Ehescheidung online
Die Ehescheidung ist im Familienrecht die bei weitem häufigste Verfahrensart, in der Regel verbunden mit dem Ausgleich der Altersrenten (Versorgungsausgleich), der immer mit der Scheidung durchgeführt werden muß, wenn er nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen ist oder die Ehe höchstens drei Jahre gedauert hat. Daher beginnen wir damit:
Natürlich wird niemand online per Internet geschieden, auch Sie nicht. Zur Scheidung werden Sie persönlich bei Gericht erscheinen müssen, der Termin dauert allerdings im Regelfall nur zehn Minuten. Alles andere läßt sich aber gut elektronisch erledigen.
Gehen Sie den nachfolgenden Antrag auf Durchführung der Ehescheidung durch: Zu vervollständigende Stellen haben einen Platzhalter in [eckigen Klammern], wo nötig, sind, rot umrandet, Einzelheiten erklärt. Die Erläuterungen treffen auf die meisten Fälle zu, können aber naturgemäß nicht jede Variante berücksichtigen.
- Hier finden Sie eine vorbereitete Email,
mit der Sie alle erforderlichen Daten übermitteln können. Im Zweifel: Rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin. Damit es hier nicht zu unübersichtlich wird, nennen wir den antragstellenden Ehegatten "Antragstellerin" und den anderen "Antragsgegner".
An das Amtsgericht
- Familiengericht -
45355 Essen-Borbeck [oder anderer Ort]
Welches Gericht für die Ehescheidung örtlich zuständig ist, ergibt sich aus § 122 FamFG und bereitet meist wenig Schwierigkeiten; lesen Sie selbst. Zur Zuständigkeitsaufteilung innerhalb Essens siehe unten.
Antrag auf Durchführung der Ehescheidung
der [Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift]
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Grosse, Essen-Borbeck,
Der antragstellende Ehepartner muß anwaltlich vertreten sein, der andere nicht, § 114 FamFG. Hält sich allerdings ein Ehepartner im Ausland auf, sollte er derjenige sein, der anwaltlich vertreten ist zur Vermeidung zeitaufwendiger Auslandszustellungen.
gegen
den [Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift]
- Antragsgegner -
vorläufiger Streitwert: [Betrag] €.
Für den einzuzahlenden Gerichtskostenvorschuß ist zunächst ein vorläufiger Streitwert anzugeben: Das ist das, was beide Eheleute zusammen in den letzten drei Monaten vor Antragseinreichung netto verdient haben.
Ich vertrete die Antragstellerin, Vollmacht iS. des 114 Abs. 5 FamFG anbei.
Ein ausdrücklich auch das Verfahren der Scheidung nebst Folgesachen umfassender Vollmachtsvordruck ist beizufügen. Hier ist meine Vollmacht zum Selbstausdrucken.
Ich beantrage,
die am [Datum der Eheschließung] vor dem Standesbeamten in [Ort], HR.-Nr. [Registernummer] geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
ggf. [bei Ehedauer unter drei Jahren, wenn gewünscht:] den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Hier mehr zum Versorgungsausgleich. - Haben Sie Kinder, behalten ohne Antrag zum Sorgerecht beide geschiedene Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge, gesetzlicher Regelfall, der die Fortdauer der elterlichen Verantwortung verdeutlicht. Wollen Sie beantragen, daß Ihnen die alleinige Sorge zugesprochen wird, weil nur das dem Kindeswohl entspricht, geht es nicht ohne Besprechung.
Begründung:
Die Parteien, beide Deutsche [ggf. abw. Staatsangehörigkeiten], sind seit dem [Datum der Heirat] Eheleute.
Ist keiner der Eheleute Deutscher, richtet sich, wenn Sie wollen, die Ehescheidung nach ausländischem Recht, welches gleichwohl der deutsche Familienrichter anwendet. Seit dem 21.06.2012 können Sie unter verschiedenen Rechten wählen, dazu unten mehr. Dann geht es nicht ohne Besprechung.
Ihre Kinder sind [Namen, Geburtsdaten, soweit minderjährig]. Sie leben bei der [Antragstellerin].
Beweis: beigefügte Heiratsurkunde / Stammbuch
Die Antragstellerin arbeitet als [Beruf] und verdient netto monatlich [Betrag] €, der Antragsgegner als [Beruf] und verdient netto monatlich [Betrag] €.
Erläutert den oben erklärten vorläufigen Streitwert, der sich später noch etwas erhöht, abhängig von den auszugleichenden Versorgungsanwartschaften.
Anderweitige Familiensachen sind nicht anhängig. / Bei dem Amtsgericht Essen-Borbeck ist anhängig ein Verfahren auf ...
