Thomas Grosse
Rechtsanwalt und Notar - Gerichtsstr. 47 - D-45355 Essen-Borbeck
Tel. 0201/680150 - Fax 0201/682454 - mail(at)grosseessen.de
 Home » Notar: Übersicht » Kosten Notar 
Menu

Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
D-45355 Essen-Borbeck

Borbeck
      Suche Home » Notar: Übersicht » Kosten Notar

Kosten des Notars

Signaturkarte

Die Kosten (die Summe von Gebühren und Auslagen), die der Notar erhebt, sind seit dem 01.08.2013 im Gerichts- und Notarkosten­gesetz (GNotKG) neu geregelt, die bis dahin geltende Kostenordnung wurde aufgehoben.

Das Gesetz gilt bundesweit, die Kosten sind daher bei jedem Notar gleich hoch. Indes kann man mitunter durch geschickte Vertrags­­gestaltung unnötige Kosten vermeiden. Weil jedermann weiß, daß Notare nicht unentgeltlich tätig werden, muß der Notar Sie nicht ungefragt auf seine Kosten hinweisen: BGH V ZB 67/19 (Randnr. 27); wenn es Ihnen darauf ankommt: Fragen Sie!

Warnung

Eine Beratung zu einem notarspezifischen Thema, z.B. Erbrecht oder Prüfung eines Immobilien-Kaufvertrages, durch einen Anwalt, der nicht zugleich Notar ist und daher nach dem Rechtsanwalts­­vergütungsgesetz abrechnet statt nach dem Gerichts- und Notarkosten­­gesetz, kostet ein Vielfaches der Gebühr, die der Notar erheben darf. Bleibt es allerdings bei einer Erstberatung durch den Anwalt, d.h. einem einzigen Besprechungs­­termin, beträgt die Anwalts­gebühr höchstens 190,00 € zzgl. MWSt. Der Anwalt, der zugleich Notar ist, muß immer nach der für den Mandanten günstigsten Möglichkeit abrechnen. Im Einzelfall kann die Abgrenzung Schwierigkeiten bereiten; googlen Sie vertieft zu § 24 der Bundesnotarordnung und der Rechtsprechung dazu.

Bei mir waren Mandanten, die einem Fachanwalt für Erbrecht rd. 1.400,00 € gezahlt hatten für den Entwurf eines (dann vollständig mit der Hand abzuschreibenden) privat­schriftlichen Testamentes. Der Anwalt hatte nicht darauf hingewiesen, daß dasselbe Testament, bei einem Notar beurkundet, nur rd. 350,00 € gekostet und später auch noch einen Erbschein erspart hätte. Ähnliches habe ich z.B. bei Entwürfen für einen Gesellschaftsvertrag oder einen Ehevertrag erlebt.

Geschäftswert

Die Gebühren von Notar und Gericht sind zunächst vom Geschäftswert abhängig. Beispiele:

Bei niedrigen Geschäftswerten findet häufig die Mindest­gebühr Anwendung. Unbekannte oder offensichtlich zu niedrig angegebene Werte (z.B. bei Grund­stücks­schenkung oder Testament) darf der Notar schätzen, er darf auch beim Finanzamt nachfragen (§ 40 Abs. 6 / § 46 Abs. 3 GNotKG).

Gebührensatz

Hier ist die seit dem 01.08.2013 geltende

Tabelle zum Gerichts- und Notarkostengesetz,

deren Tabelle B jeweils eine volle Notargebühr (1,0) nach dem Geschäftswert angibt. Bitte beachten Sie aber, daß Mindestgebühren vorgesehen sind, abhängig von der Art der Beurkundung. Hinzu kommen ggf. geringe Schreib­gebühren und Auslagen, dazu unten, sowie die Mehrwertsteuer. Der Notar erhebt folgende Gebühren, abhängig von der Art der Beurkundung:

Festgebühr

0,2 Gebühr, min. 20,00 €, max. 70,00 €

0,3 Gebühr

0,3 bis 1,0 Gebühr

0,5 Gebühr

1,0 Gebühr: Beurkundung von sonstigen Erklärungen

2,0 Gebühr: Beurkundung von Verträgen

Zu den insgesamt entstehenden Gebühren bei GmbH-Gründungen hier mehr, zu Grundstückskäufen hier mit Beispielen.

Gebührenzuschläge

Seit dem 01.07.2022 muß jeder Notar seine notariellen Urkunden gescannt in einem elektronischen Verzeichnis speichern. Hierdurch enstehen Gebühren von 2,50 €, wenn eine Unterschrift auf einem mitgebrachten Dokument beglaubigt wird, in allen anderen Fällen 4,50 € je Urkunde.

