Eingetragener Verein (e.V.)
Neues im Vereinsrecht 2009
Abstimmungen: Regelt die Satzung nichts, kommt es bei Abstimmungen seit dem 03.10.2009 auf die abgegebenen Stimmen, nicht mehr auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder an, siehe z.B. § 32 BGB. Der Mehrpersonen-Vorstand wird durch die Mehrheit seiner Mitglieder vertreten, § 26 BGB.
Weiter gilt eine nachhaltige Haftungsbeschränkung für Vereinsvorstände, die (fast) unentgeltlich tätig sind, § 31a BGB.
Seit Mai 2009 ist in Essen das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen konzentriert, den Registernummern der früher in Essen-Borbeck eingetragenen Vereine wurden die Ziffern "10" vorangestellt, denen aus Essen-Steele die Ziffern "20".
Gründung eines Vereins
Gründungsversammlung
Sie benötigen:
- mindestens (besser: genau, falls das Registergericht Mängel der Satzung feststellt, die nur durch eine neue Versammlung behoben werden können) sieben Gründungsmitglieder, die sich treffen, auf eine
- Satzung (dazu ganz unten auf dieser Seite) einigen und diese (mit Datum) alle unterschreiben. Die Satzung muß den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen und sollte sich sich auf das Nötigste beschränken. Den Vorstand sollten Sie klein halten, ein Vorsitzender und ein Stellvertreter genügen zur Not, meist werden noch ein Kassierer und ein Schriftführer hinzugenommen, alle anderen Aufgaben sollten auf Mitglieder eines Beirats oder erweiterten Vorstandes verteilt werden. Die Außenvertretung des Vereins regeln Sie so, daß zwei Vorstandsmitglieder genügen. Eine Kopie der unterschriebenen Satzung ist dem Vereinsregister mit der Anmeldung einzureichen, weiter in Kopie das
- Protokoll über die Gründungsversammlung, das enthalten muß und möglichst nur enthalten sollte (alles andere besprechen sie in einer unmittelbar anschließenden weiteren Mitgliederversammlung):
Wir, die Unterzeichnenden, gründen hiermit den Verein "XY", der die anliegende Satzung erhalten und in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Zum Vorsitzenden bestellen wir A.B., zum stellvertretenden Vorsitzenden C.D., zum Kassenwart E.F. und zum Schriftführer G.H. Wir ermächtigen den Vorstand, etwaige Mängel der Satzung und sonstige Eintragungshindernisse selbst zu beheben.
Essen-Borbeck, Datum
Unterschriften aller Gründungsmitglieder
Anmeldung zum Vereinsregister
Mit diesen beiden Unterlagen müssen die bestellten Vorstandsmitglieder in satzungsmäßig erforderlicher Zahl den Verein beim Vereinsregister anmelden. Die Unterschriften der Vorstandsmitglieder müssen notariell beglaubigt sein (Personalausweise mitbringen). Der Anmeldungstext, den Sie hier kopieren, passend machen und mitbringen, lautet einfach:
An das
Amtsgericht
- Vereinsregister -
[Ort]
Betr.: Neuanmeldung des Vereins "[Name]"
Wir, die Vorstandsmitglieder des vorbezeichneten, in Gründung befindlichen Vereins, überreichen als Anlage Kopien der Satzung des Vereins sowie des Protokolls seiner Gründungsversammlung, beide von allen Gründungsmitgliedern unterschrieben, woraus sich auch unsere Bestellung zu Vorstandsmitgliedern ergibt, und melden zur Eintragung in das Vereinsregister an:
1. Unter dem Namen "[Name]" wurde ein Verein gegründet.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
3. Zu Vorstandsmitgliedern i.S.d. § 26 BGB hat die Gründungsversammlung folgende Personen gewählt:
a) Erster Vorsitzender: AB ...
b) stellvertretender Vorsitzender: CD ...
c) Kassenwart: EF ...
d) Schriftführer: GH ...
[Alle Vorstandsmitglieder mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und vollständiger Anschrift.]
4. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
5. Die Postanschrift des Vereins ist die Anschrift des ersten Vorsitzenden.
<Nur, wenn der Anmeldende nicht einzelvertretungsberechtigt ist:> Zugleich ermächtigen wir diesen, im Namen des Gesamtvorstandes etwaige Mängel der Satzung und sonstige Eintragungshindernisse zu beheben.
