Gesetzliches Erbrecht oder Testament?
Das gesetzliche Erbrecht in allen Einzelheiten kann ich Ihnen nicht in ein paar Zeilen auf dieser Homepage erklären. Leider sind irrige Vorstellungen hier weit verbreitet. "Eltern haften für ihre Kinder", glaubt alle Welt, weil seit Jahrzehnten an jeder Baustelle entsprechende Schilder hängen. Ziemlich genau das Gegenteil ist der Fall. Ähnlich ist es mit der gesetzlichen Erbfolge, kinderlose Eheleute beerben sich in der Regel gegenseitig nicht allein, wie fast jeder glaubt, sondern nur zu drei Vierteln. Den Rest erben Eltern oder Geschwister des verstorbenen Ehepartners, was häufig nicht dem Willen der Eheleute entspricht. Wenigstens miterbende Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt und können daher durch ein Testament vollständig enterbt werden. Kinderlose Eheleute setzen sich daher zweckmäßig gegenseitig zu Alleinerben ein.
Hier die Ultrakurzfassung des gesetzlichen Erbrechts:
- Ledige (Verwitwete, Geschiedene), kinderlos: Eltern erben gleichanteilig, vorverstorbene Eltern(teile) werden durch Geschwister des Verstorbenen ersetzt, soweit vorhanden
- Ledige (Verwitwete, Geschiedene) mit Kindern: Kinder erben gleichanteilig, alle anderen nichts
- Eheleute (ohne Ehevertrag) ohne Kinder: der überlebende Ehegatte erbt drei Viertel, ein Viertel erben die Eltern des Verstorbenen, ersatzweise die Geschwister des Verstorbenen, soweit vorhanden
- Eheleute (ohne Ehevertrag) mit Kindern: der überlebende Ehegatte erbt die Hälfte, die andere Hälfte erben die Kinder gleichanteilig, vorverstorbene Kinder werden gleichanteilig ersetzt durch ihre Abkömmlinge, soweit vorhanden
Wegen weiterer Einzelheiten verweise ich auf die Broschüre zum Erbrecht vom Bundesjustizministerium. Eine halb so lange Version finden Sie beim Justizministerium Sachsen-Anhalt. Dieses gesetzliche Erbrecht können Sie abändern durch einen Erbvertrag (dazu unten) oder durch ein
Notarielles Testament
Weil die Mehrheit meiner Besucher schon recht konkrete Vorstellungen von ihren erbrechtlichen Wünschen hat und sich vor allem für die Kosten interessiert, die bei Beurkundung von Testament oder Erbvertrag entstehen, beginne ich damit:
Kosten
Der Geschäftswert für die Beurkundung von Testament oder Erbvertrag ist das gesamte Vermögen, Schulden dürfen aber bis zur Hälfte des Vermögens abgezogen werden. Ein Einpersonen-Testament kostet eine Gebühr, ein Ehegattentestament oder ein Erbvertrag kosten zwei Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (Tabelle B), zzgl. Mehrwertsteuer, die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht kostet eine Festgebühr von 75,00 €, die Registrierung beim Testamentsregister der Bundesnotarkammer (seit 2012) 15,00 € je registrierter Person. Einige ausgerechnete Beispiele, alle vorgenannten Kosten sind enthalten, alle Werte in Euro:
Vermögen | Eine Person | Eheleute |
---|---|---|
10.000 | 179,25 | 283,50 |
20.000 | 217,33 | 359,66 |
50.000 | 286,35 | 497,70 |
100.000 | 414,87 | 754,74 |
200.000 | 607,65 | 1.140,30 |
500.000 | 1.202,65 | 2.330,30 |
1.000.000 | 2.154,65 | 4.234,30 |
2.000.000 | 4.058,65 | 8.042,30 |
Nach dem Tod (je)des Erblassers eröffnet das Nachlaßgericht das Testament, was wertunabhängig eine Gebühr von 100,00 € auslöst.
Beurkundung und Hinterlegung des Testamentes
In einer Vorbesprechung ermitteln wir, wie Sie sich die Erbfolge vorstellen, wen Sie bedenken wollen und wen eher nicht. Wir überlegen gemeinsam die in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten. Ich erstelle einen Entwurf und übersende Ihnen diesen, ggf. besprechen wir uns erneut und nehmen Korrekturen vor. Das Testament wird beurkundet, Sie erhalten eine beglaubigte Abschrift, die Urschrift wird beim Amtsgericht (i.d.R. das an Ihrem aktuellen Wohnort) hinterlegt und beim zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Aufgrund dieser Registrierung wird sofort, nachdem irgendein Standesamt den Todesfall gemeldet hat, das Amtsgericht informiert und kann Ihr Testament umgehend eröffnen.
