Zugewinnausgleich anläßlich der Ehescheidung
Wenn Sie keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie mit Ihrem Ehepartner automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nur auf Antrag eines der Ehepartner kann das Familiengericht zusammen mit der Ehescheidung den Zugewinnausgleich regeln. Preiswerter ist allerdings, wenn Sie sich ohne Gericht schiedlich einigen.
Was ist Zugewinn? Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen. Am besten erläutert an Beispielen:
- Am Tag der Eheschließung (Beginn der Zugewinngemeinschaft) haben beide Ehepartner kein Vermögen. Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Ende der Zugewinngemeinschaft) hat der Ehemann Bankguthaben von 60.000 €, die Ehefrau Bankguthaben von 30.000 €, beide Vermögen während der Ehezeit aus Arbeitseinkommen angespart.
- Wie 1), aber die Ehefrau brachte bereits 20.000 € mit in die Ehe.
- Wie 1), aber während der Ehezeit hatte der Ehemann 20.000 € von seinen Eltern geerbt.
Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt in der Weise, daß, wer mehr Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Mehrbetrages an den anderen Ehepartner abgibt. Die Ehefrau erhält in den Beispielen demnach: 1) 15.000 €, 2) 25.000 €; ihr Zugewinn beträgt nur 10.000 €, weil ihr Anfangsvermögen abgezogen wird; 3) 5.000 €; ererbtes oder geschenktes Vermögen wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und bleibt damit anrechnungsfrei, nicht allerdings dessen Wertsteigerung, möglich z.B. bei Immobilien oder, wenn ererbtes Ackerland plötzlich Bauland geworden ist. Die gesetzlichen Regelungen finden sie in §§ 1363 ff BGB.
Die vorstehenden Beispiele waren vereinfacht. Zusätzlich nämlich, das steht nicht im Gesetz, sondern ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichthofes vom 14.11.1973 (IV ZR 147/72, nicht kostenfrei im Internet veröffentlicht, auf Papier NJW 1974, 137 und BGHZ 61, 385), wird das Anfangsvermögen noch um einen Kaufkraftschwundausgleich erhöht anhand von Verbraucherpreisindizes, so daß der tatsächliche Zugewinn immer niedriger ist als die Differenz von Anfangs- und Endvermögen. Die Berechnung erfolgt anhand der Werte aus dieser Tabelle zum Verbraucherpreisindex insgesamt: Vermögen an Tag der Eheschließung (bei Schenkungen oder Erbschaften: Tag des Anfalls) geteilt durch den zu diesem Termin gehörenden Indexwert, multipliziert mit dem Indexwert vom Ende der Zugewinngemeinschaft. Beispiel: 10.000,00 € Anfangsvermögen im Januar 2000 geteilt durch den Index Januar 2000 (85,2) multipliziert mit dem Index vom Ende der Zugewinngemeinschaft im Dezember 2014 (106,7) werden zu einem rechnerischen Anfangsvermögen von 12.523,47 €. Für Zeiten vor 1991 rechnen Sie mit der dritten Spalte (alle privaten Haushalte, früheres Bundesgebiet) die älteren Zeiten zunächst auf Januar 1991 hoch.
Änderungen zum 01.09.2009
Zum 01.09.2009 sind Änderungen in Kraft getreten:
- Negatives Anfangsvermögen, also Schulden bei Eheschließung, die während der Ehezeit abgebaut wurden, ist zu berücksichtigen.
- Zur Berechnung des Endvermögens sind zwar die Vermögensverhältnisse am Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages maßgeblich, hinzuzurechnen sind aber in Benachteiligungsabsicht weggegebene Beträge. Ein Auskunftsanspruch bezogen auf den Trennungszeitpunkt ist hinzugekommen, § 1375 BGB.
- Durch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren kann verhindert werden, daß ein Ehepartner Vermögen beiseiteschafft und damit dem Zugewinnausgleich entzieht.
Schulden aus der Eheimmobilie
Wie Sie in den Zugewinnausgleich einfließen, erläutert der BGH in seinem Urteil vom 06.10.2010.
Rückabwicklung ehebezogener Schenkung
Hier geht es nicht um Zugewinnausgleich, aber um etwas recht ähnliches: Die Eltern der Ehefrau hatten ihrem Schwiegersohn Geld zum Erwerb der Ehewohnung überlassen, die sein Alleineigentum wurde. Nach der Ehescheidung verlangten sie ihr Geld zurück. In seinem Urteil vom 03.02.2010 hält der Bundesgerichtshof (XII ZR 189/06) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung das jetzt für möglich:
- "Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet."
Hier zur Pressemitteilung mit Link zu den Entscheidungsgründen.