[Unterschriften aller Anmeldenden vor dem Notar]
Achtung: Sie können nur diejenigen Vorstandsmitglieder zur Eintragung anmelden, die allein oder zu zweit den Verein vertreten, also nicht den dritten Sportwart. Früher wurde immer noch ein kostenpflichtiger beglaubigter Vereinsregisterauszug mitbestellt zum Nachweis der Vertretungsmacht des Vorstandes z.B. bei Banken. Das ist seit 2023 obsolet, unter handelsregister.de kann jedermann alle Vereinsregistereintragungen einsehen.
Weiter unten auf dieser Seite finden Sie eine einfache Mustersatzung für einen Verein.
Veränderungen im Verein
Änderungen der Satzung oder im Vorstand
Nach Gründung des Vereins sehen Sie den Notar gelegentlich wieder: Sie müssen Vorstandsänderungen (nicht: Wiederwahlen) und Satzungsänderungen dem Gericht anmelden mit notariell beglaubigter Unterschrift der [bei Vorstandsänderungen: neuen] Vorstandsmitglieder. Anmelden muß eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder, wenn nicht, was zweckmäßig ist, ein oder zwei Vorstandsmitglieder allein hierzu satzungsmäßig berufen sind, unter Beifügung einer Abschrift des Protokolls der Versammlung. Seit 2009 ist nach Satzungsänderungen eine komplette aktualisierte Satzung mit einzureichen, § 71 BGB.
Jede Satzungsänderung wird im übrigen erst mit ihrer Eintragung im Register wirksam: Sie können also nicht in einer Mitgliederversammlung durch Satzungsänderung den z.B. bisher fehlenden stellvertretenden Vorsitzenden hinzufügen und diesen dann sofort wählen. Die Wahl kann erst wirksam nach Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister erfolgen.
Anmeldung
Die Unterschriften aller Anmeldenden müssen, vor dem Notar geleistet, notariell beglaubigt werden. Den Text der Anmeldung kopieren Sie hier, machen ihn passend und bringen ihn mit. Etwa so:
An das
Amtsgericht
- Vereinsregister -
[Ort]
Betr.: [Vereinsname], VR [Vereinsregisternummer]
Als Vorstandsmitglieder des vorbezeichneten Vereins überreichen wir anbei eine Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung vom [Datum] nebst Teilnehmerliste und der Einladung hierzu und melden zur Eintragung in das Vereinsregister an:
- Die Satzung vom [Datum] wurde geändert: Der letzte Satz in § 3 der Satzung lautet nunmehr: "Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt jährlich 12,00 €. ..." [Oder: Die Satzung vom ... wurde vollständig neu gefaßt.] Hierzu fügen wir bei den vollständigen Wortlaut der neuen Satzung mit der Versicherung, daß die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluß über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Es wird versichert, daß die Versammlung frist- und satzungsgemäß einberufen war, Beschlußfähigkeit bestand und die Beschlüsse wie protokolliert zustande kamen.
- Im Vorstand des Vereins haben sich folgende Änderungen ergeben:
Als [erster Vorsitzender] wurde neu gewählt: [Vorname Name Geburtsname Geburtsdatum Beruf Postanschrift]
Als [Schriftführer] wurde neu gewählt: [Vorname Name Geburtsdatum Geburtsname Beruf Postanschrift]
Die bisherigen Vorstandsmitglieder [Vorname Name] und [Vorname Name] sind ausgeschieden.
[Ort, Datum, Unterschriften in vertretungsberechtigter Zahl gemäß Satzung]
Mustersatzung für einen Verein
Googlen Sie nach Satzungen. "Satzung Sportverein" ergibt z.B. über 8 Millionen Suchergebnisse. Basteln Sie sich Ihre Satzung. Je kürzer, desto besser. Vielleicht gibt es auch einen für Sie einschlägigen (Dach-)Verband, der Ihnen hilft (oder dessen Satzungsvorgaben Sie verwenden müssen, wenn Sie an seinem System teilnehmen wollen, häufig bei Sportvereinen). Vermengen Sie mehrere Vorlagen, achten Sie darauf, daß die Bestandteile zueinander passen und sich nicht schon logisch widersprechen. Die Fertigung eines Satzungsentwurfes durch den Notar kostet 297,50 €, weil der hier anzusetzende Mindest-Geschäftswert 30.000,00 € beträgt.