Ich beurkunde auch in englisch und italienisch. Eine Beurkundung in einer dieser Sprachen (oder zweisprachig mit deutsch) kostet zusätzlich 30% der Beurkundungs­­gebühr.

Tätigkeiten außerhalb der Bürozeit kosten zusätzliche 30,00 €, Beurkundungen außerhalb der Kanzlei zusätzliche 50,00 €, bei Testament oder Vorsorgevollmacht einmalig, sonst je angefangener halber Stunde.

Beglaubigung von Kopien

1,00 € je Seite, aber mindestens 10,00 € pro Beglaubigungs­vermerk, hinzu die MWSt. Können also mehrere Urkunden mit Schnur und Prägesiegel verbunden und mit nur einer Unterschrift 'en bloc' beglaubigt werden, entsteht die Gebühr nur einmal, benötigen Sie mehrere beglaubigte Urkunden z.B. zur Vorlage bei unterschied­lichen Stellen, entsteht sie mehrfach.

Auslagen

Zu den Gebühren kommen hinzu die Auslagen des Notars:

Kosten sparen

Für viele Dinge des täglichen Lebens genügt es, eine Unterschrift des Erklärenden zu beglaubigen. Verfassen Sie Ihre Urkunden selbst! Für viele Lebensbereiche finden Sie Muster im Internet, eigentlich sollte aber schon reichen, heftig nachzudenken: "Ich willige ein, daß meine Frau ... mit unserem Kind ... nach ... in den Urlaub fährt und bevollmächtige sie, mich dabei in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu vertreten." oder "Ich gestatte Frau ..., mit meinem PKW ..., Kennzeichen ..., von A nach B und zurück zu fahren." schreiben Sie notfalls auch noch mit der Hand. Die Unterschriftsbeglaubigung kostet dann 23,80 €, wenn Sie die Urkunde sofort mitnehmen. Lassen Sie den Notar diese kurze Erklärung schreiben, muß er 71,40 € berechnen, die Mindestgebühr für eine Vollmacht.

Vertragsentwurf

Soll ein Vertrag oder ein Testament beurkundet werden, wird in der Regel bei der Vorbesprechung vereinbart, daß der Notar allen Beteiligten vorab einen Entwurf übersendet, damit jeder den Vertragstext in Ruhe lesen und sich Einzelheiten vom Notar vorab erklären lassen, evtl auch weiteren Rechtsrat einholen kann. Bei Verbraucherverträgen (z.B. Kauf vom Bauträger) muß der Notar sogar darauf hinwirken, daß der Entwurf jedem der Beteiligten zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung steht, § 17 Abs. 2a BeurkG.

Die Entwurfsfertigung sollten Sie allerdings nur veranlassen, wenn Sie unbedingt zur Beurkundung entschlossen sind, denn bereits die vollständige Fertigung löst regelmäßig Gebühren in Höhe der vollen Beurkundungsgebühr aus, denn hierin, nicht in der Übersendung oder im Verlesen der Urkunde, steckt für den Notar die meiste Arbeit. Weitere Einzelheiten hier in der NotBZ (ab S. 219). Bei Grundstückskäufen kommt es manchmal vor, daß der Verkäufer abspringt, nachdem der Käufer bereits die Fertigung des Kaufvertragsentwurfes beauftragt hat. Dann ist der Käufer gut beraten, wenn er den Verkäufer den Beurkundungs­auftrag mit hat unterschreiben lassen; gelegentlich vorkommende "Vorverträge" sind nämlich wegen § 311b Abs. 1 BGB nichtig.

Weder auf die Gebührenpflicht für Entwürfe muß der Notar ungefragt hinweisen noch darauf, daß seine Tätigkeit überhaupt gebührenpflichtig ist; das ist selbstverständlich, urteilte vor Jahren schon der Bundesgerichtshof.


Anhang: Kosten des Gerichts

Die häufigsten Kosten des Gerichts betragen, soweit wertabhängig wiederum nach der Tabelle B (s.o.):

Erbrecht

Grundbuch

Verein

Handelsregister

Die Gerichtsgebühren für Eintragungen ins Handelsregister dürfen seit einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nur noch aufwandsabhängig erhoben werden; Wertgebühren wären eine verkappte Steuer, meinte der EUGH. Sie sind seither geregelt in der Handels­register­­gebühren­verordnung. Hier die häufigsten Fälle:

Hinzu, dies neu seit dem 01.08.2022, ab wann alle Handelsregistereintragungen für jedermann kostenfrei einsehbar sind, ein Drittel der vorstehenden Gebühren für die Last und Mühe der Bereitstellung der Dokumente zur Veröffentlichung.

Bei allen Ersteintragungen werden die Eintragungen aller Geschäftsführer (aber nicht der Prokuristen) kostenfrei miterledigt.