Das könnten Verfahren über Unterhalt sein, zur elterlichen Sorge, zum Umgang mit den Kindern sowie zu den Verhältnissen an Ehewohnung und Hausrat. Falls anhängig, wird es nicht ohne Besprechung weitergehen. Der Scheidungsrichter wird für noch anderswo laufende Verfahren zuständig, § 123 FamFG.
Die Parteien haben Regelungen getroffen oder ganz oder teilweise noch nicht getroffen über
- die elterliche Sorge,
- den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie
- die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.
Wohlgemerkt: Sie müssen sich über nichts einigen oder geeinigt haben, um geschieden werden zu können, nur angeben ob oder ob nicht: § 133 FamFG. Insbesondere müssen Sie über diese möglichen Folgesachen nicht vor Gericht streiten.
Die Parteien leben seit dem [Datum] getrennt; [die Antragstellerin / der Antragsgegner] ist aus der Ehewohnung [ggf. abweichender Ort der Ehewohnung] ausgezogen [oder: die Trennung ist innerhalb der Ehewohnung erfolgt, wobei eine vollständige räumliche Trennung herbeigeführt wurde unter Einstellung aller wechselseitigen Versorgungsleistungen]. Die Parteien haben sich auseinandergelebt. Sie wollen die häusliche Gemeinschaft und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen. Die Ehe ist damit als gescheitert anzusehen und zu scheiden.
Sie können geschieden werden, wenn Sie ein Jahr lang voneinander getrennt gelebt haben und beide geschieden werden wollen. Getrennt i.S. des Gesetzes leben Sie, wenn Sie für den Partner keinerlei Versorgungsleistungen mehr erbringen: Kochen, Putzen, Waschen usw., nach allem anderen fragen nur noch Kollegen mit ausgeprägtem Spaßbedürfnis. Eine räumliche Trennung ist sinnvoll; notfalls kann man auch innerhalb der Ehewohnung getrennt leben.
[Ggf., wenn es denn so ist, selten] Mit Ehevertrag vom [Datum] vor dem Notar [Name] in [Ort], UR-Nr. [Nummer] haben die Eheleute die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausgeschlossen; Kopie liegt an, Ausfertigung wird im Termin vorgelegt.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei sowie Vordruck V10 zum Versorgungsausgleich
Zeitsparend sofort mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe einzureichen ist der Vordruck zum Versorgungsausgleich, dazu gibt es auf dieser Homepageeine eigene Seite. War die Ehezeit kürzer als drei Jahre, wird er nur noch auf Antrag durchgeführt. Hat ein Ehepartner Ansprüche auf eine Betriebs- oder Zusatzrente, gibt es seit der Reform des Versorgungsausgleiches verschiedene Wege, damit umzugehen. Die Einzelheiten sind sehr kompliziert, hierüber müssen wir sprechen.
sowie elektronische Gerichtskostenmarke über [Betrag] € für Gerichtskosten.
Gerichtskostenvorschuß: Dazu unten mehr. - Die beigefügte vorausbezahlte elektronische Gerichtskostenmarke führt dazu, daß sofort zugestellt wird und beschleunigt um etwa zwei Wochen.
-- Rechtsanwalt --
Benötigte Daten
Zusammengefaßt benötige ich für den Antrag auf Scheidung Ihrer Ehe von Ihnen:
- Ihre persönlichen Daten zur Vervollständigung des verstehenden Antrages auf Ehescheidung
- Vollmacht im Original, unterschrieben
- Familienstammbuch oder Heiratsurkunde in Kopie
- Vordruck V10 für den Versorgungsausgleich - Sie sparen Zeit, wenn Sie ihn bereits (auch handschriftlich) ausgefüllt mitbringen. falls vorhanden: Ehevertrag, wenn er den Versorgungsausgleich ausschließt
- Gerichtskostenvorschuß oder Verfahrenskostenhilfeunterlagen
Hat Ihr Ehepartner die Personenstandsurkunden, genügt zur Not ein Hinweis hierauf; das Gericht wird ihn dann zur Vorlage veranlassen.
Onlinescheidung:
Wenn Sie gern online fortfahren wollen, finden Sie hier eine vorbereitete E-Mail, die Sie nur vervollständigen müssen, um die erforderlichen Daten für einen Antrag auf Ehescheidung zu übermitteln. Die weiter benötigte Vollmacht drucken Sie aus, unterschreiben sie und übersenden Sie per Fax oder Post.
