Thomas Grosse
Rechtsanwalt und Notar - Gerichtsstr. 47 - D-45355 Essen-Borbeck
Tel. 0201/680150 - Fax 0201/682454 - mail(at)grosseessen.de
 Home » Notar: Übersicht » Vaterschaft 
Menu

Thomas Grosse

Rechtsanwalt und Notar
D-45355 Essen-Borbeck

Borbeck
      Suche Home » Notar: Übersicht » Vaterschaft

Vaterschafts­anerkennung, Zustimmung der Kindesmutter, Sorgeerklärung, Namensbestimmung

Vaterschaftsanerkennung

This page in English - Questo sito in italiano.

Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muß die Vaterschaft festgestellt werden. Entweder durch Klage gegen den Vater, notfalls mit Abstammungs­gutachten, oder durch beurkundete Anerkennung der Vater­schaft. Die Urkunde über die Anerkennung einer Vaterschaft kann ich in deutscher Sprache oder bilingual in deutsch und englisch oder in deutsch und italienisch beurkunden. Für andere Sprachen müssen Sie einen Dolmetscher mitbringen, der mit keinem Urkundsbeteiligten verwandt ist und in der Lage, die vorkommenden Rechtsbegriffe richtig zu übersetzen.

Sie sollten aber zunächst überlegen, ob Sie die Anerkennung nicht vor dem Jugendamt oder dem Standesamt abgeben wollen. Dort erfolgt die Beurkundung gebührenfrei. Leider neigen in Essen beide Behörden dazu, Ihnen zu erklären, daß Termine dort erst Monate in der Zukunft möglich sind und Sie doch lieber zum Notar gehen sollten. Daß dort Kosten entstehen, sagt man Ihnen nicht. Man sagt Ihnen auch nicht, daß die Anerkennung einer Vaterschaft vor jedem deut­schen Standesamt oder Jugendamt möglich ist. Versuchen Sie es in kleineren Orten der Umgebung, dort gibt es hin und wieder noch kurzfristig Termine.

Das Anerkenntnis des Vaters wird erst wirksam, wenn die Mutter zustimmt. Zweckmäßig bringen Sie sie mit, das ist einfacher und billiger. Das Kind müssen Sie nicht mitbringen. Erheblich schneller geht es, wenn Sie mir nach der Termin­vereinbarung per Email die benötigten Daten übersenden:

Hier finden Sie eine vorbereitete, an mich adressierte Email, die alle erforder­lichen Daten abfragt.

Weiter können Sie - und die meisten Eltern machen das - in der Urkunde angeben, daß Sie die elterliche Sorge gemein­sam übernehmen wollen. Andernfalls hat der Vater keinerlei Mitbestimmungsrechte.

Wenn Sie sich für die gemeinsame elterliche Sorge entschieden haben, können Sie zusätzlich bestimmen, daß das Kind den Familiennamen des Vaters erhält. Sonst erhält oder behält es den Familiennamen der Mutter.

Der Notar belehrt den Vater oder die Eltern darüber, daß sie aufgrund dieser Erklärung das Recht und die Pflicht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen und daß dies sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge umfaßt und daß sie künftig das Kind gemeinschaftlich vertreten sowie, daß die gemeinsame Sorge nur in Ausnahmefällen auf Antrag eines Beteiligten bei nicht nur vorübergehender Trennung durch das Familiengericht aufgehoben werden kann. Weiter erfolgt eine Belehrung über die Folgen der Anerkennung der Vaterschaft in Bezug auf die Verwandt­schaft sowie das Unterhalts- und Erbrecht.

Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. In diesem Fall müssen Sie mir sofort nach der Geburt den Geburtsort und den/die Vornamen des Kindes mitteilen, weil ich dann an Jugendamt und Standesamt Urkunds­abschriften senden muß; örtlich zuständig sind die Behörden am Geburtsort. Vor der Geburt werden die Urkunden nicht angenommen, weil der Geburtsort noch nicht feststeht.

