Thomas Grosse
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Borbeck
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Prozeßkosten­­hilfe (PKH/VKH)

Borbecker Halblang

Kosten­erleichterung für Bürger mit geringem Einkommen

Prozeßkostenhilfe (bis 1981 diskriminierend "Armenrecht", in Familiensachen seit einigen Jahren zur Maximierung der Verwirrung "Verfahrenskostenhilfe") ist die Ausstrahlung des Sozialstaats­prinzips in das Prozeßrecht. In Strafverfahren gibt es sie nicht, dort kann allenfalls in besonderen Fällen ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Prozeßkostenhilfe kann auf Antrag gewährt werden in Verfahren vor dem Zivilgericht, Arbeitsgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht und Finanzgericht, wenn

Einkommensabhängig wird die Prozeßkostenhilfe entweder ratenfrei (Voraussetzungen beschrieben hier unter "Beratungshilfe") gewährt oder gegen Zahlung monatlicher Kostenbeiträge für höchstens vier Jahre. Sie wird nicht bewilligt, wenn die Raten so hoch ausfallen, daß mit vier Raten alles bezahlt wäre. Sie müssen nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zwar weder Gerichtskosten noch den eigenen Anwalt zahlen, wohl aber den gegnerischen Anwalt, wenn Sie den Prozeß verlieren.

Mit diesem Online - PKH-Rechner können Sie Ihre voraussichtlichen monatlichen Belastungen berechnen. Sie können es auch direkt mit den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 114-127 ZPO) versuchen; sie sind recht verständlich. Die ergänzend benötigten Freibeträge finden Sie im dritten Absatz meiner Seite zur Beratungshilfe. Seit einer Entscheidung des OLG Hamm vom 15.03.2010 (6 WF 449/09) wird auch der Partner einer Bedarfs­gemeinschaft wie ein Ehegatte einkommensmindernd berücksichtigt.

Wenn Sie Prozeßkostenhilfe beantragen wollen, weisen Sie mich bitte zu Beginn unseres Gespräches darauf hin. Bringen Sie neben den vollständigen Unterlagen zum Streitstoff mit Nachweise über Einkommen, Unterhalts­pflichten, Warmmiete, Versicherungen, Ratenkredite, sonstige Verpflichtungen und über alles das, was man im weitesten Sinne als Werbungs­kosten bezeichnen könnte.

Den Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bereits ausgefüllt dabei­zuhaben, wäre zeitsparend. Hier ist er: PKH-Vordruck.

Ergibt die Berechnung, daß Sie Prozeßkostenhilfe mit monatlichen Raten erhalten müßten, können wir uns das zeit- und nachweisaufwendige Antragsverfahren sparen; Sie zahlen dann meine Gebühren unmittelbar an mich mit denselben Raten, die auch das Gericht fordern würde.

Mehr Einzelheiten können Sie hier nachlesen: Information des Bundesjustizministeriums.

Bei Streitwerten ab mindestens 10.000,00 € besteht die Möglichkeit der "Prozeßfinanzierung"; hier vom Deutschen Anwaltverein eine Übersicht mit Stand vom 30.10.2013, hier zur Google-Suche.