Ablauf des Scheidungsverfahrens
Wie geht es weiter? Ich reiche den Antrag auf Scheidung Ihrer Ehe bei Gericht ein, welches eine beglaubigte Abschrift Ihrem Ehepartner zustellt. Will dieser ebenfalls geschieden werden, nutzt er gesetzte Fristen nicht aus, sondern teilt sofort, das geht ohne Anwalt, dem Gericht mit, er wolle auch geschieden werden, vorzugsweise sofort unter Beigabe des Vordrucks für den Versorgungsausgleich. Noch schneller: Der Ehepartner übergibt Ihnen ein Schreiben "... teilt mir mein Ehepartner mit, er wolle bei Gericht einen Ehescheidungsantrag stellen lassen, nachdem wir seit dem tt.mm.jj getrennt leben. Ich möchte ebenfalls geschieden werden. Ich übergebe dieses Schreiben meinem Ehepartner zur Weiterleitung an das Gericht samt einem ausgefüllten Vordruck V10."
Das Gericht holt die Rentenauskünfte für beide Eheleute ein. Dies dauert häufig einige Monate, besonders bei jüngeren Eheleuten, deren Rentenkonten noch nicht geklärt sind. Liegen alle Auskünfte vor, kann Termin für die Scheidung anberaumt werden, sobald Platz im Terminkalender ist. Zu diesem Termin müssen beide Eheleute persönlich erscheinen, das geht beim besten Willen nicht 'online'.
Bei sehr weit von Essen entfernten Gerichten beauftrage ich manchmal Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung des Termins; Mehrkosten entstehen hierdurch für Sie nicht. Wohnt einer der Eheleute allerdings weiter entfernt von dem für die Ehescheidung zuständigen Gericht, etwa in einem anderen Bundesland, kann seine gesetzlich vorgeschriebene Anhörung zu den Voraussetzungen der Scheidung (§ 128 FamFG) auf Antrag vorab vor dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht erfolgen. Der Termin zur Ehescheidung findet dann später ohne ihn statt. Das kostet nichts extra und spart immerhin Fahrtkosten.
Normalerweise verkündet der Familienrichter am Ende des kurzen Termines den Beschluß (seit dem 01.09.2009 heißt die Entscheidung so, nicht mehr Urteil) auf Scheidung Ihrer Ehe. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann auf Rechtsmittel verzichtet werden, der Beschluß ist dann sofort rechtskräftig. Andernfalls wird er geschrieben, förmlich zugestellt und nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist rechtskräftig.
Hat Ihr Ehepartner am Ende der Ehezeit mehr Vermögen als Sie selbst? Dann müssen wir auch über das Thema Zugewinnausgleich sprechen.
Örtliche Zuständigkeit innerhalb Essens:
In Essen gibt es drei Amtsgerichte, jedes hat eine Abteilung für Familiensachen, die spezialisiert ausschließlich Familienrecht abarbeitet. Das hiesige Amtsgericht Essen-Borbeck ist örtlich zuständig für die Essener Stadtteile Bedingrade, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck-Mitte, Dellwig, Frintrop, Gerschede, Schönebeck und Vogelheim (PLZ-Bezirke 45355, 45356, 45357 und 45359).
Das Amtsgericht Essen-Steele ist örtlich zuständig für die Stadtteile Burgaltendorf, Byfang, Freisenbruch, Horst, Kray, Kupferdreh, Leithe, Steele, Überruhr-Hinsel und Überruhr-Holthausen (PLZ-Bezirke 45257, 45276, 45277, 45279, 45289, 45307).
Das Amtsgericht Essen ist zuständig für den gesamten Rest des Stadtgebiets. Alle anderen Gerichte finden Sie anhand von Namen oder Postleitzahl im bundesweiten Gerichtsverzeichnis.
Kosten der Scheidung
Der oben ermittelte vorläufige Streitwert (Summe des Einkommens beider Eheleute in den letzten drei Monaten, § 43 FamGKG), von dem die Höhe der Gebühren abhängt, erhöht sich, wenn überhaupt Renten auszugleichen sind, um 10% für jede auszugleichende Rente, mindestens um 1.000,00 €, § 50 FamGKG. Bei Gericht entstehen zwei Gebühren nach der
- Kostentabelle zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG),
von denen im Ergebnis jeder Ehepartner die Hälfte zahlt. An Ihren Anwalt zahlen Sie 2,5 Gebühren nach der Tabelle zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), hinzu 20,00 € Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer. Evtl. kommen Fahrtkosten hinzu, abhängig von der Entfernung. Diese Kosten können Sie mir bis zum Termin zahlen, notfalls in Raten. Wenn beide Eheleute geschieden werden wollen, noch miteinander reden können und nicht über Unterhalt streiten, teilen sie sich die Anwaltskosten, wobei der Antragsgegner ohne Anwalt auftritt.