Inhalt des Testaments
Hier gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, von denen ich hier nur die wichtigsten aufzähle:
Erbeinsetzung
Sie können eine Person oder mehrere als Erben einsetzen, mehrere auch zu unterschiedlichen Bruchteilen. Der oder die Erben sind Ihr Rechtsnachfolger und Eigentümer bezüglich allen Hab und Gutes, mehrere als Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft kann gemeinschaftlich Eigentümer bleiben, z.B. ein Haus gemeinsam verwalten, oder sie setzt sich auseinander, etwa durch Verkauf der ererbten Sache und Teilung des Erlöses. Jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft kann deren Auseinandersetzung erzwingen, notfalls durch Teilungsversteigerung, weshalb ich häufig zu erbrechtlichen Lösungen rate, die das Entstehen von Erbengemeinschaften verhindern. Einen Ersatzerben anzugeben, der erbt, wenn der zunächst bedachte Erbe schon vor dem Erblasser verstorben ist, kostet nichts zusätzlich und erspart im Falle des Falles ein weiteres Testament.
Soll jemand dagegen nur einen bestimmten Gegenstand erhalten, etwa die langjährige Putzfrau die Perlenkette, wenden Sie dieser den Gegenstand als
Vermächtnis
zu, der Bedachte wird dann nicht selbst Erbe, sondern hat nur einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Verschaffung des Eigentums an der vermachten Sache.
Es gibt zahlreiche weitere Gestaltungsmöglichkeiten wie Auflagen, Bedingungen, Vor- und Nacherbeneinsetzung, Anordnung der Testamentsvollstreckung und vieles mehr, was hier darzustellen den Rahmen dieser Seite sprengen würde. Überlegenswerte Alternative zum Testament ist auch immer die lebzeitige Übertragung von Grundbesitz auf Kinder unter Beibehaltung des "wirtschaftlichen Eigentums" durch Eintragung von Wohn- oder Nießbrauchsrechten.
Folgende gebräuchliche Gestaltungsmodelle sollen jedoch noch besonders erwähnt werden:
"Berliner Testament"
Ohne Testament oder Ehevertrag beerbt bei vorhandenen Kindern der länger lebende Ehegatte den verstorbenen nur zur Hälfte, die andere Hälfte entfällt gleichanteilig auf die Kinder. Eheleute setzen sich daher zweckmäßig gegenseitig zu Alleinerben ein und die Kinder, mehrere gleichanteilig, zu Erben des Längstlebenden (Berliner Testament). Das vermeidet Erbengemeinschaften (einerseits handlungseingeschränkt bei minderjährigen Miterben, vor allem aber mit regelmäßig völlig unterschiedlichen und streitauslösenden Interessenlagen; einer will steuermindernd investieren, ein anderer möglichst hohe Erträgnisse herausziehen), enterbt aber zugleich die Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden. Das Berliner Testament enthält daher häufig eine Klausel, die dem Längstlebenden gestattet, Kinder, die sich dem nicht fügen wollen und beim ersten Todesfall ihren Pflichtteilsanspruch geltendmachen, für den zweiten Todesfall zu enterben.
Aktivierung von Steuerfreibeträgen bei größeren Vermögen
Sind Sie so vermögend, daß die Freibeträge der Erbschaftsteuer überschritten werden, empfiehlt es sich, nicht ein Berliner Testament, sondern die sog. "Württembergische Lösung" zu wählen: Der überlebende Ehepartner erhält ein Viertel bis die Hälfte des Nachlasses, die Kinder teilen sich den Rest und aktivieren die Erbschaftsteuerfreibeträge, die gesetzliche Erbfolge wird also gar nicht oder nur teilweise verändert. Die Kinder haben aber einstweilen aber nichts von ihren Erbteilen, denn der überlebende Ehegatte erhält einen lebenslangen Nießbrauch daran. Gehört zum Nachlaß Grundvermögen, wird er auch noch als Testamentsvollstrecker eingesetzt und kann dadurch allein über den Grundbesitz verfügen. Die Teilung des Nachlasses wird gleichzeitig ausgeschlossen. Nach dem Tod des Überlebenden gilt wieder die gesetzliche Erbfolge. Hier mehr zur Erbschaftsteuer.
Immer, wenn Ihre Erbeinsetzung zum Anfall von Erbschaftsteuer führen könnte, sollten Sie überlegen, ob Sie den Erben nicht nachlaßwertmindernd mit Vermächtnissen bis zur jeweiligen Steuerfreigrenze belasten, z.B. zugunsten von dessen Kindern oder Partnern.
Grundbesitz
Bei vorhandenem Grundbesitz ist zur Grundbuchberichtigung beim Tod jedes Eigentümers ein gebührenauslösender Erbschein erforderlich. Nur ein notarielles Testament macht diesen Erbschein entbehrlich. Sind Eheleute Grundstückseigentümer, erspart ein Ehegattentestament gleich zwei Erbscheine.