Gebühren für Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung in deutscher Sprache: keine, nur 24,85 € Auslagen. Bei Mitbeurkundung der Sorgeerklärung: 100,06 €; erfolgt zusätzlich eine Namensbestimmung: 120,05 €.

Auslandsbezug

Die vorstehenden Ausführungen betreffen zunächst deutsches Recht und deutsche Eltern. Hat wenigstens ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit, gibt er diese immer auch an das Kind weiter, so daß auch das auslän­dische Recht zu beachten ist. Während in Deutschland gilt: "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat" (§ 1591 BGB), kennen andere Rechtsordnungen eine Anerkennung der Mutterschaft, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. In Europa ist das nur noch Italien (Art. 250 Abs. 1 Codice Civile), weiter verschiedene latein­ameri­kanische und fernöstliche (darunter Vietnam) Staaten. Wenn Sie eine südamerikanische oder asiatische Staatsangehörigkeit haben, sollten Sie versuchen, diese Frage mit Ihrer Botschaft zu klären. Im Zweifel sollte die Mutter die Mutterschaft anerkennen: War das nicht erforderlich, schadet es nicht, unterbleibt dagegen eine erforderliche Anerkennung, kann der Fall eintreten, daß die Mutter an dem Kind alle Rechte hat.

Darüberhinaus können ausländische Rechtsordnungen noch weitere von den hiesigen abweichende Regelungen enthalten, die beispielsweise die Mitbeurkundung einer Wahl des deutschen Rechts sinnvoll machen. Auf diese ausländischen Gesetze hat der deutsche Notar keinen Zugriff, das wenige, was im Internet zu finden ist, ist häufig veraltet. Auch insoweit empfehle ich dringend, vor der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung mit der Botschaft oder dem Konsulat des eigenen Landes Rücksprache zu nehmen.

Verbot der mißbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

Am 29.07.2017 ist eine neue Vorschrift des BGB in Kraft getreten. Prüfen Sie, ob Sie davon betroffen sind. Der Notar muß Sie nach den Einzelheiten fragen, die Beurkundung ggf. aussetzen und zunächst beim Ausländeramt anfragen, wenn Anhaltspunkte für einen Mißbrauch vorliegen.

In meiner Urkunde lasse ich Sie, wenn ein Elternteil Angehöriger eines der unten genannten sicheren Herkunftsstaaten sind, daher im Regelfall erklären:

Wenn Sie das so nicht bestätigen können, wenden Sie sich zweckmäßig zuerst an das Ausländeramt und fragen an, ob dort Bedenken bestehen. Das kostet jedenfalls nichts. Beauftragen Sie dagegen sofort den Notar mit der Beur­kundung der Vater­schaftsanerkennung, entstehen dort die Gebühren für die Entwurfsfertigung. Im Dezember 2017 hat das Bundesjustiz­ministerium ein 17-seitiges Rund­schreiben hierzu veröffentlicht, das wenig hilfreich ist.

Ausnahme: Wenn das Kind schon geboren ist und Sie ein Abstammungs­gutachten über die Vaterschaft vorlegen können, kann die Beurkundung sofort erfolgen (§ 1597a Abs. 5 BGB), ebenso, wenn Sie bereits ein gemeinsames Kind haben, zu dem die Vaterschaft anerkannt ist; dann kann eine weitere Vaterschaftsanerkennung an Ihrer Aufenthaltssituation nichts mehr ändern.

 

§ 1597a BGB

(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staats­ange­hörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsange­hörig­­keits­gesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft).
 

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine miss­bräuch­liche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson dies der nach § 85 a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:

  1. das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes [§ 50 Aufenthalts­gesetz, Verwaltungs­vorschrift ab S. 228].
  2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes [das sind die Mitgliedsstaaten der europäischen Union und derzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nord-Mazedonien, Senegal und Serbien, Anlage II zum Asylgesetz] besitzt,
  3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,
  4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
  5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögens­vorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.

Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde gemäß § 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.
 

(3) Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Voraus­setzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
 

(4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
 

(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.