr: 120,00 €
Zu den insgesamt entstehenden Gebühren bei GmbH-Gründungen hier mehr, zu Grundstückskäufen hier mit Beispielen.
Gebührenzuschläge
Seit dem 01.07.2022 muß jeder Notar seine notariellen Urkunden gescannt in einem elektronischen Verzeichnis speichern. Hierdurch enstehen Gebühren von 2,50 €, wenn eine Unterschrift auf einem mitgebrachten Dokument beglaubigt wird, in allen anderen Fällen 4,50 € je Urkunde.
Ich beurkunde auch in englisch und italienisch. Eine Beurkundung in einer dieser Sprachen (oder zweisprachig mit deutsch) kostet zusätzlich 30% der Beurkundungsgebühr.
Tätigkeiten außerhalb der Bürozeit kosten zusätzliche 30,00 €, Beurkundungen außerhalb der Kanzlei zusätzliche 50,00 €, bei Testament oder Vorsorgevollmacht einmalig, sonst je angefangener halber Stunde.
Beglaubigung von Kopien
1,00 € je Seite, aber mindestens 10,00 € pro Beglaubigungsvermerk, hinzu die MWSt. Können also mehrere Urkunden mit Schnur und Prägesiegel verbunden und mit nur einer Unterschrift 'en bloc' beglaubigt werden, entsteht die Gebühr nur einmal, benötigen Sie mehrere beglaubigte Urkunden z.B. zur Vorlage bei unterschiedlichen Stellen, entsteht sie mehrfach.
Auslagen
Zu den Gebühren kommen hinzu die Auslagen des Notars:
- Schreibauslagen für jede Ausfertigung/Abschrift von 0,15 € je Blatt (0,50 €, wenn Kopien von fremden Urkunden gefertigt werden müssen, höhere Sätze für Farbe oder Großformate)
- Auslagen für Postdienstleistungen in tatsächlicher Höhe oder Pauschale von 20% der Gebühren, maximal 20,00 €
- Auslagen von 8,00 € für jede Grundbucheinsicht
- Auslagen für die Registrierung eines Testaments oder Erbvertrages (12,50 € je registrierter Person)
- Auslagen für die Registrierung einer Altersvorsorgevollmacht im Vorsorgeregister (8,50 € je registrierter Person einschl. eines Bevollmächtigten, 2,50 € für jeden weiteren Bevollmächtigten)
- Auslagen von 25,00 € für die Erteilung einer Apostille durch das Landgericht, was Sie besser selbst veranlassen, weil sonst eine Notargebühr von weiteren 25,00 € netto hinzukommt.
- Mehrwertsteuer
Kosten sparen
Für viele Dinge des täglichen Lebens genügt es, eine Unterschrift des Erklärenden zu beglaubigen. Verfassen Sie Ihre Urkunden selbst! Für viele Lebensbereiche finden Sie Muster im Internet, eigentlich sollte aber schon reichen, heftig nachzudenken: "Ich willige ein, daß meine Frau ... mit unserem Kind ... nach ... in den Urlaub fährt und bevollmächtige sie, mich dabei in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu vertreten." oder "Ich gestatte Frau ..., mit meinem PKW ..., Kennzeichen ..., von A nach B und zurück zu fahren." schreiben Sie notfalls auch noch mit der Hand. Die Unterschriftsbeglaubigung kostet dann 23,80 €, wenn Sie die Urkunde sofort mitnehmen. Lassen Sie den Notar diese kurze Erklärung schreiben, muß er 71,40 € berechnen, die Mindestgebühr für eine Vollmacht.
Vertragsentwurf
Soll ein Vertrag oder ein Testament beurkundet werden, wird in der Regel bei der Vorbesprechung vereinbart, daß der Notar allen Beteiligten vorab einen Entwurf übersendet, damit jeder den Vertragstext in Ruhe lesen und sich Einzelheiten vom Notar vorab erklären lassen, evtl auch weiteren Rechtsrat einholen kann. Bei Verbraucherverträgen (z.B. Kauf vom Bauträger) muß der Notar sogar darauf hinwirken, daß der Entwurf jedem der Beteiligten zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung steht, § 17 Abs. 2a BeurkG.