Erbvertrag
Jeder Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern und andere Erben einsetzen, ohne daß früher eingesetzte Erben das erfahren. Lediglich ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten kann nicht mehr geändert werden, wenn einer davon verstorben ist. Kein Testamentserbe kann sich also auf den Fortbestand seiner Erbenstellung verlassen. In seltenen Fällen ist eine Bindung an die Erbeinsetzung gewollt, z.B., wenn ein Kind mit erheblichen eigenen Mitteln Wohnraum im Haus der Eltern ausbaut, um dort einzuziehen und die Eltern zu pflegen. Dann könnte dieses Kind durch (nur vor einem Notar möglichen) Erbvertrag mit Bindungswirkung als Erbe eingesetzt werden; vorzuziehen wäre allerdings auch hier eine lebzeitige Schenkung des Grundbesitzes mit behaltenem Wohnrecht, denn nur die Erbenstellung als solche ist verläßlich, nicht der Bestand des Nachlasses, der weggeschenkt oder z.B. zur Deckung von Pflegekosten aufgebraucht werden kann.
Pflichtteilsrecht
Wer als Ehepartner, Kind oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, als Elternteil durch Testament oder Erbvertrag enterbt ist, kann von dem/den Erben den Pflichtteil verlangen, § 2303 BGB. Das ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld in Höhe des halben Wertes, den der gesetzliche Erbteil betragen hätte. Er verjährt taggenau drei Jahre nach dem Tod des Erblassers. Bis dahin können die Berechtigten Zahlung verlangen, müssen das aber nicht. (Beachten Sie, daß es immer nur um das Vermögen des Verstorbenen geht, also etwa nur um ein halbes Haus, wenn Eheleute zu je 1/2 Eigentümer sind)
Die häufigsten und ärgerlichsten Fälle:
- Keine Kinder, kein Ehepartner, der Lebensgefährte wird durch Testament als Alleinerbe eingesetzt: Die Eltern wären gesetzliche Alleinerben, ihr Pflichtteilsanspruch beträgt zusammen 1/2 vom Nachlaß.
- Kinderlose Eheleute setzen sich durch Testament gegenseitig zu Alleinerben ein, kein Ehevertrag: Der gesetzliche Erbteil der Eltern wäre 1/4, weil der Ehepartner nur (§§ 1931 und 1371 BGB) 3/4 erbt: Pflichtteilsanspruch beider Eltern: zusammen 1/8 vom Nachlaß.
- Kinderlose Eheleute setzen sich durch Testament gegenseitig zu Alleinerben ein, Gütertrennung durch Ehevertrag: Der gesetzliche Erbteil der Eltern wäre 1/2, weil der Ehepartner nur 1/2 erbt: Pflichtteilsanspruch beider Eltern: zusammen 1/4 vom Nachlaß.
- Eheleute mit Kindern setzen sich durch Testament gegenseitig zu Alleinerben ein: Eltern erben nichts, wenn Kinder vorhanden sind, der Ehepartner erbt eine Hälfte, die Kinder gleichanteilig die andere Hälfte. Pflichtteilsanspruch aller Kinder: zusammen 1/4 vom Nachlaß.
Testamentsvollstrecker
Ihn können Sie durch Testament oder Erbvertrag bestimmen. Er ist allein handlungsfähig und kann z.B. Grundbesitz veräußern, wo eine große, ggf. räumlich zersplitterte Erbengemeinschaft entstehen wird oder der Gemeinschaft minderjährige Kinder angehören, für die sonst ein Ergänzungspfleger bestellt werden müßte. Die Gebühren für ein Testamentsvollstreckerzeugnis, durch das ausgewiesen der Testamentsvollstrecker handelt, sind deutlich geringer als die hierdurch ersparten Kosten für einen Erbschein.
Privatschriftliches Testament
Ja, Sie können ein Testament auch selbst schreiben. Vollständig von Hand und mit Datum und Unterschrift. Möglichst lesen Sie sich vorher noch in das Erbrecht des BGB ein, es sind nur einige Hundert Paragraphen. Dann ordnen Sie an: Ich setze Fritz zu meinem Alleinerben ein und Franz erhält als Vermächtnis mein Häuschen. Daß das Nachlaßgericht den Erbscheinsantrag von Fritz zurückweist, weil es -zu Recht- Franz als Alleinerben ansieht, weil das Häuschen 100.000 € wert ist und auf Ihrem Konto leider nur noch 10.000 € lagen, erleben Sie ja nicht mehr. Vor solchen Flops schützt Sie und vor allem die enttäuschten Erben die notarielle Beratung oder notfalls die Haftpflichtversicherung, die der Notar unterhalten muß. Nur, wenn Sie Ihr Testament vor einem Notar beurkundet haben, können Sie wirklich sicher sein, daß es wirksam ist und das gewünschte Ergebnis eintritt. Jedes von einem Ungeübten gefertigte privatschriftliche Testament birgt zudem erhebliche Risiken von Formfehlern.
Internationales Erbrecht - Auslandsbezug
Hier ist eine ausführliche Zusammenstellung vom europäischen Notarnetzwerk zum Erbrecht in Europa.