Ein Beispiel für eine Kontrollrechnung: Verdient die Antragstellerin monatlich netto 1.400,00 € und der Antragsgegner monatlich netto 1.600,00 € und sind höchstens drei Rentenansprüche auszugleichen, beträgt der Streitwert (3*[1.400+1.600]+1.000 [Mindestwert VA] =) 10.000,00 €. An Gerichtskosten (FamGKG) zahlt jeder Ehepartner dann 241,00 €; die Antragstellerin erhält also von ihrem Gerichtskostenvorschuß, der (Wert bei Antragstellung noch ohne Versorgungsausgleich 9.000,00 €) 444,00 € betragen haben muß, 203,00 € zurück, aber nicht vom Gericht, sondern vom Antragsgegner. Die Kosten für einen Anwalt betragen (ohne evtl. Fahrtkosten) 1.683,85 €.
Die Gerichts- und Anwaltskosten der Ehescheidung können seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes leider nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltendgemacht werden. Dies sei eine Folge der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetz im Jahr 2013.
Prozeßkostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Auch für das Verfahren der Ehescheidung können Sie bei knappen Einkommensverhältnissen Prozeßkostenhilfe erhalten, die in Familiensachen seit einiger Zeit verwirrend Verfahrenskostenhilfe heißt. Diese wird beantragt unter Beifügung der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" samt Kopien von Nachweisen über Einkommen und Ausgaben wie Miete, Versicherungen, Werbungskosten. Das dann zunächst durchzuführende Prüfungsverfahren verzögert die Scheidung um etwa einen weiteren Monat. Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, muß kein Gerichtskostenvorschuß gezahlt werden, die Landeskasse zahlt auch Ihren eigenen Anwalt. Mehr auf unserer Seite zur Prozeßkostenhilfe samt ladbarem Antragsvordruck.
Sind nur die eigenen finanziellen Verhältnisse knapp, während der Ehepartner sehr vermögend ist, gibt es keine Verfahrenskostenhilfe, weil Sie von dem Partner einen Kostenvorschuß verlangen können, § 246 FamFG.
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Die gerichtliche Aufhebung einer Lebenspartnerschaft wird hinsichtlich des Verfahrens und der Kosten genauso abgearbeitet wie eine Ehescheidung, lediglich der Vordruck V12 zum Versorgungsausgleich ist anders.
Einzelheiten im Lebenspartnerschaftsgesetz, zur Aufhebung ab § 15 LPartG.
Ehescheidung und ausländisches Recht
Rechtswahl für die Ehescheidung vor einem deutschen Gericht
Seit dem 21.06.2012 ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 (abgekürzt: Rom III) in Kraft (Art. 21 der VO). Alle früheren Probleme, das maßgebliche ausländische Recht überhaupt zu finden, sind damit beseitigt. Hiernach können Ehegatten beliebiger Staatsangehörigkeit für ihre Scheidung vor einem Familiengericht in einem teilnehmenden EU-Mitgliedsstaat (zunächst Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien) für ihre Trennung oder Ehescheidung durch schriftliche Vereinbarung wählen:
- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
- das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Wählen sie nichts, unterliegen Scheidung oder Trennung
- dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder andernfalls
- dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder andernfalls
- dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Bei der Rechtswahl werden die scheidungswilligen Eheleute wohl nicht vermeiden können, sich ausführlich mit den Unterschieden der wählbaren Rechte zu befassen. Hier ist ein Einstieg. Vor der Wahl eines ausländischen Rechts für eine Scheidung in Deutschland kann allerdings nur gewarnt werden: Solche Rechtsquellen sind teilweise schwer zu beschaffen, häufig sind verfügbare Quellen veraltet.
Mit Wirkung zum 29.01.2013 ist Art. 46d EGBGB in Kraft getreten, wonach in Deutschland Rechtswahlvereinbarungen notariell beurkundet werden müssen. Der Notar wird folgenden Hinweis wohl kaum vermeiden können: "Der Notar wies darauf hin, dass ihm das gewählte Recht der Republik Kamerun weder bekannt noch zugänglich ist und er deshalb nicht über die rechtlichen Auswirkungen der hier getroffenen Rechtswahl beraten könne. Die Beteiligten bestanden auf der Beurkundung."
Mit einer unter dieser Rechtswahl ergangenen Gerichtsentscheidung sind die Eheleute in jedem der teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten rechtskräftig geschieden. Ob die Entscheidung auch in der Schweiz oder einem exotischen Heimatstaat der Eheleute anerkennungsfähig ist, ist eine völlig andere Frage und sollte erforderlichenfalls vorab geklärt werden, jedenfalls dann, wenn einer dorthin zurückkehren will.
Anerkennung ausländischer Ehescheidungen
Im Ausland geschieden worden? Kein Problem bei einer Scheidung durch ein Gericht eines EU-Mitgliedsstaates. Alle anderen müssen ihr ausländisches Scheidungsurteil in Deutschland förmlich anerkennen lassen. Für NRW zuständig ist und sagt wie's geht das Oberlandesgericht Düsseldorf.