Die Entwurfsfertigung sollten Sie allerdings nur veranlassen, wenn Sie unbedingt zur Beurkundung entschlossen sind, denn bereits die vollständige Fertigung löst regelmäßig Gebühren in Höhe der vollen Beurkundungsgebühr aus, denn hierin, nicht in der Übersendung oder im Verlesen der Urkunde, steckt für den Notar die meiste Arbeit. Weitere Einzelheiten hier in der NotBZ (ab S. 219). Bei Grundstückskäufen kommt es manchmal vor, daß der Verkäufer abspringt, nachdem der Käufer bereits die Fertigung des Kaufvertragsentwurfes beauftragt hat. Dann ist der Käufer gut beraten, wenn er den Verkäufer den Beurkundungsauftrag mit hat unterschreiben lassen; gelegentlich vorkommende "Vorverträge" sind nämlich wegen § 311b Abs. 1 BGB nichtig.
Weder auf die Gebührenpflicht für Entwürfe muß der Notar ungefragt hinweisen noch darauf, daß seine Tätigkeit überhaupt gebührenpflichtig ist; das ist selbstverständlich, urteilte vor Jahren schon der Bundesgerichtshof.
Anhang: Kosten des Gerichts
Die häufigsten Kosten des Gerichts betragen, soweit wertabhängig wiederum nach der Tabelle B (s.o.):
Erbrecht
- Hinterlegung eines Testaments: 75,00 €
- Eröffnung eines Testaments: 100,00 €
- Erteilung eines Erbscheins: 1,0 (Wert: Nachlaß abz. Verbindlichkeiten)
- Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses: 1,0 (Wert: 20% vom Nachlaß ohne Schuldenabzug)
Grundbuch
- Eigentumsumschreibung im Grundbuch (umsonst bei Erben innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall): 1,0
- Begründung von Wohnungseigentum: 1,0
- Eintragung von Belastungen (Grundschuld, Hypothek, Dienstbarkeit, Wohnrecht usw.): 1,0
- Anfertigung eines Grundschuld- oder Hypothekenbriefes (zusätzlich zur Eintragung): 0,3
- Eintragung einer Vormerkung: 0,5
- Mithaftentlassung bei Grundschuld oder Hypothek: 0,3
- Löschung einer Grundschuld oder Hypothek: 0,5
- Löschung eines sonstigen Rechts (z.B. Vormerkung, Wohnrecht, Dienstbarkeit): 25,00 €
Verein
- Ersteintragung: 75,00 € (kostenbefreit für gemeinnützige Vereine)
- spätere Eintragung (Änderungen in Satzung oder Vorstand): 50,00 €
- Auflösung 0,00 €
Handelsregister
Die Gerichtsgebühren für Eintragungen ins Handelsregister dürfen seit einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nur noch aufwandsabhängig erhoben werden; Wertgebühren wären eine verkappte Steuer, meinte der EUGH. Sie sind seither geregelt in der Handelsregistergebührenverordnung. Hier die häufigsten Fälle:
- Ersteintragung einer GmbH/UG: 150,00 €
- Ersteintragung einer GmbH/UG mit Sacheinlage: 240,00 €
- Ersteintragung Personengesellschaft (KG, oHG) mit bis zu 3 Gesellschaftern: 100,00 €
- Ersteintragung Einzelkaufmann: 70,00 €
- Sitzverlegung bei Wechsel der Gerichtszuständigkeit: 140,00 €
- Eintragung einer Tatsache (z.B. Bestellung oder Abberufung Geschäftsführer oder Prokurist): 70,00 €
- gleichzeitige Eintragung einer weiteren Tatsache: 40,00 € (häufig: Abberufung und gleichzeitige Neubestellung eines Geschäftsführers 70,00 € + 40,00 € = 110,00 €)
- Entgegennahme Gesellschafterliste (nach Gesellschafterwechsel oder Namens-/Wohnortänderung): 30,00 €
- Eintragung einer unwichtigen Tatsache (z.B. neue Geschäftsadresse ohne Sitzwechsel, neue Wohnanschrift Geschäftsführer, Namensänderung nach Heirat): 30,00 €
Hinzu, dies neu seit dem 01.08.2022, ab wann alle Handelsregistereintragungen für jedermann kostenfrei einsehbar sind, ein Drittel der vorstehenden Gebühren für die Last und Mühe der Bereitstellung der Dokumente zur Veröffentlichung.
Bei allen Ersteintragungen werden die Eintragungen aller Geschäftsführer (aber nicht der Prokuristen) kostenfrei miterledigt.