Thomas Grosse
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Thomas Grosse

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Zugewinn­ausgleich anläßlich der Ehescheidung

Gerichtsstraße 47, 45355 Essen-Borbeck

Wenn Sie keinen notariellen Ehe­vertrag geschlossen haben, leben Sie mit Ihrem Ehepartner auto­matisch im gesetz­lichen Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft. Nur auf Antrag eines der Ehepartner kann das Familiengericht zusammen mit der Ehescheidung den Zugewinn­ausgleich regeln. Preiswerter ist allerdings, wenn Sie sich ohne Gericht schiedlich einigen.

Was ist Zugewinn? Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Am besten erläutert an Beispielen:

  1. Am Tag der Eheschließung (Beginn der Zugewinn­gemeinschaft) haben beide Ehepartner kein Vermögen. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Ende der Zugewinngemeinschaft) hat der Ehemann Bankguthaben von 60.000 €, die Ehefrau Bankguthaben von 30.000 €, beide Vermögen während der Ehezeit aus Arbeitseinkommen angespart.
  2. Wie 1), aber die Ehefrau brachte bereits 20.000 € mit in die Ehe.
  3. Wie 1), aber während der Ehezeit hatte der Ehemann 20.000 € von seinen Eltern geerbt.

Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt in der Weise, daß, wer mehr Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Mehrbetrages an den anderen Ehepartner abgibt. Die Ehefrau erhält in den Beispielen demnach: 1) 15.000 €, 2) 25.000 €; ihr Zugewinn beträgt nur 10.000 €, weil ihr Anfangs­vermögen abgezogen wird; 3) 5.000 €; ererbtes oder geschenktes Vermögen wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleibt damit anrechnungsfrei, nicht allerdings dessen Wertsteigerung, möglich z.B. bei Immobilien oder, wenn ererbtes Ackerland plötzlich Bauland geworden ist. Die gesetzlichen Regelungen finden sie in §§ 1363 ff BGB.

Die vorstehenden Beispiele waren vereinfacht. Zusätzlich nämlich, das steht nicht im Gesetz, sondern ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichthofes vom 14.11.1973 (IV ZR 147/72, nicht kostenfrei im Internet veröffentlicht, auf Papier NJW 1974, 137 und BGHZ 61, 385), wird das Anfangsvermögen noch um einen Kaufkraft­schwund­ausgleich erhöht anhand von Verbraucherpreis­indizes, so daß der tatsächliche Zugewinn immer niedriger ist als die Differenz von Anfangs- und Endvermögen. Die Berechnung erfolgt anhand der Werte aus dieser Tabelle zum Verbraucherpreisindex insgesamt: Vermögen an Tag der Eheschließung (bei Schenkungen oder Erbschaften: Tag des Anfalls) geteilt durch den zu diesem Termin gehörenden Indexwert, multipliziert mit dem Indexwert vom Ende der Zugewinn­gemein­schaft. Beispiel: 10.000,00 € Anfangsvermögen im Januar 2000 geteilt durch den Index Januar 2000 (85,2) multipliziert mit dem Index vom Ende der Zugewinn­gemeinschaft im Dezember 2014 (106,7) werden zu einem rechnerischen Anfangsvermögen von 12.523,47 €. Für Zeiten vor 1991 rechnen Sie mit der dritten Spalte (alle privaten Haushalte, früheres Bundesgebiet) die älteren Zeiten zunächst auf Januar 1991 hoch.

Änderungen zum 01.09.2009

Zum 01.09.2009 sind Änderungen in Kraft getreten:

Schulden aus der Eheimmobilie

Wie Sie in den Zugewinnausgleich einfließen, erläutert der BGH in seinem Urteil vom 06.10.2010.

Rückabwicklung ehebezogener Schenkung

Hier geht es nicht um Zugewinnausgleich, aber um etwas recht ähnliches: Die Eltern der Ehefrau hatten ihrem Schwiegersohn Geld zum Erwerb der Ehewohnung überlassen, die sein Alleineigentum wurde. Nach der Ehescheidung verlangten sie ihr Geld zurück. In seinem Urteil vom 03.02.2010 hält der Bundesgerichtshof (XII ZR 189/06) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung das jetzt für möglich:

Hier zur Pressemitteilung mit Link zu den Entscheidungsgründen.