Thomas Grosse
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Borbeck
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Versorgungs­ausgleich anläßlich der Ehescheidung

Adler zu Füßen der Germania

Mit der Ehe­scheidung muß das Gericht den Ver­sorgungs­ausgleich durchführen, wenn er nicht ehevertraglich ausgeschlossen ist oder die Ehe nur drei Jahre gedauert hat. Für die Daten benötigt es den Vordruck V10. Die Renten­versicherungs­träger ermitteln, welche Rentenanwart­schaften jeder Ehepartner während der Ehezeit erworben hat. Bezogen auf die Ehezeit werden alle Renten­anwartschaften, öffentlich-rechtliche und private, zwischen den Eheleuten aufgeteilt, was das Familiengericht mit dem Ehescheidungsbeschluß veranlaßt.

Das Einholen der Rentenauskünfte bei den gesetzlichen Rentenversicherungs­trägern (Bund, Land, Knappschaft) ist heute die größte zeitliche Hürde des Ehescheidungs­verfahrens, besonders, wenn die Renten­konten noch Lücken aufweisen, die aufgeklärt werden müssen. Bearbeitungs­zeiten von mehr als einem halben Jahr sind nicht ungewöhnlich. Haben Sie Anlaß zu der Annahme, daß Ihr Rentenkonto unvollständig ist (z.B. arbeitslos gewesen und nicht arbeitssuchend gemeldet), hat ein Ehepartner Anwartschaften im Ausland erworben oder sind Kinder­erziehungszeiten zu berücksichtigen, können Sie sich hier bei der Dt. Renten­versicherung Bund ein Formularpaket ("Komplettpaket Konten­klärung", ganz unten auf der Seite) herunterladen, durchsehen und sich, wenn ein Formular einschlägig erscheint, im vorauseilenden Gehorsam üben. Etwas schneller geht es meist bei den über 40-jährigen, wo idR. eine routinemäßige Kontenklärung stattgefunden hat, ebenso, wenn Sie bereits einmal geschieden wurden.

Neu zum 01.09.2009:

Seit dem 01.09.2009 sind nachhaltige Gesetzes­änderungen beim Versorgungsausgleich in Kraft:
1. Wer Anspruch auf eine Betriebsrente hat, mußte nach früherem Recht wirtschaftlich nur einen Bruchteil des wirklichen Wertes davon abgeben. Jetzt wird im Regelfall der Ehezeitanteil der Betriebsrente unmittelbar durch den Versicherungsträger hälftig an jeden Ehepartner gezahlt.
2. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur noch auf ausdrücklichen Antrag statt.
3. Kleinstbeträge (z.Zt. bis 25,00 €) werden nicht mehr ausgeglichen.

Wichtig: Sind Sie bereits geschieden und ist in den nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleich eine Betriebsrente Ihres Ehepartners eingeflossen oder sind Sie unerwartet vorzeitig berentet worden, kann unter Umständen zu Ihren Gunsten eine Korrektur erfolgen.

Lebens­partnerschaft

Der Versorgungsausgleich ist gemäß § 20 LPartG genau wie bei einer Scheidung durchzuführen, nur das benötigte Formular ist abweichend: Vordruck V12.

Ehevertrag?

Wollen Sie sich scheiden lassen und und sind die Renten­verhältnisse entsprechend, nämlich jeder Ehepartner hat während der Ehezeit etwa gleichviel Anwart­schaften erworben (idR. nur bei kinderlosen Ehen), könnten Sie gemeinsam einen notariellen Ehevertrag aus Anlaß der Scheidung schließen nur mit dem Inhalt 'Ausschluß Versorgungsausgleich'. Das kostet 167,14 €, wenn nichts auszugleichen ist/wäre. Die frühere einjährige Wartefrist ist aufgehoben, allerdings muß der Vertrag einer 'Inhalts- und Ausübungskontrolle' standhalten, § 8 VersAusglG. Muß nichts ausgeglichen werden, entfällt vor allem die Wartezeit auf die Beauskunftung der Anwartschaften durch die Versicherungs­träger; sind Lücken im Rentenkonto vorhanden, die erst geklärt werden müssen, sind Bearbeitungszeiten von bis zu einem Jahr keine Seltenheit. - Der Notar, der diesen Ehevertrag beurkundet hat, darf keinen der Eheleute mehr im Ehescheidungsverfahren vertreten.