Hier wäre ein einfaches Beispiel:
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "XY" [der Name soll sich von anderen Vereinen in der Gegend unterscheiden] mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung im Vereinsregister und hat seinen Sitz in Essen.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt [die gemeinsame Pflege aller Ballspiele und der Geselligkeit seiner Mitglieder / die Förderung der ABC-Schule / des XYZ-Kindergartens].
§ 3 Mitgliedschaft, Erwerb
Mitglieder können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
§ 4 Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der jederzeit [Gehende soll man nicht aufhalten, sonst: mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende] mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins nachhaltig zuwider handelt oder mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag rückständig ist.
Bei Fördervereinen mit Bezug zu Kindergarten oder Schule empfehle ich hier dringend einen Automatismus zur Bereinigung des nicht mehr interessierten Mitgliederbestandes: "Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn kein Kind des Mitgliedes mehr die Einrichtung [Schule, Kindergarten] besucht, es sei denn, das Mitglied hat schriftlich erklärt, dem Verein weiterhin angehören zu wollen."
§ 5 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden, etwa Ausschüsse mit besonderen Aufgaben.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart [bei besonders edlen Vereinen nennen wir ihn Schatzmeister] und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei [sechs?] Monaten jeden Jahres [Schuljahres] stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich [das kostet Porto; wenn tunlich, z.B. auf der Homepage des Vereins / per E-Mail / bei einem Kindergarten-Förderverein: durch Bekanntmachung an der ... Informationstafel - Denjenigen Mitgliedern, die sich portosparend per Email beachrichtigen lassen, einen Nachlaß bei den Mitgliedsbeiträgen einzuräumen, ist möglich und hat sich bewährt.] unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
[Bewegen Sie größere Geldbeträge, die nicht schnell in der Mitgliederversammlung erläutert und belegt werden können, sollten Sie noch einen Kassenprüfer vorsehen:] Weiter wählt die Mitgliederversammlung [einen/zwei] Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehört und der in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Kassengeschäfte und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung berichtet und ggf. die Entlastung des Vorstandes vorschlägt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 8 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
Essen-Borbeck, Datum
Unterschriften aller Gründungsmitglieder
Die Dinge, die Sie in dieser minimalistischen Satzung vermissen, regelt das BGB im Abschnitt Vereine.
Gemeinnütziger Verein
Seit dem 01.01.2009 muß die Satzung eines neu gegründeten Vereins, der die steuerlichen Vergünstigungen der Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen will, zwingend die Vorgaben der Anlage 1 zu § 60 AO (Abgabenordnung) erfüllen. Die bisher üblichen Satzungsbestimmungen genügen in der Regel nicht mehr, die neuen Vorschriften müssen, soweit zutreffend, wörtlich wiedergegeben werden. "Körperschaft" ersetzen Sie durch "Verein". Ihre Reihenfolge ist egal, sie können in die Satzung eingebaut werden, wo sie passen. Hier ist ein ausführlicheres Muster der NRW-Justiz für die Satzung eines gemeinnützigen Vereins, das alle steuerlich erforderlichen Vorgaben an zweckmäßiger Stelle enthält. Eine umfangreiche Broschüre mit Vereins-Steuertips gibt es beim Finanzminister von Baden-Württemberg.
Bestehende Vereine müssen zunächst nichts veranlassen. Ändern Sie aber ihre Satzung aus irgendeinem Grund auch nur im geringsten, ist die Gemeinnützigkeit dahin, wenn Sie sie nicht auch die neuen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit aufnehmen (§ 1f Abs. 2 EGAO). Fragen Sie Ihren Notar, bevor Sie zur satzungsändernden Mitgliederversammlung einladen. Sie müssen schon in Ihrer Einladung die zur Abstimmung anstehenden Änderungen vollständig mitteilen. Haben Sie nur die gewollten Änderungen angegeben, vielleicht eine Beitragserhöhung, können Sie die steuerrechtlich unvermeidlichen Satzungsänderungen nicht wirksam beschließen.
Bei Zweifeln empfiehlt sich, die beabsichtigte Satzungsänderung vor ihrer Beschließung mit dem Finanzamt abzustimmen, zumal das nichts kostet.
Das Bundesjustizministerium bietet einen sehr ausführlichen Leitfaden zu Gründung und Führung eines Vereins.