Thomas Grosse
Aynur Güngör
Notar und Rechtsanwälte - Gerichtsstr. 47 - D-45355 Essen-Borbeck
Tel. 0201/680150 - Fax 0201/682454 - mail(at)grosseessen.de
 Home » Mehr Recht ... 
Menu

Thomas Grosse
Aynur Güngör

Notar und Rechtsanwälte
D-45355 Essen-Borbeck

Borbeck
      Suche Home » Mehr Recht ...

Pflicht­verteidiger in Strafsachen

Gerichtsstraße 47

Die Vorschriften zur Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO) sind Ende 2019 nachhaltig geändert worden. Zur Anpassung dieser Seite war leider noch keine Zeit.

Prozeßkostenhilfe gibt es in Strafsachen nicht, Beratungshilfe allenfalls für einen mündlichen Rat. Sie können Sich selbst verteidigen, haben aber praktisch keine Akteneinsichts­rechte und sind vermutlich nicht versiert in der Strafprozeßordnung. Einen Strafverteidiger müssen Sie immer aus eigener Tasche bezahlen, wenn Sie nicht freigesprochen werden oder das Verfahren auf Kosten der Landeskasse einschließlich der Übernahme Ihrer 'notwendigen Auslagen', das sind im wesentlichen Ihre Verteidigerkosten, eingestellt wird. Weil erfahrungs­gemäß die Zahlungsmoral verurteilter Straftäter stark nachläßt, besonders, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, wird ein Strafverteidiger üblicherweise nicht ohne vorherige Zahlung eines nachhaltigen Gebührenvorschusses tätig.

Was ist ein Pflicht­verteidiger?

Ausgenommen hiervon ist die sogenannte (§§ 140 ff. der Strafprozeßordnung) 'notwendige Verteidigung', bei deren Vorliegen Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt werden muß, wenn Sie nicht selbst bereits einen Verteidiger beauftragt haben, der dann zur Unterscheidung vom Pflichtverteidiger als 'Wahlverteidiger' bezeichnet wird. Die Gebühren für Pflichtverteidiger trägt der Staat; falls Sie verurteilt werden, verlangt er sie von Ihnen zurück. Nach seiner Beiordnung darf der Pflichtverteidiger von Ihnen keine Gebühren mehr verlangen.

Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, teilt Ihnen das Gericht bei Zustellung der Anklageschrift mit, daß ein Pflichtverteidiger bestellt werden muß und räumt Ihnen eine kurze Frist ein, um selbst einen Strafverteidiger zu beauftragen, in Essen meist eine Woche. Dieser wird dann das Gericht um seine Bestellung zum Pflicht­verteidiger bitten. Reagieren Sie nicht, wählt das Gericht einen Pflichtverteidiger für Sie aus. Gerüchte, daß bei dieser Auswahl Ja-Sager bzw. Verurteilungsbegleiter bevorzugt würden, stammen aus dem letzten Jahrtausend,wir jedenfalls haben so etwas in Essen nie erlebt. Manchmal gelingt es dem von Ihnen bereits beauftragten Verteidiger, meist in den Fällen, wo die Sach- oder Rechtslage im Grenzbereich der 'Schwierigkeit' liegt, das Gericht zu seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger zu bewegen, wo es von sich aus noch keinen Pflichtverteidiger bestellt hätte.

Wichtige Fälle notwendiger Verteidigung mit zwingender Pflichtverteidiger-Beiordnung gemäß § 140 StPO waren bis 2009:

Die weiteren Fälle notwendiger Verteidigung kommen kaum vor.

Neu: Beiordnung nach Anordnung der Untersuchungs­haft

Seit dem 01.01.2010 ist auch einem Beschuldigten, gegen den Unter­suchungshaft vollstreckt wird, unverzüglich nach Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), nicht erst, wie früher, nach drei Monaten Haftdauer. Der Begriff der 'Unverzüglichkeit' dieser Gesetzesänderung ist noch nicht vollständig geklärt; nimmt man den Gesetzgeber beim Wort, müßte die Beiordnung spätestens am nächsten Werktag erfolgen. Das aber wäre kontraproduktiv, wenn der Häftling selbst einen Strafverteidiger auswählen will und sich dazu noch etwas umhören möchte. Mehr als eine Woche wird der Haftrichter mit der Beiordnung der Pflichtverteidiger aber nicht zuwarten können; dieser Zeitrahmen wurde auf einer gemeinsamen Besprechung im November 2009 im Amtsgericht Essen, an der Richter und Strafverteidiger aus Essen teilgenommen haben, für gerade noch vertretbar gehalten. Zutreffend hat am 16.04.2010 das OLG Düsseldorf festgestellt, daß der Beschuldigte trotz aller Unverzüglichkeit seinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen darf, ein ohne seine Mitwirkung bestellter Verteidiger ist zu entpflichten (4 Ws 163/10).

Der Pflichtverteidiger wird aus der Landeskasse entschädigt und erhält Gebühren, die deutlich geringer sind als die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers. Wir sind gleichwohl grundsätzlich bereit, uns auch als Ihr Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Im Landgerichtsbezirk Essen und auch außerhalb.